2. Kapitel

Die Grafschaft Everstein.

§ 1: Zur Geschichte der Grafschaft

D i e  G r a f e n E v e r s t e i n 2)  gehörten einem Geschlechte an, dessen Ursprung nicht näher bekannt ist. Die zuerst im 14. Jahrhundert nachweisbare 3) Familientradition der Abstammung von dem schwäbischen Grafenhaus dieses Namens ist in unserer Überlieferung durch keine beweisenden Tatsachen gestützt. Gesichert ist dagegen ihre Verwandtschaft mit den im Vogtlande begüterten Eversteinern, deren Besitzungen später von unseren Grafen zu Lehen gingen 4).

Helmold von Buzau, der gegen 1170 schrieb, nennt als Schirmherrin des jungen Vizelin vor dessen 1122/23 begonnenem Studium die nobilis domina mater Conradi comitis auf dem  castellum Eversten 5). Dieser Konrad begegnet uns auch in der urkundlichen Überlieferung,

 2)  diese Schreibarbeit ist die übliche geworden, um Verwechslungen mit den oberdeutschen

    Familien dieses Namens zu vermeiden.

3) Bei Johann von Pohle.  (Herausgegeben von O. Meinardus in ZHVNds. 1882)

4) 1267. Urkunde in west. UB.  VI, 877.

5) Cronica Slavorum, Schulausgabe der MMGH. S. 84.   

zuerst 1122 als erster seines Namens, aber o h n e  d e n G r a f e t i t e l. Die von Spilcker unter Nr. 5 mitgeteilte Urkunde von 1113, in der Graf Konrad mit den Seinen das Kloster Corvey mit Gütern zu Stahle beschenkt, ist offenbar eine Fälschung 1). Konrad von Everstein erscheint in den Zeugenlisten immer in der Reihe der Edelfreien (homines liberi seu nobiles), nicht der Grafen. Der erste Eversteiner, der nachweislich den Grafentitel führte 2), war Albrecht, dessen verwandtschaftliches Verhältnis zu Konrad nicht näher bekannt, aber als solches durch die Tradition beider Namen in der Familie gesichert ist. Es fragt sich nun, wo dieser Adalbertus Grafschaftsrechte geübt hat. Der Everstein selbst scheint, soweit wir sehen, niemals den Sitz einer cometia gebildet zu haben, wie überhaupt unsere gesamte Überlieferung nichts darüber aussagt,  dass die Eversteiner irgendwo an der Weser Grafschaftsrechte hatten. Dagegen befand sich sicher in ihrer Hand die cometia ad Thuneresberg, deren  mallus sich auf dem Donnersberg bei Warburg, am Zusammenfluss von Twiste und Diemel, erhob (heute die Höhe 233 zwischen Germethe und Wormeln). Hier, im Bereich der alten Gaue Nethga, Ittergau, hess. Sachsengau usw. ist uns auch ein sehr ausgedehnter Allodial- und Lehnsbesitz der Grafen überliefert, und zwar aus einer Zeit, in der von ihren Besitzungen an der Weser und in der Umgebung des Eversteins noch kaum die Rede ist. Es hat viel für sich, anzunehmen, dass die Eversteiner den Grafentitel erst nach dem Erwerb dieser cometia  führten, die 1123 noch im Besitz eines Fridericus de Thuneresberg war 3), seit 1187 aber ständig im Besitz der Eversteiner genannt wird. In engere Beziehungen zu dem Gebiet ihres späteren Territoriums an der Oberweser treten die Grafen von Everstein aber erst in einer Zeit, wo die Machtgrundlagen ihrer cometia ad Thuneresberch schon ins Wanken gekommen waren. Diese ursprünglich sehr ausgedehnte Grafschaft, deren Bereich sich von Dringenberg (bei Brakel) bis in die Gegend von Arolsen verfolgen lässt, beginnt nämlich im Anfang des 13. Jahrhunderts sich beim allmählichen Aussterben der freien Dingpflichtigen in einer Anzahl kleinerer Gerichtsverbände 4) abhängiger Leute aufzulösen, die den Eversteinern nach und nach entgleiten. Sie fielen zusammen mit bedeutenden grundherrlichen Komplexen teilweise den aufstrebenden örtlichen Gewalten, teilweise aber den um ihr Landesfürstentum bemühten geistlichen  Nachbarterritorien (besonders Köln und

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1)  Vgl. gazu Additamenta z. Westf. UB. S. 10 ff.

2) Spilcker Nr. 11. Aber selbst Adalbertus kommt noch 1158 als homo liber ohne Grafentitel

    vor, Erhard Reg. Westf. II Nr. 314.

3) Spilcker Urk. Ev. Nr. 9  (=Erhard Reg. Westf. R 1478).

4)  Nacheinander erscheinen als solche:

    1230 iudicium in Wartberg (Stadt Warburg).

    1233 cometia in Dringen (später paderborner Go Schönlohe, Freistuhl Dringenberg).

    1236 cometia in Cülte (sp. Waldecker Freistuhl in Cülte)

    1252 cometia der Gropen von Gudenberg, (sp. Kölner Gerichte in Volkmarsen und Kugelsburg)

    1263 cometia in Scherve (Scherfede, sp. Kölner Freistühle in Löwen und Scherfede)

    1302 Gericht zu Kanstein (kölnisch).

    1321 Gogericht zu Medrike (waldecker).

Paderborn) zu, die sich als Freistühle und Gogerichte bis ins späte Mittelalter innegehabt haben. Die Grafen von Everstein gingen ihres Einflusses in diesen Gegenden allmählich

verlustig; nur ganz bescheidene Reste ihres ehedem so reichen Besitzes an der Diemel und Twiste lassen sich aus den Eversteiner Lehnsbriefen des 14. Jahrhunderts noch erschließen und sind später an das welfische Haus gelangt.

Schon vor dem Zurückweichen aus ihrer alten cometia suchten die Eversteiner ihre Macht in den Weserlanden mit allen Mitteln zu steigern, und zwar sofort in ausgesprochenem Gegensatz zu dem welfischen Herzogtum in Sachsen, dessen Sturz im Jahre 1180 für die Herausbildung ihres Territoriums von höchster Bedeutung gewesen sein wird. In den Kämpfen der folgenden Jahrzehnten finden wir unsere Grafen allezeit unter den Gegnern  der welfischen Partei und den Verbündeten des staufischen Hauses, mit dem sie, ebenso wie mit den Wittelsbachern, in dieser Zeit verwandtschaftliche Beziehungen eingegangen sind 1).

Bei der Ausbreitung im Oberwesergebiet werden sie überall mit den gleichen Bestrebungen der Herren von Homburg zusammengestoßen sein. Die Ermordung eines der letzteren durch einen Grafen von Everstein 2) beleuchtet diese sonst nicht näher bekannten Auseinandersetzungen; die von Bischof Konrad II. von Hildesheim den Mördern auferlegte hohe Kirchenbuße darf zugleich als ein deutlicher Ausdruck der Macht und Leistungsfähigkeit des Grafenhauses gelten. Um 1225 scheint darin der  H ö h e p u n k t erreicht zu sein; von da an sind im Ganzen nur Rückschritte und Verluste zu  verzeichnen.   

Denn Hand in Hand mit der Auflösung der alten Grafschaft Donnersberg wurde die Macht der Eversteiner, nicht mehr gestützt durch die staufische Reichsgewalt, auch von Osten her starken Erschütterungen ausgesetzt durch das Vordringen des Neuerstarkten welfischen Herzogstums gegen die Weser. Die ganze folgende Geschichte der Grafen ist eigentlich ein einziger Kampf in dieser Richtung, in dem die Eversteiner zunächst bei den geistlichen Gewalten Köln, Mainz uns Paderborn, dann bei den weltlichen Nachbarn, schließlich in jeder welfenfeindlichen Koalition, die sich ihnen anbot, Rückendeckung gesucht und doch immer nur Niederlagen und Verluste erlitten haben, bis der Rest ihrer Besitzungen nach einem letzten verzweifelten Waffengang den Welfen im Wege des erzwungenen Erbvertrages zufiel. Die grausame Hinrichtung des Grafen Konrad IV. durch Herzog Albrecht den Großen (1257)3) beleuchtet die leidenschaftliche Erbitterung dieses Kampfes.

Schon 1245 hatten die Herren von Homburg – allezeit treue Helfer der Welfen – mit dem Erwerb Bodenwerders den Zusammenhang eines sich bildenden Eversteiner Territoriums an der Weser empfindlich gestört. Nun fassten die Herzöge selber an den Verschiedensten Punk-

1) Siehe den Stammbaum bei Spilcker , Grafen von Everstein.

2) Nach der Lokalsage in der Klosterkirche zu Amelungsborn.

3) Die Episode ist in zahlreichen Chroniken gut und gleichartig überliefert und wohl kaum anzuzweifeln. Graf Konrad wurde gefangen genommen und mit seinem Schwertgurt an den Füßen aufgehängt.

ten der Weserlinie festen Fuß 1): 1257 in Gieselwerder, 12860 in Hameln, wo sich die Eversteiner vergebens im Besitz der einige Zeit tatsächlich ausgeübten Stadtherrschaft zu behaupten suchten und schon vor 1277 auch die Vogtei verloren; 1265 in Höxter, 1272 in der alten Grafschaft Dassel-Nienover. Demgegenüber suchten sich die Eversteiner an Köln anzulehnen, das selbst um sein Herzogtum in Westfalen besorgt sein musste und 1259 von Konrad VI. eine Hälfte von Ohsen, 1260 auch ein viertel von Hameln zu Lehen nahm, im gleichen  Jahre aber noch im Vertrag von  Kogelenberg (Kugelsburg b. Volkmarsen) Werra und Weser als Grenze seines Einflussgebietes gegen die Welfen anerkannte. Trotzdem machten die  Grafen  1283  noch einen letzten  Versuch, ihre Stammlande durch das Erzstift

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1) Die Belege finden sich bei der Behandlung der einzelnen Ämter.

Köln sicher zu stellen, indem sie ihm Ohsen, Ärzen und das castrum maius Eversten 2) zu Lehen auftrugen; aber auch diesmal erwies sich Köln als zu schwach, um den Verlust des Eversteins verhindern zu können, der 1284 durch Belagerung und Kauf in den Besitz der Linie Grubenhagen kam. Die Grafen haben ihre Stammburg hinfort nicht wiederbekommen; manche von ihnen nannten sich jetzt nach anderen Schlössern, wie Polle, Ohsen, Holzminden. Den Rest ihrer Besitzungen haben sie nur im unmittelbaren Gebiet der Weser zu behaupten vermocht; was sich darüber hinaus an Gütern und Rechten im Lande Göttingen, auf dem Eichsfeld und in den Nachbarherrschaften besaßen, ist ihnen größtenteils entfremdet worden. Gegen 1400 umfasste ihr nunmehr abgeschlossenes Territorium in der Hauptsache die  späteren  Ä m t e r  Ä r z e n, O h s e n, P o l l e  u n d  A n t e i l e  a n   H o l z m i n d e n

u n d  G r o h n d e. Sie suchten diese Besitzungen auf dem Wege der Erbverbrüderung zunächst (1398) dem Stift Paderborn, dann (1403) den Herren von Lippe zuzuwenden und gaben dadurch Anlass zu der unheilvollen Eversteiner Erbfolgefehde (1404 – 1407), die schließlich die Welfen zu ihren Gunsten entschieden. 1408 fielen die Eversteiner Lande 3) mit der Erbtochter Elisabeth dem Herzog Otto aus dem mittleren Hause Lüneburg zu, das ein Jahr später auch die Nachbarherrschaft Homburg erwarb.

2) Der Augenschein ergibt das Vorhandensein von zwei Burgstellen auf  zwei Nachbarkuppen des  Eversteins. Die südliche Höhe (Höhe 345) war die weitaus umfänglichere. Eine dritte Befestigung daselbst, die sg. Hünenburg südlich Golmbach, hält Schuchardt für ein (Atlas vorgesch. Befest. Nds. VI  S. 42.)

3) Polle war schon während der Fehde (1407) von den Herzögen eingenommen worden. Vgl. Bartels, Paul: Der eversteinische Erbfolgekrieg, Diss. Phil. Gött. 1881.

§ 2: Landesherrschaft und Amtsverfassung

Die überaus mangelhafte innere Überlieferung der Eversteiner Territorialgeschichte lässt uns über die eigentlichen Machtgrundlagen des Hauses in seiner späteren Herrschaft fast völlig im Unklaren. Von einer Ausübung von Grafschaftsrechten findet sich dort kaum noch eine Spur. Wir wissen, dass im Amt Ärzen (an unbekannter Stelle) und im Amt Everstein bei Forst Gogerichte bestanden; von beiden ist jedoch nicht bekannt, ob und wann sie in die Landesherrschaft der Grafen von Everstein einbezogen sind. Übrigens besaßen die Eversteiner Wahrscheinlich Reichslehen, mindesten in  Verbindung mit der Hamelner Vogtei 1); später wurde auch das Geleit und die Hoheit auf der alten Königstraße von Ärzen nach Hameln als ihr Regal betrachtet 2). Als hauptsächlichste Grundlage der Herrschaft wird man wohl die Ausdehnung und Geschlossenheit des Eigentums ansehen müssen, das die Eversteiner gerade in der Umgebung ihrer späteren Schlösser nach Ausweis der Schenkungs- und Belehnungsurkunden in große Fülle besaßen.

Ein Element der Landeshoheit, das in der Nachbarherrschaft Homburg eine große Rolle spielte, hat in der Grafschaft Everstein nur eine sehr geringe Bedeutung gehabt: die Hagenkolonisation 3). Es handelt sich dabei um die Ansetzung fremder, nach ihrem Namensbestand wohl linksrheinischer (flämischer) Ansiedler auf grundherrlichem Boden zu neuen Dorfschaften mit eigenem Recht. Bahnbrechend hierin wirkte das  Bistum Hildesheim,

1) Hamelner Urkundenbuch (Ha. UB.) I, 55.   2)  Ha. UB. I, 672. (1385).

3) Im Zusammenhang handelt darüber Rustenbach in ZHVNds. 1903 S. 557 ff.

das in unserem Gebiete, insbesondere zwischen Ith, Vogler und Solling, im Anfang des 12. Jahrhunderts zahlreiche Hagenkolonien schuf, die durch die Herren von Homburg noch vermehrt sind. Auch in der Grafschaft Everstein gab es dergleichen, wenn auch nicht in solchem Umfang. Hier vereinigte sich die Masse des Hagenguts im Forsttal und im südlichen Teil des Voglers, wo fast alle, auch die alten, orte solches in reichlicher Menge aufzuweisen hatten 4). Hier waren auch die Grafen ziemlich stark an der Hägerherrschaft beteiligt, z. B. in Negenborn (Urkunden bei Spilcker von 1220. Nr. 37 und 1278, Nr. 179) und Lütgenade (Spilcker Nr. 36 und 191). Dagegen scheint die Hägergerichtsbarkeit in anderen Teilen ihrer Herrschaft schon bald an den landsässigen Dienstadel übergangen zu sein 5).

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Es scheint dem unruhigen, durch ständige Fehden gestörten Verlauf der Eversteiner Geschichte zu entsprechen, wenn der innere Ausbau dieses Territoriums erst außerordentlich spät und unvollkommen zur A u s b i l d u n g e i n e r  A m t s v e r f a s s u n g  gelangt ist. Die erste Erwähnung eines Vogts in der Stellung eines Amtmanns findet sich erst 1338 für Ärzen in einer ungedruckten Urkunde 6), worin Graf Hermann von Everstein die Pfandinhaber des Dorfes Laatzen hinsichtlich Betreibung der Herbstbede an den  Vogt zu Ärzen verweist. Dass gerade hier jedoch schon etwas früher ein  Verwaltungsbezirk der Grafschaft bestand, ergibt sich aus einem Eversteiner Kornregister 7), das der Schrift nach in die Mitte des 14. Jahrhunderts gehört und unter der unbehilflichen Bezeichnung ‚annona de curiis villarum circumiacentium castrum Artlessen’ die meisten Dörfer des späteren Amts Ärzen vereinigt. Die Zusammensetzung anderer Ämter lässt sich nur teilweise erschließen. Wir führen sie uns vor Augen.

 4)  Hier die (ausgegangenen) Walddörfer *Nienhagen, *Drovenhagen, *Rungelshagen,

    *Brunshagen usw.

5)   Das zu *Detmeringhausen (bei Borry) 1350 gehaltene Hägergericht ist ausschließlich

      von eversteinischen Lehnsleuten besetzt. Spilcker Ev. I. S. 317.

6)   St. A. Hannover, Celler Or. Archiv Des. 8, Nr. 248.

7)    St. A. Hannover, Cop. X 5 a.

 1. Das späte Amt Everstein ist als solches in der Zeit vor dem Heimfall an die Welfen (1284) überhaupt nicht bezeugt. Nach dem Übergang des Schosses an die Herzöge werden des Öfteren advocati in Eversten genannt, doch bleibt es ungewiss, ob es sich hier um Burg- oder Amtsvögte handelt. Dass von den umliegenden Dörfern mindestens Lütgenade und Negenborn mit der Burg Everstein an die Welfen gelangten, beweisen ihre dort 1285 bzw. 1286 vorgenommenen Auflassungen von Gütern und Rechten (Spilcker 215 und 224).

Ein Gogericht für diesen Teil der Grafschaft wurde in späteren Zeiten zu Forst gehalten. Hier gab es schon 1380 einen Thie 1), worunter allerdings auch die gewöhnliche Versammlungsstätte der Dorfbewohner verstanden werden kann. Jedenfalls hatte sich unter den Landsassen des späteren Amtes Forst die Überlieferung erhalten, dass zur Zeit als der Eberstein annoch bewohnt gewesen die Landgerichte daselbst unterm Hagedorn am Eberstein gehalten seien 2). Man wird also damit rechnen können, dass das Gericht erst nach der Zerstörung der Burg (1493) mit dem Amtssitz nach Forst übertragen wurde.

Eine besondere Darstellung erfordert der Durchgang des Hauses und Amtes Everstein durch den Besitz der verschiedenen welfischen Linien, von denen ja zunächst die Grubenhagener das Schloss erworben hatten. 1363 verpfändete jedoch Herzog Ernst von Braunschweig – Göttingen seinen Anteil an dem Everstein dem Edelherrn von Homburg 3), und zwar die Hälfte, wie aus der 1364 ergangenen Einwilligung von Albrecht und Johann, Ernsts von Grubenhagen Söhnen, hervorgeht 4); danach hatte die Linie Grubenhagen der Linie Göttingen

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1) Regesten der Edelherren von Homburg (RH0)  ZHVNds. 1881) Nr. 332 a.

2) Vaterl. Archiv 1837, S. 599.

3) Sud. III, 197

4) Or. Guelf. IV, 505 Nr. 40.                        

eine Hälfte des Eversteins Pfandweise überlassen. Ein 1416 unternommener Versuch des mittleren Hauses Lüneburg, das ganze Schloss an sich zu reißen, scheint an der Rechtslage nichts geändert zu haben, denn 1433 ist es wieder der halbe Everstein, der von den Herzögen dem Stift Hildesheim versetzt wird.

2. Die Stadt Holzminden ist als Siedlung hervorgegangen aus einem Vorwerk des Paderborner Haupthofs Heinsen. Ein Güterverzeichnis des großen Bischofs Meinwerk aus den Jahren 1033/36 nennt unter dem Zubehör dieser Villekation vorwerc Holtesminne duo 5). Unter den beiden Holzminden haben wir wohl das eigentliche Holzminden und das „alte Dorf“ (Altendorf) zu verstehen, die auch noch im Paderborner Diözesanverzeichnis des Jahres 1231 als duo Holtesminne unterschieden werden 6). Ein Eversteiner Lehnregister aus den 1350er Jahren spricht von Holtesmynne unde olden Holtsmynne 7). Als  Ort einer Burg, deren Stätte hart am Weserübergange (auf dem Platz des heutigen Hafenbeckens) zu suchen ist und  

 5) Erhard, Reg. Westf. Urk. Nr. 142

6) Westf. UB. IV, 204.

7) St. A. Hannover, Cop. X, 5.

die nach einer Zeichnung unter den Akten des 16. Jahrhunderts noch bestand 1), gewann der Platz an der Weser eine größere Bedeutung als das „alte Dorf“ und errang Stadtrechte. Merkwürdigerweise  urkundet Herzog Otto das Kind zweimal in Holzminden 2) ehe überhaupt die Eversteiner in Verbindung mit dem Ort auftreten, was zuerst 1240 geschieht 3). Aber schon unmittelbar darauf, 1245, bestätigt Graf Otto II.  oppido nostro Holtesminne tale ius, quale a progenitoribus habebant ab initio plantationis 4). Ob hier eine Fiktion oder Tatsache vorliegt, ist schwer zu entscheiden; der durchaus regelmäßige, planvolle Grundriss der Stadt macht allerdings eine plantatio, etwa anstelle eines älteren Dorfes, in hohem Maße wahrscheinlich. Befestigt war der Ort zu allen Zeiten mit einem Palissadenwall, den auch as Stadtwappen in alter und neuer Zeit bezeugt; eine porta  wird erstmalig 1275  erwähnt. Das S t a d t r e ch t   selbst lehnt sich stark an das ius Lippense an, das Herr Bernhard von Lippe im Jahr von der Erteilung des Holzmindener Privilegs der novella plantatio seines Großvaters, Lippstadt. Bestätigt hatte 5). Iure imperatorio befreit der Graf als Stadtherr die Einwohner Holzmindens von dem s. g. Ogtme (d. h. dem kleinen oder Fleischzehnten) von vare im Gerichtsverfahren, von rade und herwede 6). Die Bestellung des Richters (iudex) soll nur mit Einwilligung der Einwohner erfolgen; er soll drei principalia indica im Jahr mit ihnen halten, deren „Brüche“ zu 2/3 dem Grafen, zu 1/8 der Stadt zufallen. Auch verpflichtete sich der Graf, die Stadt nie einem Vogte zu unterstellen, sondern die Urteile des iudex anzuerkennen.

Auch Holzminden ist schon früh der Grafschaft entfremdet worden. Wahrscheinlich schon 1285 7) wurde es von Graf Otto VIII. dem Erzstift Köln verkauft und von diesem als Lehnszubehör des Marschallamtes im Herzogtum Westfalen ausgetan. So kam es um 1300 durch wiederholte Verpfändung von Lippe 8), die Stadt und Burg mit Unterbrechungen bis 1389 innehatten. In diesem Jahre vereinigten sich Abt Bodo von Corvey, Graf Hermann von Everstein, Herzog Otto von Braunschweig und Edelherr von Homburg zum Bau einer Gegenburg und zum Angriff auf Holzminden 9), das von 1394 an ständig in ihrem gemeinsamen Besitz erscheint 10). Durch den Heimfall der Lande Everstein und Homburg 1408 und 1409 wuchs der welfische Anteil auf drei Viertel; das letzte kam später als corveyer Lehen dazu.

1) Merian hat nur Ruinen davon

2) 1232 iuxta Holtesminne superWirram UB. Stsdt Göttingen I. 2.

3)  Spilcker Nr. 65.   4) Zu Vergleichen am bequemsten bei Gengler, Dtsch. Stadtrechte des MA., 1582. S. 205 ff.

5) Ebenda. Vgl. auch Lippische Regesten I, 233.

6) Auch soll keine specialis exactio gefordert werde. Doch  enthält das eversteiner Lehnregister von 1350 (St. A. Hannover, Cop. X, 5) einen cesum arealem qui dictur wortins in Holtesminne.

7) Lacomblet, Ndrhein. UB. II, 804.

8)  Spilcker, Nr 270.

9)  Sud. VI, Nr. 265

10) Sud. VII, Nr. 276. IX, 46. Regesten Homburg 407. Spilcker 449. Sud VIII, 354. X 7

3. Polle (dat Poll, lateinisch in collibus) ist in eversteinischer Zeit als Amtssitz durch die Erbverbrüderung mit Paderborn bezeugt (1399), bei der von to Artelsen unde Poll die Rede ist 1). Als Burg der Grafen von Everstein erscheint Polle überhaupt erst 1285 2); sie scheint erst in diesem Jahre, nach dem Verlust des Eversteins, angelegt oder Übernommen zu sein. Der Ort hatte möglicherweise unter den Grafen eine art städtische Verfassung, denn 1374 besiegelt de rad van dem Polle einen eversteiner Erbvertrag 3). Von einem alten Gerichtsverband daselbst findet sich keine Spur, wie auch der Umfang des Amtes für die eversteiner Zeit im Dunkeln bleibt.

4. Ebenso ungünstig liegt die Überlieferung für Ottenstein, das erst in der Mitte des 14. Jahrhunderts genannt wird 4) und als Burg eine Gründung des Grafen Otto VIII. oder IX. sein dürfte. Es wurde 1393 an die Grafen von Pyrmont versetzt 5); als Zubehör werden die Ortschaften des späteren Amtes genannt, nämlich Ottenstein, Grave, Hohe, die Sievershagener Mühle und das schon damals wüste Hattensen, sodass man das Vorhandensein dieses Verwaltungsbezirkes für die letzte Zeit der Eversteiner erschließen kann. Auch hier ist jedoch über die Voraussetzungen und den Ausbau ihrer Macht nichts zu ermitteln.

5. Das spätere Amt Ohsen gründet sich anscheinend auf alten Eigenbesitz der Eversteiner, die hier schon 1197 Schenkungen ex proprietate sua vornahmen 6) und 1259 die Hälfte der Burg dem Erzstift Köln zu Lehen auftrugen 7). 1283 übertrug Graf Konrad VI. demselben Erzstift castrum Osen 8), suburbium et locum ubi quondam oppidum fuit iurisdictionem parrochie Osen et ibidem, behielt sich aber Wohnung auf der Burg für sich und die Seinen vor, von denen manche sich hinfort nach dem Verlust des Eversteins comites de Osen nannten. 1329 erfahren wir von einem neuen, mit Hilfe der Herzöge Otto und Wilhelm von Braunschweig auf dem  „Leuwenwerder“ errichteten Schlosse 9), das nach Urkunden aus den folgenden Jahrzehnten im gemeinsamen besitz der Herzöge und Grafen stand. Der herzogliche Anteil befand sich lange (1353 – 1409) im Pfandbesitz der Herren von Homburg. Als Zubehör des Hauses erscheint in einer Pfandverschreibung von 1364 10) Ohsen, Kirchohsen, Nortohsen, *Vrolevessen und Emmern, also mit Ausnahme Tünderns und des erst später entstandenen Völkerhausen das nachherige Amt. Dass dieses schon in eversteiner Zeit bestand, beweisen Urkunden von 1399 11) und 1402 12), in denen gräfliche Amtleute auf Ohsen erwähnt werden; außerdem wird hierbei Esperde als Zubehör des Hauses aufgeführt. Sonst fehlt es durchaus an Nachrichten über die Grundlagen dieses Amtes, zur großen Goe der Herrschaft Homburg gerechnet wurde.

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1) Sud. VIII, 253.

2) Spilcker Nr. 213. Lacomblet, Ndrhn. UB. II, 804

3) Spilker Nr. 398                  

4) Anscheinend zuerst in dem eversteiner Lehnregister aus den 1350er Jahren in St. A. Hannover, Cop. X 5.

5) Eine kopialbuchartige Nachrichtensammlung z. Geschichte des Ottensteins unter den Akten St. A. Hannover, Cal. Br. Arch. 1 nI A 1.

6) Spilcker Nr. 22.            

7) Lacomblet, Ndrrhein. UB. II, 480.   8) Ebenda Nr. 787.

9) Sud. I, 465, 466. – Noch bei Merian liegt das Haus Ohsen auf einer Weserinsel zwischen Hagen- und Kirchohsen.

10) Sud. III, Nr. 264.               

11) Sud. IX, 8.            

12) Spilcker Nr. 436.

 6. Das gleiche gilt für das spätere Amt Grohnde, auf dessen Grenze die Dingstätte des genannten Gogerichts am Eichberg gelegen war und das die homburger Güterverzeichnisse zu einem großen Teil ausdrücklich zur Vogtei Hehlen der Herrschaft Homburg rechnen (s. u.). Dass sich die Wirksamkeit der „Goe am Eichberg“, deren stedeghinge seit 1329 bei den Herren von  Homburg stand, über die Gegend von Grohnde erstreckt ist ihrer Lage nach ganz

selbstverständlich. Eine Burg zu Grohnde erscheint urkundlich erst im 15. Jhdt 1). 1289 bezeichnet Herr Heinrich II. von Homburg den Ort als „sein Dorf“ und verkauft ihn dem Kloster Kemnade 2). Von einer Herrschaft der Eversteiner ist nicht die Rede, obwohl Grohnde 1408 als zu ihrer Grafschaft gehörig galt. Wenn Grohnde und Ohsen also wirklich eversteiner Ämter waren, so waren sie, wenigstens im 14. Jahrhundert, so stark mit fremden, insbesondere Homburger, Rechten durchsetzt, dass die Ausübung der Landesherrschaft dadurch in wesentlichen Stücken außer Kraft gesetzt war. Noch 1529 erschienen die Inhaber beider Häuser der Goe der Herrschaft Homburg 3).

7. Das Amt Ärzen ist das einzige eversteiner Amt, dessen Umfang uns ausdrücklich bezeugt ist. Es umfasste nach dem erwähnten Kornregister 4) aus der Mitte des 14. Jahrhunderts die Dörfer Ärzen, Grießem, Reher, Grupenhagen, Schwöbber, Hämelschenburg, Amelgatzen, Detlevsen, Welsede, *Wulmersen, Gellersen,Berkel und Laatzen, die nach dem castrum Artlesen Kornzinse zu liefern hatte.       

Das oppidum  Artelesen gehört zu den Allodialbesitzungen der Eversteiner; ihre Macht in diesen Gegenden beruht wohl auf ausgedehntem Grundbesitz, der noch Ende des 13. Jahrhunderts so bedeutend war, dass Graf Konrad 1282 daraus 56 Hufen Eigengut der mindener Kirche zu Lehen auftragen konnte 5). Ebenso übertrug er 1283 dem Erzstift Köln proprietatem oppidi Arthesloin infra fossatum, obventiones et emergentia et quiquid iuris habemus in eodem oppido infra fossatum, um es als Lehen zurückzuerhalten 6).

Nahezu sämtliche Dörfer des Amts gehörten zu den 38 Ortschaften auf dem linken Weserufer, die nach Hameln Brückenholz zu liefern hatten und wahrscheinlich einen Gerichtsverband bildeten 7); alle eversteinischen Dörfer wurden dafür 1329 von der Zahlung des Brückengeldes befreit 8).

Das amt Ärzen eine G o e bestand, ist durch eine Urkunde von 1385 9) belegt, in der Bertold Konyng, eyn ghogreve nu to tyden, unter dem Siegel Gerhards von Reine in eyme gehe hegheden richte die Auflassung von freien Erbgütern in Waalzen, Dehrenberg, Selxen, Gr. Berkel, Northohsen, Schwöbber, Grupenhagen und *Vulidighenvelde bezeugt. Leider erfahren wir über diesen Ort und die Hoheit dieser Goe nichts, sodass wir sie kaum als Werk-

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1) Nach Hann. Mag. 1848 S. 10 soll allerdings am äußeren Schlosstor eine Hochwassermarke von 1342 angebracht gewesen sein

2) Regesten der E. H. von Homburg, Nr. 142

3) Bege in N. Vat. Archiv 1835 III.

4) St. A. Hannover Cop. X 5 a.

5) Spilcker Nr. 195.

6) Lacomblet Niederrhein UB. II, 787.

7) Hamelner UB. I. Donat Nr. 186 (von 1317).   8) Sud. I, 455.

9) Sud. VI, 123.

Zeug der eversteinischen Landesherrschaft in Anspruch nehmen können, zumal von deren Mitwirkung im Gericht nichts erkennbar ist. Eine besondere Stellung innerhalb des Amtes besaß H ä m e l s c h e n b u r g  (Hermersenborch, d. h. Burg (bei) *Hermersen, einer Ortschaft), das 1304/24 als oppidum und mindener Lehen bezeichnet wird 1). Hier besaßen die Eversteiner, ebenfalls als mindener Stiftslehen, ein in den Ruinen noch vorhandenes festes Haus auf der Woldau oder dem ‚Blumenstein’, das im allgemeinen die Geschicke Ärzens geteilt hat.

Das Amt Fürstenberg

beansprucht im Rahmen unserer Arbeit eine Sonderstellung, weil es kein Zubehör der Grafschaft Everstein gewesen, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach aus der alten Grafschaft Dasel-Nienover an die welfischen Herzöge gekommen ist. Für die später fürstenbergischen Ort Meinbrexen ist die Zugehörigkeit zum dasselschen Besitz sicher bezeugt, denn er wurde < 1) Sud. I, 184.> beim Verkauf der Grafschaft 1272 ausdrücklich ausgenommen 2) und wohl erst später abgetreten. Die übrigen Teile des späteren Amts Fürstenberg dürften mit der 1272 erworbenen Hälfte des Sollings in welfischen Besitz gekommen sein. Fürstenberg selbst wird erst 1369/70 genannt 3), 1381 erscheint es in der Erbverbrüderung zwischen Landgraf Hermann von Hessen und Herzog Otto dem Quaden von Göttingen unter den Burgen des letzten 4). Später nahm Corvey die Lehnsherrlichkeit des Fürstenbergs in Anspruch; als Amt und Gericht wird er erst im 16. Jahrhundert genannt.

An dieser Stelle sei ein Hinweis auf die Stellung der Welfen zu Höxter und Corvey eingeschaltet, weil sich daraus für die spätere Zeit wichtige territoriale Verwicklungen ergaben. In Höxter besaßen die Herzöge von Braunschweig zu gesamter Hand seit 1265 die Stadtvogtei infra muros civitatis 5) und leiten daraus Ansprüche auf die Halsgerichtsbarkeit ab. Anderseits übten sie (gemeinschaftlich mit Hessen) die edle Vogtei über das Stift Corvey aus. Beides war wichtig, da die Abtei auch auf dem rechten Weserufer im Solling ausgedehnte Rechte und Besitzungen ihr Eigen nannte und außerdem als Lehnsherrin von zahlreichen eversteiner und homburgischen Besitzungen nach deren Heimfall in vielfältige lehnsrechtliche Beziehungen mit den Welfen trat. Umgekehrt war nach Lage der Dinge mit einer Ausdehnung der herzoglichen Landeshoheit über Teile des Stifts Corvey durchaus zu rechnen.

2) Sud. I, 73.                              3) UB. Der Stadt Hildesheim, II, 323.

4) Sud. V, 210.                            5) Or. Guelf. IV, 208.

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3. Kapitel

Die Herrschaften Homburg

§ 1: Zur Geschichte der Herrschaft

Die Herrschaft der Homburg besitzt die weitaus beste und vollständigste Überlieferung von allen in dieser Arbeit behandelten Territorien. Die urkundlichen Quellen fließen für die reichlicher als für die anderen und die Auffindung umfangreicher Güterverzeichnisse aus homburgischer Zeit 1), die noch Bode für „unwiederbringlich verloren“ hielt 2), ermöglicht uns eine einigermaßen sichere Vorstellung vom Umfang der Herrschaft. Sie ist auch die einzige, deren Entstehung aus den verschiedensten Elementen wir auf Grund des Überlieferten mit einiger Sicherheit im Einzelnen nachweisen können. Die gerade verfassungsgeschichtlich reiche Überlieferung ist – ganz ähnlich wie bei den Eversteinern – ein Ausdruck für den Geist der Homburger Geschichte, die einen viel ruhigeren und beständigeren Ablauf gehabt hat. Wie bei der Grafschaft Everstein die Zerstörung, können wir hier den Aufbau einer mittelalterlichen Kleinherrschaft aus bescheidenen Anfängen zu bedeutender Blüte verfolgen.

Der Keim der späten Herrschaft ist wohl in dem Besitz der northeimer Grafen zu suchen, deren letzter männlicher Spross Ottos Enkel Siegfried IV., sonst von Bomeneburg (Boyneburg), sich seit 1129 auch de Hoinburc nannte. Die Erbauung dieser Feste, die höchst-

 1) Es handelt sich vor allem um das große h o m b u r g i s c h e  G ü t e r v e r z e i c h n i s   v o m J a h r e  1 4 0 0,  St. A. Hannover Cop. X 5, Papier, Gr. 8 о, Abschrift des ausgehenden 15. Jhdts., enthält:

                              Blatt  19 – 28 Lehnsregister der Herrschaft Homburg aus dem 13. und 14. Jhdt.

                              Blatt  29 – 40 das Güterverzeichnis von 1400.

    Auch die Kopialbücher X 6, X 7, X 8 und X 8a und das (v. v. Hodenberg 1856 veröffentlichte)

    Kopiar IX, 58 enthalten schätzenswertes Material. Die Hauptmasse des urkundlichen Materials

    Ist in den Amelungsborner Kopiaren des LHA Wolfenbüttel enthalten

2) Jahrbücher des Geschichtsvereins f. d. Herzt. Braunschweig 1908.  

wahrscheinlich auf das castellum Wikinaveldisten der hildesheimer Grenzbeschreibung zurückgeht, wird wohl mit der Errichtung der wenig älteren Burg Everstein zusammenhängen: Graf Siegfried sah sich vielleicht veranlasst, seinen Besitz in diesen Gegenden und das von ihm gestiftete neue Kloster Amelungsborn durch eine Burg zu schützen. Ein Allodialgüterverzeichnis des Grafen 3), das Dürre 4) in der Zeit vor 1135 verlegt, Wenke 5) indessen für eine gegen 1192 angelegte Fälschung hält, das aber mit großer Bestimmtheit auf echte ältere Vorlagen zurückzuführen ist, nennt als Zubehör der Homburg ihre Wirtschaftshöfe und einige Dörfer der Umgebung, z. B. curia Steinhus cum attinentiis . .duae curtes in Aldenthorp iuxta Honburh . . . villa Bune iuxta Hoinburg . . .villa Olricheshagen iuxta Hoinburg. Duae curiae iuxta Hoinburg, Halgenesse et Bruche, und als Lehnsträger an diesen Gütern außer einem Udo zwei wahrscheinlich altfreie Burgmannen Bodo et Bertholdus de Hoinburg, die als erste bekannte Mitglieder der späteren Edelherrenfamilien anzusprechen sind und als solche in den Urkunden der folgenden Zeit autreten.

3) Original (Handschrift des ausgehenden 12. Jhdts.) im St. A. Münster. Immer noch einziger Druck: Kindlinger, Münsterische Beiträge III Nr. 13 (1793).

4) ZHVNds. 1880 S. 3 (dort auch Darstellung und Literatur).

5) Die Urkundenfälschung des Klosters St. Blasien in Northeim, Z f Nds. Kirchengeschichte XVII/1912 S. 24.

Mit dem ganzen Erbe des 1144 kinderlos verstorbenen Grafen Siegfried kam die Homburg durch Kauf an Graf  Hermann II. von Winzenburg , der 1150 seine durch eine Mordtat seines Vaters verwirkte Stammburg dadurch vom stift Hildesheim wieder zurückerlangte, dass er dem Bistum die Homburg zu Lehen auftrug. Die noch erhaltene Übertragungsurkunde 1) entrollt ein anschauliches Bild dieses Rechtsvorgangs, bei dem Bischof Bernhard I. nach dem förmlichen Auflassungsakt, der in mallo Bertholdi comitis multorum ac legis peritorum scabinorum testinorum geschah, mit dem Marien-Reliquiar für einen Tag die Burg bezog und sie dadurch für seine Kirche in Besitz nahm. Das Zubehör der Homburg, das als nunmehr hildesheimer Lehen an den Winzenburger zurückkam, zeigt schon eine Erweiterung der oben genannten „Urzelle“ der späteren Herrschaft; es umfasst bereits 200 Hufen und zwar in den paraediis Hunzenhusen (Hunzen) Aldenthorpe (Stadtoldendorf) *Ulrikeshagen, in Palude (*Bruchhof), *Osteressem, Adololdesheim (Ahrholzen), Ellersem (Allersheim), Scorenburnen (Schorborn).

Nach der Ermordung des Grafen Hermann von Winzenburg ergriff 1152 Heinrich der Löwe, gestützt auf seine Verwandtschaft mit den Northeimern 2), Besitz von der Homburg , die ihm auch auf dem Merseburger Reichstag zugesprochen Ward 3); die Herren von Homburg erscheinen fortan in seinem Gefolge. Beim Sturze des Löwen gelang es Bischof Adelog, das Stift Hildesheim als eigentlich rechtmäßigen Besitzer nachzuweisen; ihm wurde die Homburg auf dem Reichstag zu Erfurt 1181 in aller Form durch Fürstenspruch zuerkannt 4). Der Bischof verlieh die Homburg 1183 zu gleichen Teilen zwei edlen Familien, den Grafen von Dassel und  den Herren von Homburg 5).   Der dasselsche  Anteil wurde später von  Bischof

1) UB. Des Hochstifts Hildesheim I, 263. – Original in St. A. Hannover, Cal. Or. Arch.

    Des. 31 Homburg Nr. 1. Schrift unzweifelhaft Mitte 12. Jhdts., letzte Zeile ergänzt, darin

    Angekündigte Besiegelung durch den Grafen nicht vorhanden. Aufgedrücktes Stiftssiegel

    Abgefallen.

2) Ann. Hild., MMGH. SS. III. S. 140.

3) Ann. Palidenses, MMGH. SS. XVI. S. 86.

4) UB. Ho Hildesheim I, 406. Anf Grund dieser Urkunde erhob das Hildesheimer

    Domkapitel noch 1627 Besitzansprüche, s. S. 35.

5) UB. Des Ho Hildesheim I, 422.

Heinrich I. (1246 – 1257) abgelöst 6) und wahrscheinlich Pfandweise den Edelherren von Homburg übertragen, die bis zu ihrem Aussterben in ungestörtem Alleinbesitz der Burg erscheinen. Dagegen war die Lehnshoheit des Stiftes Hildesheim wiederholt gefährdet. Schon Heinrich der Löwe soll seine Ansprüche auf die Burg 1189 erneuert haben; jedenfalls wird sie 1203 im Erbteilungsvertrag seiner Söhne unter den Alloiden des Hauses im Anteil Heinrichs aufgeführt 7). Die Lehnsrührigkeit der immer selbständiger gewordenen Herrschaft verlor verlor < 6) Annal. Hild. MMGH. SS. III, 147. 150.   7) UB. Der Stadt Hannover I, 2.> mehr und mehr an Bedeutung und scheint schließlich nahezu in Vergessenheit geraten zu sein; wie anders es kommen konnte, dass die Edelherren von Homburg später (1360) dem Stift Gandersheim die Lehnshoheit über die eine Hälfte der Burg zuerkannten 1), wird nicht ersichtlich. Erst der Heimfall der Herrschaft und der Streit um das Erbe machte die Frage nach dem eigentlichen Besitzer – und das war, soweit wir sehen, unzweifelhaft Hildesheim – wieder brennend.

Der Ausbau der Herrschaft durch die Edelherren vollzog sich mit größter Selbständigkeit im Wege einer ruhigen und stetigen Machterweiterung. Als entscheidendes Merkmal darf es hierbei gelten, dass es die Edelherren von Homburg im Gegensatz zu ihren Eversteiner Nachbarn verstanden, sich mit der kommenden Macht, dem welfischen Landesfürstentum, auf gutes Einvernehmen zu stellen. Die Ausbreitung der Herrschaft erfolgte nach allen Seiten, und zwar fast planmäßig immer auf der Linie des geringeren Gegendrucks. Was den Homburgern dabei sehr zu Gute kam war die große Geschlossenheit ihrer Eigen- und Lehnsgüter, die, soweit wir sehen, von vornherein in ihrer Hauptmasse im Bereich der späteren  Herrschaft zusammengeballt  und daher leicht zu einem Territorium abzurunden waren. Über den wichtigsten Vorgang in der frühen Entwicklung der Herrschaft Homburg, die Durchbrechung der Hildesheimer Landschaft, sind wir leider nur mangelhaft unterrichtet. Der Prozess ist offenbar ganz ähnlich demjenigen, durch den die welfischen Herzöge von ihrem an der Diözesangrenze gelegenen castrum Dankwarderode-Bruneswic aus dem Bistum Hildesheim die weltliche Hoheit über weite Teile seines Sprengels entfremdeten. Der Abschluss ist auch in unserem Falle klar: dem Landesfürstentum der Bischöfe wurde das Gebiet ihrer Diözese, das über die Leine hinübergriff, zum größten Teile durch das auf der Grenze begründete Territorium Homburg entzogen. Zwei Urkunden der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zeigen diese Entwicklung als vollendet. 1229 findet zwischen Bischof Konrad II. und Herrn Bodo III. von Homburg ein Tag an der Leinebrücke zu Greene statt, bei dem es sich um einen Lokaltermin handeln kann, denn es wird über Güter in Böbber (Sünteltal) entschieden 2). 1241 wird zwischen Berthold IV. von Homburg und dem Hildesheimer Kämmerer Ludolf von Tossem ein placitum an der Leinebrücke zwischen *Ledi und Emqne (Gronau) gehalten 3).

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1235 erscheinen die Homburger im Besitz der Burg Spiegelberg 4) und werden wahrscheinlich bald darauf an jenem strategisch hervorragenden Punkte, der den einzigen Ithpass über die „Platte“ sowohl wie den Durchgang von der Ober- zur Niederbörde beherrscht, ihre Burg  L a u e n s t e i n errichtet haben, die sie 1247 Herzog Otto dem Kinde zu Lehen auftrugen und dadurch gegen die welfische Nachbarschaft sicher stellten. Schon vorher wird auch eine Ausdehnung der Herrschaft auf der Weserseite erkennbar, wo der Erwerb B o d e n w e r d e r  1245  einen wichtigen Stützpunkt zur Anlage eines castrum < 1)  Sud. III, 113; dagegen erklärt Heinrich VIII. von Homburg 1384 die ganze Burg als hildesheimer Lehen, Sud. VI, 76.  2) UB. des Hochstifts II, 275. (Cal. UB. III, 55 Or. Guelf. IV, 487). 3)  ebenda Nr. 629. 4)  ebenda Nr. 516.> verschaffte. Ebenso gab in der  G r e e n e r  Börde die Errichtung einer Burg (1306) dem Vordringen auf der Leineseite einen Abschluss. Eine sehr wesentliche Abrundung erfuhr das homburgische Territorium durch den Erwerb der Herrschaft  H o h e n b ü c h e n 1), die 1355 von den Rössingschen Erben den Homburgern übertragen wurde. Das letzte Schloss der Homburger entstand 1383 in Lüethorst. In den 1360er Jahren finden wir die Herrschaft auf ihrem H ö h e p u n k t; sie hatte ihr ganzes Territorium ausgefüllt und darüber hinaus durch den Pfandbesitz wichtiger Burgen, wie Everstein, Ohsen, Gieselwerder, Hallermund, Brakel, Wohldenstein u. a. in den umliegenden Gebieten festen Fuß gefasst. Unter dem letzten Homburger, Heinrich VIII., ist ein gewisser Rückgang zu beachten, da dieser Herr an den Fehden seiner Zeit einen recht unseligen Anteil nahm und durch Schulden zu Verpfändungen genötigt wurde. Als erbfähige Nachkommen seines Hauses ausblieben, beschwor er durch seine Unbestimmte und schwankende Haltung in der Bestimmung der Rechtsnachfolge für seine Lande schwere Nachteile herauf 2). Zunächst war 1397 sein Neffe Graf Moritz IV. von Spiegelberg als Gesamterbe ausersehen und als solcher in und außer dem Lande anerkannt; die Herzöge Bernhard und Heinrich von Braunschweig wussten jedoch diesen Plan mit List und Gewalt zu hintertreiben und den Edelherrn zu einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen, in der er ihnen durch Erbverkauf seine Lande zuwandte. Über die von Hildesheim erhobenen Einsprüche hinwegschreitend haben sie denn auch nach dem im November 1409 erfolgten Tode des letzten Homburgers das Territorium für ihr Haus in Besitz genommen und mit dem  eversteiner Gebiet vereinigt. Es bestand aus den  Ä m t e r n   u n d   H ä u s e r n , L a u e n s t e i n,   G r e e n e,    H o h e n b ü c h e n,     L ü e t h o r s t  und   den    Städten B o d e n w e r d e r,  S t a d t o l d e d o r f   u n d W a l l e n s e n. Schonette von Nassau, die Witwe Heinrichs von Homburg, der Greene, Lüethorst und Hohenbüchen mit einer reihe anderer Einkünfte zur Leibzucht vertrieben war, reichte später dem Herzog die Hand, trennte sich aber wieder von ihm und verkaufte ihre Leibzucht 1426 dem Stift Hildesheim, worüber noch weiter zu berichten ist.

1) vgl. Georg Bode im Jahrbuch des Gesch.-Ver. f. Hzt. Brschwg. 1907, 1908. Dort auch     gute Darstellung des Heimfalls der Homburger Lande.

2) Ebenda.

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§ 2. Landesherrschaft und Amtsverfassung

Die Rechts- und Machtgrundlagen der Herrschaft Homburg und ihren Ausbau zu einem Wohlverwalteten Territorium können wir aus den Quellen verhältnismäßig gut erschließen. Wir finden nahezu alle Elemente mittelalterlichen Landesherrschaft darunter.

1. Sehr bemerkenswert ist der Anteil der G r a f s c h a f t, deren Rechte die Edelherren an verschiedenen Stellen ausübten, ohne sich deswegen dauernd des Grafentitels zu bedienen. Zunächst ist wohl jener Berthodus comus, vor dessen mallus im Jahre 1150 die Homburg dem Hochstift Hildesheim aufgelassen wurde, niemand anders als Berthold I. von Homburg, dessen Sohn Bode II. im Jahre 1167 gräfliche Rechte in Völksen bei Einbeck ausübte 1). Einen weiteren Hinweis finden wir noch an anderer Stelle, und zwar wieder außerhalb des späteren homburger Territoriums in der Umgegend des Klosters Escherde 2). Innerhalb der Herrschaft   wird  weiter unter  die Ausübung gräflicher Gerichtsbarkeit  in der  Oberbörde

  1) UB. des Ho Hildesh. I, 343: apud dominum Bodonem comitem de Homburch effecit ut unicerso iuri comitatus in prediis illis . . .renunciaret.

 2) UB. Des Ho Hildesheim II, 469: 1236 erhält Kl. Escherde an seiner Gründungstätte zu ‚Bovingehusen’ ius quoddam expeditum a Bodone de Homborch et filiis eius . . .quod habebaut ratione comecie. 1251 (UB. Ho Hi II, 880) bestätigt Heinrich von Homburg diese Schenkung von freigütern. 1264 (a. a. O.III,81) que bona . . redemimus iuris condicione de libera comecia domini Bertholdi de Homburch.

Homburg  wahrscheinlich  zu  machen  sein. Es ist hiernach der Schluss möglich, dass sie die Grafschaftsrechte der Homburger über mehrere alte cometiae erstreckten; ihre Grundlage wird man wohl in einem Rest der northeimer Grafschaften zu sehen haben.

2. Einen hervorragenden Bestandteil zur homburgischen Landeshoheit stellt die G o g e r i c h t s b a r k e i t, deren Beherrschung in weiten Gebieten des späteren Territoriums wohl die wichtigste öffentlich-rechtliche Grundlage der Landesherrschaft gewesen ist. Sicher ist dies in der Greener Börde für das Gericht zu Stroit, und in großen Teilen des späteren Amts Homburg-Wickensen, wo die Homburger das Gericht Lüethorst und die Bestätigung der Goe am Eichberg in ihrer Hand hatten (s. u.). Nicht so leicht sind die entsprechenden Verhältnisse in der Lauensteiner Börde zu durchschauen, da hier die Gogerichte erst im 15. Jahrhundert auftauchen.

3. Weiter wird man an  k i r l i c h e V o g t e i g e r i c h t e  denken müssen, die jedoch nirgends, soweit wir sehen, in erheblichen Maße am Aufbau der homburger Landesherrschaft beteiligt sind. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Herren von Homburg über das benachbarte

K l o s t e r   A m e l u n g s b o r n   eine Art Schutzherrschaft ausgeübt hätten. Das ist jedoch allem Anschein nicht der Fall. Die Ciisterzienser pflegten auf eine weltliche Gesamtvogtei zu verzichten und nur über einzelne Liegenschaften verschiedenen Herren Rechte zuzugestehen, um diese, wenn möglich, sogar wieder abzulösen. So finden wir zum Jahr 1198 im Amelungsborner Kopiar die Notiz, dass das Kloster seine Güter in *Buttesdorp, *Kogrove und Lüerdissen vom ius  advocati der Herren von Homburg befreit habe 3). Auch in der Greener Börde scheinen die Homburger Vogteirecht über Klostergüter geübt zu haben. Der verhältnismäßig unabhängigen Stellung des Klosters Amelungsborn war sein Lage in der Mitte zwischen Homburg und Everstein insofern recht günstig, als dadurch eine einseitige Muntschaft ausgeschlossen wurde. Obwohl das Kloster ja zunächst unzweifelhaft auf dem Grundbesitz seines Stifters, Siegfrieds von Homburg, gelegen und aus ihm mit Gründungsgut ausgestattet  war, erscheinen später die Grafen  von Everstein in hervorragendem Maße am 3) Regesten Homburg Nr. 28.

Mitbesitz beteiligt; sowohl ihnen wie den Homburgern hatte das Kloster Hafer für die Jagdhunde zu liefern 1). In späteren Zeiten durchzog die Schnede der Ämter Homburg und Everstein die Klosteranlage dorch de middelporte na dem backhuses dore 2), Und wenn man schon für die mittelalterlichen Territorien eine lineare Grenze annehmen will (Grenzbeschreibungen des Amelungsborner Klosterguts aus dem 13. und 14. Jhdt. lassen diese Möglichkeit durchaus zu), kann man vielleicht in den Urkunden Regesten Homburg S. 70 und Spilcker Nr. 280 einen Beweis dafür sehen, dass das Kloster Amelungsborn räumlich von beiden Territorien eingeschlossen war, indem von beiden Seiten die Erlaubnis zur Erweiterung des Klosterhofs erteilt wird 3).

Vom Stift Gandersheim besaßen die Homburger außer zahlreichen Lehen an Vogteigütern die Dörfer Brüggen und Banteln (1360), von Corvey bis 1245 die Vogtei über Bevern und Forst, von Kloster Wittenburg bis 1347 über Sorsum. Etwas bedeutender scheinen ihre Vogteirechte

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1) Spilcker 475 und RHo 419. (Die eigenartige Bestimmung ist auch sonst bekannt)

2) St. A. Hann. Cal. Br. Arch. Des 1 I B 3. (Forster Schnede von 1512)

3) Der Quadhagen hart nördlich des Klosters gehörte nach RHo 67 i. J. 1245 zum dominium Homburg. Die Einwohner des westlich von Amelungsborn gelegenen Dorfes Negenborn Bezeichnet Graf Ludwig v. Everstein 1271 (in Spilcker 156) als residentes in nostro diminio.

