Die Geschichte der Grafen von Everstein, Spilker, 1833 (2) Spilker - Teil 2

Paragraph 12 - Abschnitt 2

Paragraph 12 - Abschnitt 3

Paragraph 12 - Abschnitt 4

Paragraph 13

Paragraph 14

Paragraph 15

Paragraph 16

Paragraph 17

Paragraph 18

Paragraph 19

Paragraph 20

Paragraph 21

Paragraph 22

Paragraph 23

Inhaltsverz. Spilker

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Die älteste Geschichte von Hameln, sowol von dem Stifte als von der Stadt, liegt im Dunkeln. Das Hamelnsche Stiftsarchiv war etwa 1209 verbrannt a) und in Fulda und Minden ist vergeblich nach älteren, als den bekannten Nachrichten geforscht.

 

Die geistliche Stiftung in der Villa Hameln, wie der Ort noch in der, in der Note a. bemerkten Urkunde von 1209 genannt wird, hat wol zum Anbau derselben gewirkt. Nach einer Urkunde vom 1. Mai 1231  XLVIII. Mußte wegen zunehmender Bevölkerung für mehrere Priester gesorgt werden; und eine Urkunde von 1243 (LXXI)  erwähnt einer Brücke, wahrscheinlich über die Weser.

Die gräflich Eversteinsche Familie erscheint in der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts mit großen Rechten in Hameln. Die ältesten Urkunden über Eversteinsche Besizungen in und um Hameln sind von 1245. nr. LXXVI  u.  LXXVII. