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Polle an der Weser, nach einem Kupferstich von Merian, um 1626.(Original: Museum Hameln)
„Der Poll“ gab dem Ort seinen Namen
Polle begeht die 700-Jahr-Feier der Ersterwähnung seiner Burg
„Datum in Castro nostro Polle anno domini M˚CC˚LXXXV˚ feria seconda post dominicam Reminiscere.” So lautet der Schluss jener Urkunde, die mit Sicherheit das Vorhandensein einer Burg in Polle bezeugt. Der Gipfel, auf dem sie im Verlaufe des 13. Jahrhunderts errichtet wurde, „der Poll“, gab auch dem mit ihr entstehenden Ort seinen Namen. Das Original dieser Urkunde vom 19.2.1285 ist in den Wirren der Zeit verschollen. Das Zisterzinserkloster Loccum, dem sie galt, besaß sicherlich eine Zweitschrift. Aber auch sie und ebenso eine Abschrift in einem älteren Copiar des Klosters fielen den unsicheren Zeiten zum Opfer. Nur in einer jüngeren Urkundensammlung des 16. oder 17. Jahrhunderts blieb der urkundliche Text erhalten.
Ein großzügiges Geschenk
Graf Otto von Everstein, der 1285 auf der Poller Burg wohnte, war um sein Seelenheil und das seiner Familie besorgt. Nach dem Brauch seiner Zeit glaubte er sich den Seelenfrieden durch ein großzügiges Geschenk an ein Kloster zu sichern. Dazu hatte er das 1163 gegründete Zisterzinserkloster Loccum ausersehen. Lassen wir am besten die deutsche Übersetzung der Urkunde zu uns sprechen!
„Otto von Gottes Gnaden Graf von Everstein allen, die dieses Schreiben sehen werden, Heil in dem Herrn!
Als eingesetzt von erfahrenen Männern und klug vorgesehen, wird erkannt, daß das, von dem sie wollten, daß es unverbrüchlich bleibe, durch das Zeugnis von Briefen andauere. Es sollen alle, sowohl die Gegenwärtigen, als die Nachfolgenden wissen, daß der Herr Abt und der Konvent des Klosters Loccum – Zisterzinserordens – in der Diöcese Minden gewisse Güter in Gestorf, nämlich 10 Hufen, die Gertdesroth genannt werden, und 1 Hufe in demselben Dorf Gestorf gelegen, mit dem Patronatsrecht über die Kirche und deren Zubehör von dem Herrn C(onrad) von Steinberg für 105 Mark geprüften Silbers erworben ist, die derselbe von uns zu Lehen gehabt und mit Zustimmung seines Sohnes Heinrich und seiner Erben und Miterben uns frei resigniert hat.
Wir aber haben das Eigentum der genannten Güter, das uns von unseren Vorfahren als Erbe nicht übertragen ist, sondern das wir von den Grafen Adolf und Albert von Schwalenberg mit Zustimmung ihrer Brüder, des verehrungswürdigen Volquin, Bischofs zu Minden, und des Propstes Günther, Kanonikers zu Magdeburg, und anderer ihrer Erben und Miterben erworben haben, zum Erlaß unserer und unserer Vorfahren Sünden den Genannten, dem Abt und dem Konvent von Loccum übertragen frei von jeder Vogtei und irgendwelcher Beschwerung mit allem ihrem Zubehör an Äckern, Bebautem und Unbebautem, Hausgrundstücken, Wiesen Wäldern, Wassern und allem Zubehör irgendwelcher Art ruhig, frei für immer zu besitzen. Und wir sind verpflichtet, ihnen die vorher genannten Güter zu gewährleisten, wo es ihnen notwendig sein wird und wir dazu aufgefordert sein werden.
Dieser Sache Zeugen etc. Damit alles dieses gültig bleibe, haben wir das gegenwärtige Schriftstück mit unserem Siegel bekräftigt. Gegeben auf unserer Burg Polle im Jahre des Herrn 1285, am zweiten Tage nach dem Sonntage Reminicere.“
Das absolute Eigentum des Lehnsherrn
Wie aus dem vorstehenden Text zu ersehen ist, stellt die Urkunde einen umfangreichen Rechtsvorgang dar, der durch mehrere Begleiturkunden gestützt wird. Das kommt auch in der Nummerierung zum Ausdruck. Die Poller Haupturkunde trägt die Nummer 149, während die Zusatzurkunden die folgenden Nummern 150, 151 und 152 haben. Das Calenberger Urkundenbuch (3. Abt. Archiv des Klosters Loccum), das die Poller Urkunde unter Nr. 445 in ihrem lateinischen Text bringt, spricht eingangs von dem „Obereigentum“ an den Gütern zu Gestorf, das Graf Otto von Everstein dem Kloster Loccum überträgt. (Obereigentum ist ein Begriff des mittelalterlichen Lehnswesen. Er bekundet das absolute Eigentum des Lehnsherrn, das Allodium.) Wie es Graf Otto von Everstein nach seinen eigenen Angaben von seinen Vorfahren nicht ererbt hat, muss er es zum Zwecke der Schenkung zuvor von den Grafen Adolf und Albert von Schwalenberg erwerben. Dazu brauchen diese das Einverständnis ihrer Brüder. Die Ritter Conrad von Steinberg und sein Sohn Heinrich tragen die Gestorfer Güter von den Eversteiner Grafen zu Lehen. Bevor sie sie an das Kloster Loccum für 105 Mark abgewogenen Silbers verkaufen, geben sie sie in aller Form an ihren Lehnsherrn zurück. Sie „resignieren“ sie. Nun steht einer Übertragung des Obereigentums durch Otto von Everstein an das Kloster nichts mehr im Wege. Er verpflichtet sich darüber hinaus, die Übertragung auf einem öffentlichen Gerichtstage, dem „Friding“, vorzunehmen. Auch will er das Obereigentum im Interesse des Klosters gegen alle Angriffe schützen.