über Güter des Klosters Kemnade gewesen zu sein, das, obschon ein Zubehör Corveys, doch als Grabstätte der Homburger für ihr Hauskloster gelten darf. Meist allerdings in Form von Vergebungen sind uns homburger Vogteirechte über kemnader Besitzungen in der Grohnder Gegend reichlich bezeugt.

 4. Die homburgische H a g e n k o l o n i s a t i o n leitet uns von den öffentlich-rechtlichen Herrschaftsbestandteilen zu den mehr privatrechtlichen über. Schon aus hildesheimischer Zeit hat die sich bildende Herrschaft Homburg eine Reihe von Hagenkolonien übernommen und unzweifelhaft noch im weiteren Verlaufe des 12. Jahrhunderts von sich ais vermehrt (‚Sievershagen’, ‚Ulrichshagen’, ‚Bodenhagen’). Da die Zahl der Hagendörfer im Bereich der Herrschaft Homburg viel bedeutender ist als in der Grafschaft Everstein, wird man der Auffassung Rustenbachs beipflichten können, dass die Waldkolonisation in der Herrschaft Homburg mehr gepflegt wurde als bei den Eversteinern. In der urkundlichen Überlieferung werden Hägergüter und Hägerzinse in der Herrschaft Homburg vielfach erwähnt; das Güterverzeichnis von 1400 gibt ein aufschlussreiches Beispiel eines ganzen herrschaftlichen Hagendorfes in Weddehagen (heute Vorwerk) wo alle 17 Hausstellen ‚tins van orem erve’ gaben. Die Rechtslage entspricht also noch ganz den Erbzinsdörfern des Sachsenspiegels.

5. Schließlich ist überall der Besitz ausgedehnten freien  E i g e n g u t e s   die erste Voraussetzung der homburgischen Landeshoheit gewesen. Die Homburg selbst besaß ein großes grundherrliches Zubehör von(1150) 200 Hufen, das allerdings von Rechts wegen nur als Lehen an die Edelherren gekommen war; zu ihrem Allodialbesitz dagegen gehörten, erst später durch Auftragung in Lehngüter verwandelt, die reichen Häuser Greene und Lauenstein. Stark massierte Eigengüter, im 14. Jahrhundert noch als Salhöfe und Meiereien erkennbar, finden wir vor allem in der Oberbörde Homburg, wo die Edelherren den kleinen Adel fast ausnahmslos verdrängt hatten, ferner im späteren Amt Grohnde und im Leine- und Ilmetal; sie sind vor allem für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesen Gegenden wichtig geworden.

 6. Es war von Vorteil für die Herrschaft, dass ihr  L e h s g u t meist von geistlichen Territorien rührte, von denen zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Lehnshoheit z. B. Mainz zu weit entfernt und Gandersheim und Corvey zu schwach waren. So blieben als die einzigen ernstlich in Betracht kommenden Lehnsherren die Herzöge von Braunschweig und die Bischöfe von Hildesheim.

Wir gehen nun dazu über, die zeitliche und ursächliche Entstehung der Amtsverfassung in den einzelnen Teilen der Herrschaft quellenmäßig darzulegen.

1. Das Amt Homburg ist anscheinend aus mehreren V o g t e i e n zusammengewachsen, deren älteste a) für E s c h e r h a u s e n  bezeugt ist.

Ob der in einer Urkunde von 1228 1) genannte advocatus Conradus ein Amtsvogt der Herren von Homburg war, ist freilich ungewiss; sicherer erscheint dies schon für den 1246 auftretenden Heinrich von Brak, advocatus in Eskereshusen 2). Es ist im Auge zu behalten, dass die im Anfang der 12. Jahrhunderts in  Eschershausen angesiedelten Hagenkolonisten nach Ausweis ihres ältesten Weistums 3) einem hildesheimer Stiftsvogt unterstanden, dessen Rechte möglicherweise an die Herren von Homburg 4) gelangt und auf die übrigen Einwohner ausgedehnt sind. Diese werden bereits 1245 von Bischof Konrad II. als Untertanen der Edelherren von Homburg bezeichnet 5), die hier auch schon im 12. Jahrhundert die Kirchvogtei besaßen 6).

 1) RHo. Nr. 52a.

 2) RHo. 70 (Calb. UB. VIII, 25).

 3) Boehmer Acta selecta imperii nr. 1129.

 4) Vielleicht ist der dort genannte advocatus advenarum Bertoldus überhaupt schon ein Herr von              Homburg.

 5) RHo. 67.                            

  6) RHo. 16.

Eschershausen war vielleicht auch Gerichtssitz 7). In verschiedenen Fällen 8) bezeugen die Herren von Homburg, dass vor ihnen zu Eschershausen Auflassungen von Freigütern erfolgten und Streitsachen geschlichtet wurden, einmal wird sogar ein placitum daselbst inter Vorsitz Heinrichs von Homburg 9).

b) Ganz ähnliche Verhältnisse liegen nun in Oldendorf unter der Homburg, dem späteren  S t a d t o l d e d o r f, vor. Die Zahl der hier datierten Auflassungs- und Schenkungsurkunden ist so groß 10), das man daran denken kann, den mallus Bertholdi comitis, der nach dem Rechtsverfahren der Übertragungsurkunde von 1150 in unmittelbarer Nähe der Homburg gelegen haben muss, hier festzulegen.

7)  Hier wurde später das Landgericht der Oberbörde Homburg gehalten.

 8)   Z. B. RHo. 64. 68. Calb. UB. VIII, 25.

 9) Rho. 68 (1245)

  10) RHo. 84 (1256), wo die universitas civium in Aldenthorp eine von Heinrich von Homburg als Gerichtsherrn vollzogene Auflassung bezeugt. RHo. 111 (1270) RHO. 122a = Westf.         UB. VI. 1159 (1279)   RHo. 127 (1281)   RHo. 152 (1295)   Bodo von Homburg hält Gericht       in opido nostro Aldenthorpe,  RHo. 154 (1296)   RHo. 157 – 159 (1298).

Oldendorf, das zuerst als civitas, seit 1295 aber als oppidum erscheint, dürfte annähernd gleichzeitig mit Bodenwerder (1287) zur vollen Ausbildung seiner Stadtverfassung gelangt sein, denn 1298 liegen ihre Kennzeichen fertig vor 1): ein Rat (consules) und eine Stadtmauer. Ein Jahr darauf, 1299, wird es auch als Sitz eines homburgischen Vogtes von bürgerlichem Stande, Konrad Koilhase, genannt 2), dessen verwaltungsrechtliche Stellung zwar nicht näher bestimmt, aber wohl im Sinne des gleichzeitigen Bodenwerderschen Stadtrechts zu deuten ist; es  wird  sich um einen  Stadtvogt aus der  Bürgerschaft  handeln. In einer Ratsurkunde  von

13213) erscheint Henricus de Warpsen advocatus in der Reihe der consules. Wenn Stadtoldendorf, wie zu vermuten, wirklich der Sitz eines alten Freigerichts war, dürfte dessen allmählich absterbende Funktion an den Sitz des Gerichtsherrn, die Homburg, fortgezogen und ähnlich wie in Hameln in der Stadt selbst durch das bürgerliche Stadtgericht ersetzt sein.

c) D i e  H o m b u r g selbst war wohl schon 1305 Sitz eines Vogtes, Dietrich von Halle, bei dem es sich allerdings auch um einen Burgvogt handeln kann 4).

Statt dieser drei, um das Jahr 1300 noch nebeneinander stehenden Vogteien – für Eschershausen ist eine solche noch 1298 ausdrücklich bezeugt 5) – erscheint nun in der Mitte des 14. Jahrhunderts ein ausgedehntes Amt im späteren Sinne mit dem Sitz auf der Homburg. 1366 verkaufen die Herren von Homburg Einkünfte in der Gegend von Lüethorst; die Renten sollen ihre ammechtlude to Homborch eintreiben helfen. Ok, schal, we use ammechtman is to Homborch, alle 2 Fuder Holz nach Einbeck liefern lassen 6). Die Amtleute haben also durchaus schon exekutive und wirtschaftliche Befugnisse. Dass Lüethorst trotz des dort 1383 errichteten Schlosses dem Amt Homburg unterstellt blieb, bezeugt außer dem Güterverzeichnis von 1400 eine Urkunde von 1390 7), wonach die zu Lüethorst gezogenen Zehnten auf der Homburg angeliefert werden sollen.

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Eine große Rolle für die Entstehung des Amts Homburg spielt das Schicksal der Gogerichte in dieser   Gegend. Was Lüethorst angeht,  so scheint  das dortige Gogericht  schon im 13. Jahrhundert an die Herrschaft Homburg gezogen zu sein, denn 1295 erfolgt vor dem Gericht Bodos  von Homburg zu Stadtoldendorf die  Auflassung  von Gütern in Lüethorst  coram gogravio illius dominii 8). Von ungleich größerer Bedeutung war jedoch das Gogericht „an den hengheken  by  der Weser“,  dessen  stedeghinge die  Herzöge Erich und Albrecht von <1) RHo. 160.     2) RHo. 163.     3) Ungedr. , Am. Cop. II Blatt 6.     4) RHo. 187. RHo. 158.     6) Or. Guelf. IV, 506 Nr. 41. 7) RHo. 365.     8) RHo. 152> Sachsen-Lauenburg (als Rechtsnachfolger des alten Herzogstums Sachsen) im Jahre 1329 dem Edelherrn Heinrich V. von Homburg  verliehen 9).   Die  Stätte dieses Gerichts, das <9) Or. Guelf. IV, 503 Nr. 37.> fernhin, zum letzten Male im Jahre 1529 gehalten 1), als „die Goe der Herrschaft Homburg“ schlechthin erscheint, war der Eichberg zwischen Brockensen und Heyen, für den z. B. die Karten des 18. Jahrhunderts noch das Vorhandensein einer „heiligen Eiche“ bezeugen. Die noch im 19. Jahrhundert erhaltenen 2) „Richtbänke“ lagen als hart umstrittener Grenzpunkt 3) unmittelbar auf der Schnede der Ämter Grohnde und Homburg, der heutigen Hoheitsgrenze. Es ist danach anzunehmen, dass diese jüngeren Ursprungs ist und der alte Gerichtsbezirk sich über beide späteren Ämter hinwegerstreckte. Wirklich rechnet denn auch das homburger Güterverzeichnis von 1400 die angrenzenden Orte des späteren Amts Grohnde mit zur Herrschaft, und noch 1529 erschienen die Inhaber der Häuser Grohnde und Ohsen mit auf der Goversammlung am Eichberg. Das Bestätigungsrecht dieser Gografschaft dürfen wir wohl als entscheidende Rechtsgrundlage der homburgischen Landeshoheit in der Niederbörde ansehen, während für die Oberbörde außer der cometia in der Hauptsache der ausgedehnte Grundbesitz diese Entwicklung getragen hat. Fast die ganze Oberbörde war beim Aussterben der Homburger ihnen, wie später den Herzögen, untertänig, während in der Niederbörde ihr Besitz sehr stark mit dem der Landjunker konkurrierte.

Es ist nur sehr merkwürdig, dass die Ortschaften, die diese später so genannte „Goe der Herrschaft Homburg“ unmittelbar im Kreise umgeben und die später teils zum Amt Grohnde, teils zu Homburg gehörte, im homburger Güterverzeichnis von 1400 eine besondere a d v o c a t i a  H e l e n   bilden, die aus den Dörfern Hehlen, Daspe, Heyen, Brokensen, Börry, Kreipke, Bremke und Linse bestand – umso merkwürdiger, als Hehlen nach dem Aussterben der Homburger im ganzen 15. Jahrhundert weder als Amtssitz noch als festes Haus genannt wird und erst im 16. Jahrhundert einen besonderen adligen Gerichtsbezirk bildete. Es liegt nahe, die bei Heyen gelegene, quellenmäßig nicht bezeugte „Lauenburg“ mit diesem ältesten Amt Hehlen irgendwie in Verbindung zu setzen 4). Für das Amt Homburg nimmt das genannte Güterverzeichnis folgende Orte in Anspruch 5): *Goddingen, Dielmissen, Halle, Lüerdissen, *Bodenhagen, Kirchbrak, Westerbrak, Scharfoldendorf, *Krabberode, Eschershausen, *Honmulen, *Thesenkamp, *Pirdebeke, *Sevene, Vorwohle, Mainzholzen, *Wigenrot, Amelsen, Verdeilsen, *Baddengreß, *Kalkgrave, Portenhagen, *Rikhardessen, Lüethorst, Wangelstedt. Auffallend ist die  Zugehörigkeit des entlegenen Amelsen, das später

<

1) vgl. Bege, Das letzte Landgericht in der Herrschaft Homburg, Vat. Arch. 1835

 2) Rustenbach, ZHVNds. 1903 S. 591.

 3) Die „große Schnede der Herrschaft Homburg“ von 1580 verläuft: . . nach den Richtebeuken zu,  dar kinder her, dass S. F. G. mit ihren Pferden dar hinder holden kann usw. (Erbregister  Wickensen)

4) Nachrichten darüber aus dem 18. Jhdt. enthält Mscr. R 66 im St. A. Hannover. Dort auch ein Grundriss der jetzt fast unzugänglichen ( zugewachsenen) Ruine. Rustenbach hält sie für eine von den Herren von Homburg vor dem Erwerb Bodenwerders begonnene, aber nicht vollendete Befestigung. ZHVNds. 1903 S. 592.

 5) Wüstungen in der Schreibweise des Originals.>

nicht zur Herrschaft gehörte, aber noch Ende des 16. Jahrhunderts Verteidigungsgeld dorthin zahlte 1). Stadtoldendorf fehlt unter den Amtsorten als selbständige Stadt. Im Großen und Ganzen sind die Vogteien oder Ämter Hehlen und Homburg als Vorstufen der späteren Börden 2) des Amts Wickensen aufzufassen.

 1) St. A. Hannover Cal. Br. Arch. Des. 1 i. A. Nr. 7.

 2) Diese Bezeichnung begegnet zuerst 1466, UB. der Stadt Göttingen, II S. 280 A.

2.  Bei Bodenwerder deutet die Regelmäßigkeit des Stadtplans auf der Weserinsel und der Name auf eine planvolle Anlage durch grundherrlichen Akt eines der homburger Bodonen. Heinrich II. von Homburg erwarb 1245 den zunächst einfach Werder (Insula) genannten Ort durch Vergleich entstandener Streitigkeiten von Corvey 3) und verlieh ihm 1287 städtische Rechte. Dass es sich hierbei nicht um die  E r h e b u g zur Stadt handelt, geht daraus hervor, dass schon 1284 proconsul et consules in Bodenwerder vorhanden waren 4). Bei der schriftlichen Niederlegung der städtischen Rechte scheint man die Verhältnisse in den Nachbarherrschaften Everstein und Lippe zum Muster genommen haben. Das in 14 Abschnitte eingeteilte Bodenwerdersche Stadtrecht 5), das bis weit in die Neuzeit hinein Geltung hatte, zeigt in seinen Hauptzügen eine oft in den Wortlaut gehende Ähnlichkeit 1. mit dem ältesten Stadtrecht von Holzminden (s. S. 15) und 2. mit dessen Vorlage, dem Lippstadter Recht, das eine große Verbreitung in Westfalen und den Weserlanden hatte und selbst wieder auf dem Boden des Soester Rechts fußte. Das Weistum von 1287 verleiht der Stadt Bodenwerder, vertreten durch einen 12 gliedrigen Rat, vor allem das Vorschlagsrecht eines Stadtvogts aus der Bürgerschaft und die Mitwirkung an der Gerichtsbarkeit, dem iudicum des Vogtes, ferner die Freiheit von Sterbfall, vare, Heerwedde und Zoll, die Abhaltung mehrerer Jahrmärkte, die Bau- und Gewerbepolizei, die Selbsterhebung der pensio quae scoth vocatur u. a. m.  Die Rechte der Bürger erstreckten sich nur über die Stadt, nicht über den ganzen Werder, da hier außerdem noch ein homburgisches Schloss vorhanden war 6). Die Burg, deren castrenses in den folgenden Jahren oft genant werden und die noch beim Heimfall bestand 7), war jedenfalls Sitz des homburgischen Großvogts (de grote voged), der 1322 In Bodenwerder erwähnt wird 8). Herr Siegfried von Homburg ließ 1354 durch sein Richter, offenbar eben diesen Stadtvogt, hier ein Ding hegen 9) und verfügte 1357 eine neue Verteilung der Gerichtsgelder (Brüche) zwischen Stadtherrn, Rat und Kirche 10). Eine ganz besondere  Rolle in  dem kleinen Gemeinwesen spielten die Zünfte, deren  Satzungen uns in <

3) Westf. UB. IV, 356.                           

 4) Lippische Regesten I, 403.

5) Or Guelf. IV, S. 495 Nr. 20. Gengler, Dtsch. Stadtrechte des MA. S. 28 – 30.

6) Seine Lage ist wegen gänzlicher Zerstörung kaum noch zu ermitteln. 1579 wird      (St A. Cal. Br. Arch. Des. 1 i. A. Nr. 7) ein „Vogts- oder Burgkwerder“ erwähnt, der oberhalb der Stadt lag und vielleicht die Stätte der alten Burg war. Übrigens hat Zahl und Größe der verschiedenen Werder hier wie auch sonst stark gewechselt.

7) Ihrer geschieht in den Erbverträgen Erwähnung. RHo. 415. 417.

8) UB. der Stadt Hameln I, 197.              

9) Ebenda I, 448  (RHo. 264)

10) RHo. 272.   >

vorzüglicher, teilweise  bis ins 14. Jahrhundert zurückreichender Überlieferung erhalten  sind 1); dem Handwerk verdankte die Stadt ihre verhältnismäßig hohe Blüte im 15. Jahrhundert, die den Erwerb eines kleinen Territoriums ermöglichte. Dass die Herren von Homburg außer Zoll und Markt auch die Münze – also alle Bestandteile der Landesherrschaft – in Bodenwerder besaßen, ergibt ein Münzvertrag mit Hameln vom Jahre 1375 2), wonach die Münzstätte in Bodenwerder durch den Rat zu Hameln und die Münze in Hameln durch die homburgischen ammechtlude eder radman in dem Werdere beaufsichtigt werden soll 3). Das Güterverzeichnis von 1400 erwähnt Bodenwerder als eine selbständige e Stadt leider nicht, sodass wir über ihre Größe und ihren Leistungen an die Herrschaft nicht wissen.

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 1) Vgl. Feise, ZHVNds. 1900; Hann. Bl. 1902 S. 21 – 26; Schloemer, Hann. Gesch.     Bl. 1901 a. v. O.

 2) Ha. UB. I, 615 (Original St. A. Hannover, m. K a s s a t i o n s s c h n i t t).

 3) Eine moneta Insulensis bestand schon 1278, Westf. UB. IV, 1505.

3. Das Amt Lauenstein gehört, wie oben gezeigt ist, zu den Gebieten, die die Herrschaft Homburg aus der Diözese Hildesheim herausgeschnitten hat. Ein wichtiger Schritt auf diesem Wege war wohl die Eroberung der Burg S p i e g e l b e r g,  die 1238 im Besitz der Homburger erscheint 4) und schon deswegen von größter Wichtigkeit war, weil sich in ihrer unmittelbaren Nähe wahrscheinlich eine alte Gerichtsstätte befand, nach Rudorff 5) auf den noch 1846 so genannten „Richtestücken“. Ein unmittelbarer Beweis dafür fehlt; er lässt sich indes vielleicht erschließen aus den zahlreichen Auflassungsurkunden, die in Spiegelberg und auf der 1247 zuerst erwähnten unfernen homburgischen Feste  Lauenstein  ausgestellt sind 6). Dass alte Grafschaftsrecht bei der Herausbildung der homburgischen Landesherrschaft im Amt Lauenstein im Spiel waren, ist wohl anzunehmen, da die Reste  einer ihrer Kometien auf dem rechten Leineufer die Escherde nachweisbar sind (s. o.) und im Amt Lauenstein viel freies Eigengut in ihrer Hand vereinigt war. Das Verhältnis der Herrschaft zu den dortigen Gogerichten ist wegen ihres späten Auftretens nicht näher zu bestimmen,. Das homburgische Amt Lauenstein (adrocatia Louwensteyne), das aus dem Vorhandensein eines groten voghed daselbst fürs Jahr 1322 erschlossen werden kann 7) und 1359 zuerst bestimmt belegt ist 8), zeigt im Güterverzeichnis von 1400 einen stattlichen Umfang, der mit dem des späteren Amtes vollständig übereinstimmt. Es rechnen dazu folgende 40 Orte:

4) UB. des Ho Hildesheim II, 516.

5) ZHVNds. 1858 S. 255.

6) 1238 RHo. 59a (Spiegelberg);  1277 Baring II Anlage 53 (Lauenstein, 1289 Or. Guelf. IV, 489 Nr. 8, 1295 Cal. UB. III, 510 placito . . habito apud Lowensten; 1298 Baring II anl. 22 acta in Spegelberge ante castrum L., 1306 UB. Ho. Hildesheim III, 1581; 1318 daselbst VI 423.  In allen Fällen wird Eigengut vor Zeugen aufgesandt.

7) UB. Stadt Hameln I, 197.

8) RHo. 278.

Lauenstein, Salzhemmendorf, Hemmendorf, *Hossingessen, *Stieghagen, *Overenhagen, Dörpe, *Schachtenbeck, Oldendorf, Arenfeld, (‚is woste’), Sehlde, Sorsum, *Lede, Esbeck, Dunsen, Banteln Eime, Deinsen, Lübbrechtsen, Brüggen, Rott, *Dorhagen, Brunkensen, *Sepessen, Duingen, Kapellenhagen, *Lütgenhagen, *Stelre, *Weigeberch, Tüste, *Haddeshusen, Weenzen, Wallensen, *Wildehagen, *Edingehusen, Ockensen, Eggersen, Levedagsen, *Jerdessen, wovon ein großer Teil allerdings nur Anteilweise der Herrschaft gehörte. W a l l e n s e n  besaß, nach Hoffmann seit 1351 1), städtische Rechte, wird hier aber unter den Amtsorten mit aufgeführt. Der (einst befestigte) Ort wird als oppidum bezeichnet und neben Stadtoldendorf und Bodenwerder als dritte Stadt der Herrschaft ge-nannt 2).