Als Schiedsrichter in „Scalkesberg“
Wie aus einem Loccumer Schriftstück aus dem Jahre 1312 hervorgeht, entscheidet Graf Otto von Hoya als Schiedsrichter in „Scalkesberg“ (Hausberge an der Weser) einen Streit zwischen seinem Verwandten, dem Edelherrn Heinrich von Ohsen und dem Stift Loccum betreffend die Gestorfer Güter zugunsten des Klosters. In welchem Verhältnis der Edelherr Heinrich von Ohsen zu den Eversteiner Grafen stand und womit er seinen Anspruch begründete, geht aus der Urkunde nicht hervor. An dieser Stelle sei vermerkt, dass der Ort Gestorf im alten Amt Calenberg zwischen Eldagsen und Pattensen liegt.
Über diese Person Otto von Everstein ist aus der „Genealogie der Eversteiner“ von Prof. D. J. Meyer, Göttingen, das folgende zu entnehmen: „Otto V., bezeugt 1260 bis 1312, tot 1314. Er nannte sich seit 1285 auch Graf von Polle, ferner Graf von Everstein, Herr zu Polle. 1314 urkundet seine Witwe Lutgard, Gräfin zu Polle, Tochter des Grafen Meinhard von Schladen. Kinder dieser Ehe: Elisabeth, verheiratet mit Graf Gerhard von Hallermund, Hermann III. Sehr wahrscheinlich war Otto V. Vorher schon mit Mechthild, Tochter Dietrichs von Billstein, verheiratet gewesen. Kinder dieser ersten Ehe: Mechthild (nach dem Namen der Mutter) und verheiratet mit Konrad VI. von Schonenberg, Adelheid und Sophie, beide später Nonnen in Gandersheim.“
Otto von Everstein stellte eine Reihe von Urkunden aus. 1281 verpfändet ihm die Paderborner Kirche den Heinser Herrenhof mit mehreren Vorwerken. Zeugen dieser Beurkundung waren Otto, Graf von Ravensburg, Ludolf von Dassel, Meinhard von Schladen (Schwiegervater oder Schwager Ottos von Everstein) und die Brüder Adolf und Albert von Schwalenberg, die uns in der Poller Urkunde von 1285 begegneten. Weil die Paderborner Kirche das Pfand aus Geldmangel nicht wieder einlösen konnte, blieb die Heinser Villikation fortan mit den Eversteiner Gütern verbunden. In einer Urkunde von 1308 verzichten Graf Otto, seine Gemahlin Lutgardis und ihre Söhne Hermann und Otto auf den Zehnten in Wilmerode (eines der Heinser Vorwerke) zugunsten des Busdorfstiftes in Paderborn. Der von seinem Bruder Conrad vorgenommene Verkauf von Gütern in Smidersen (ebenfalls ein Heinser Vorwerk) an das Kloster Falkenhagen wurde von Otto 1286 genehmigt. Nach einer Urkunde von 1291, auch „in castro nostro Polle“ ausgestellt, schenkt Otto Güter in Dunghem an das Kloster Maria Magdalena in Hildesheim. Dabei urkundet er als „Marschall von Westfalen“, nachdem er ein Jahr zuvor durch den Kölner Erzbischof zu diesem Amt ernannt wurde. 1308 erlässt Graf Otto dem Kloster Amelungsborn einen Zins aus einem Hof in Reileifzen und schenkt ihm die Steinmühle bei Dölme.
Angesichts der bevorstehenden Jubiläumsfeier taucht immer die Frage nach dem eigentlichen Alter der Burg auf. Darüber fehlen sichere Angaben, doch lässt sich sagen, dass sie höchstwahrscheinlich einige Jahrzehnte älter als die Ersterwähnung ist.
Autor: Friedrich Wittkopp
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