In der Spiegelberger Fehde 1422 niedergebrannt 3) vermochte Wallensen seine Stadtrechte nicht zu behaupten und sank zu einem unbedeutenden Flecken herab, sodass es 1498 gantz vordorwen war, unde wonet nu nich der derde man darinne 4).

B e n s t o r f , das später zum Amt Poppenburg gehörte, fehlt schon in diesem Güterverzeichnis unter den lauensteiner Dörfern. Es war ein altes hildesheimer Zubehör und wurde als solches 1389 zusammen mit dem Hause Poppenburg von Bischof Gerhard verpfändet 5).

4. Auf sehr verschiedenen Grundlagen beruhte die homburgische Landeshoheit im Amte Greene. Sowohl im Amte selbst wie südlich davon im Ilme- und Leinetal bis Northeim hatten die Herren von Homburg einen sehr stattlichen Lehns- und Eigenbesitz an Gütern und Zehnten, vorwiegend wohl aus dem northeimer Erbe. Die Ausübung von Grafschaftsrechten in diesen Gegenden ist ausdrücklich bezeugt für Volksen a. L. 6), mit großer Wahrscheinlichkeit

7), auch für Greene, Ippensen, Hüllersen, Naensen und andere Orte. Dass <

1) RHo. 262a.      2) RHo. 413, 415.       3) Baring, Descriptio Salae, Beilagen S. 18.  4) St. A. Hannover Cop. X 8a 5) Sud. IX, 276. 3.  6) UBH0. Hildesheim I. 343.   7) Die Herren von Homburg beurkunden Auflassung von Freigütern in Greene 1281 RHo. 127  Bruchhof 1288 RHo. 137 Ippensen 1338 RHo. 247 Hüllersen 1259 RHo. 93 Naensea      1288 RHo. 137.>

trotzdem nur der nördliche Teil dieses Gebietes unter homburgische Landesherrschaft kam, erklärt sich vielleicht aus der Konkurrenz der übermächtigen Welfen, die sich schon frühzeitig in Salzderhelden, Grubenhagen und Einbeck feste Stützpunkte geschaffen hatten. Auch für die Homburger war die Anlage eines festen Schlosses die notwendige Voraussetzung für die Aufrichtung ihrer Herrschaft, die sich zunächst gegen den mächtigsten Großgrundbesitzer in der Greener Börde, das Kloster Amelungsborn, durchzusetzen hatte. 1306 fanden sich die Mönche mit der Errichtung der Homburgischen Feste Greene ab und ließen ihre Einsprüche gegen Entschädigung fallen 8). 1327 urkundet Heinrich V. von Homburg in castro nostro Grene, dass er an einer in *Herboldessen verkauften Hufe keine Vogtei, exactio und kein Dienstrecht habe 9), was erkennen lässt, dass er diese hoheitliche Rechte im übrigen schon dort ausübte. Sie wurden hinfort durch den Erwerb großer grundherrlicher Liegenschaften im Bereich der Greener Börde erweitert, während der Besitz im Leine- und Ilmetal allmählich durch Tausch und Schenkung, vornehmlich an die Bürger und geistlichen Stifter Einbecks, in Abgang kam. 1335 erwarben die Homburger von den Brüdern v. Dahlhem die Holzgrafschaft im Selter 10) und erweiterten 1355 ihr Territorium ganz erheblich durch den Erwerb der Herrschaft

8) RHo. 204. 206.        9) RHo. 238.           10) RHo. 245b.

H o h e n b ü c h e n  (to der Honboike), deren Geschichte von G. Bode 1) eine ausgezeichnete und erschöpfende Darstellung erfahren hat. Aus den nicht von ihm benutzten noch ungedruckten Lehnsregistern 2) geht hervor, dass der Herrschaft ein ausgedehnter Lehnsbesitz 3) angehörte, der hauptsächlich im Hils- und Glennegebiet verbreitet und wohl die Grundlage der späteren Vogtei Hohenbüchen gewesen ist. Ihr Übergang an die Herrschaft Homburg erfolgte Wahrscheinlich ganz unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen, nach denen bisher immer vergeblich gesucht wurde, lediglich durch  K a u f , denn das homburger Lehnregister von 1358 4) verzeichnet u. a. twe hove landes to * Sebingehusen, de Barthold Bokvel van den Rossinge to lene hadde, nu hefft de van Homborch gud unde lenwere to sich gekofft . . usw.  Eine große Bedeutung für die homburgische Hoheit in diesen Gebieten hatte das G o g e r i c h t  i n S t r o i t, das 1401 in ihrer Hand und wohl die Hauptgrundlage ihrer Macht war 5). Nach dem Güterverzeichnis von 1400 gehörten zu advocatia Gren Greene, Garlebsen, Brunsen, Voldagsen, Hallensen, Wenzen, Bartshausen, Kaierde, Delligsen, *Ellingessen, Düsterthal, Varringsen,  *Brunnigeshagen, Ammensen,  *Weddehagen, Stroit, Naensen, *Herboldessen, *Wiershagen. Überraschend groß ist die Zahl der freien Erbzinsgüter und der Hofstellen, die nur Verteidigungsgelder (dar se de herschup for vordedinget) gaben. Zur advocatia Honboken rechnet das Güterverzeichnis die Dörfer Lütgenholzen,  *Millingehusen, Koppengrave, *Markeldissen, Hohenbüchen, also wie bei Greene fast genau den Zubehör der späteren Ämter.

5. Als letztes, wenn auch nicht jüngstes Zubehörstück der Herrschaft Homburg muss Lüethorst  gelten, das nach der oben (S. 26) angeführten Urkunde von 1295 bereits im 13. Jahrhundert den Homburgern unterstand, aber im 14. Jahrhundert besondere Bedeutung gewann. 1346 verkaufte Abt Dietrich von Corvey den Herren von Homburg zwei Dritteile des Amts zu Lüethorst 6), auf das die von Gladbeck 1360 völligen Verzicht leisteten 7). Gut, Gericht   und  Amt erscheinen  fortan  in homburgschem Besitz 8),  1383 durch  eine  Burg

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geschützt. Die Homburger mussten jedoch dem Bischof von Hildesheim dafür einstehen, von diesem ihrem „Bau“ aus, der am Kirchhofe lag, das dortige Halsgericht nicht zu

  1) Im Jahrbuch des Gesch. Vereins f. d. Hzt. Brschwg. 1907. 1908.

 2)Vorwiegend St. A. Hannover Cop. X 5.

 3) Die Auflassungsurkunde umreißt das Gebiet der „greveschop“ durch die Punkte Lauenstein, Homburg, Greene, Alfeld, Gronau      

  4) A. a. O. Blatt 22.

  5) Sud. IX. 111 mit falscher Ortsangabe. Die hochdeutsche Urkunde (Or. St. A. Hann. kl. gött. Städte Nr. 18) gibt nach Schrift und Besiegelung zu Bedenken keinen Anlass. Sie kann aus Der Umgebung der Frau Schonette von Nassau stammen.

 6) RHo. 256a.

 7) Sud. III, 121

 8) RHo. 291. beeinträchtigen    das in  die Grafschaft   Dassel  gehörte.

9)   Diese Abhängigkeit des  hohen Gerichts in Lüethorst von der alten Grafschaft Dassel wurde auch von den welfischen Herzögen bei der  Übernahme des Hauses Lüethorst in aller Form anerkannt. Lüethorst und 9) Sud. VI, 71.  Auf dem hochgelegenen Kirchhofe des Orts befindet sich noch jetzt eine alte Gerichtslinde.

Die umliegenden Ortschaften; von denen 1390 sieben wüst lagen und zu dem blek (Flecken) gezogen wurden 1), sind, wie erwähnt, zunächst vom Amt Homburg (s. d.) verwaltet, aber dann mit der schon 1384 ausgeschriebenen Leibzucht der letzten Homburgerin, Schonette von Nassau, zu einer Sonderausstellung 2).

Die urkundliche Überlieferung aufs trefflichste ergänzend geben uns die homburgischen Güterverzeichnisse ein Bild der Herrschaft unmittelbar vor ihrem Heimfall an die welfische Herzöge. Wir sehen darin ein Wohlabgerundetes kleines Territorium des deutschen Mittelalters mit seinen Verwaltungsbezirken vor uns, die noch nicht in gleichem Maße von der Grundherrschaft und Landeshoheit durchdrungen waren, in ihrer Gesamtheit aber einen ganz ansehnlichen Komplex von Einkünften und Rechten aller Art, noch ungeschmälert durch größere Verpfändungen, in der Hand der Edelherren vereinigten. Sie übten darin alle Befugnisse der Landesherrschaft aus: Markt und Münze, Zoll 3) und Geleit 4), die Erhebung von Bede und Landschatz selbst vom Adel 5), Zins und Fronen. Die im Güterverzeichnis aufgeführten Einkünfte 6) aus 6 Burgen, 3 Städten und an 100 Dörfern bestehen aus Geldabgaben (worttins, ervetins, harvestbede, vordedegings geld, ‚suyn gelt’ usw.) und Naturalleistungen von allen erdenklichen Erzeugnissen des Ackerbaus, der Vieh- und Geflügelhaltung. Man gewinnt davon den Eindruck, dass diese Herrschaft Homburg ein gut verwaltetes und fest gefügtes, lebenskräftiges Territorium war, das nun durch den Übergang an das welfische Herzogtum der Gegenstand eines zweihundertjähriges erbitterten Streites geworden ist.

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 1) RHo. 365.

 2) Sud. VI, 103

 3) Zollstätten der Herrschaft befanden sich, soweit wir sehen, zu Bodenwerder (RHo. 358. 374). Eschershausen (RHo. 352) Greene (Cop. X 5) Ammensen (ebenda) Hemmendorf (RHo. 352).

 4) UB. der Stadt Hildesheim II, 175 und 544. (Beispiele von Straßenzwang).

 5) Die Herren von Homburg reversieren sich 1384/85 wegen einer zur Wiederlösung des  Schlosses Greene (Sud. VI, 42) erhobenen tcise, schattinge unde bede den Haken (Baring) Descriptio Salae II Beyl. 3) und den von Frenke (RHo. 255a).

 6) Eine Zusammenstellung darüber erwies sich wegen der sehr ungleichen Ausführung des      Verzeichnisses für die einzelnen Dörfer und wegen der vielen verschiedenen Münzen, Maße Und Gewichte als unmöglich; sie würden zu einem ganz falschen Bilde führen.

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Herrschaften Everstein, Homburg und Spiegelberg

Herrschaften

Everstein, Homburg und Spiegelberg


Grundlegung zur historischen Geographie

Der Kreise Hameln und Holzminden


Von Georg Schnath



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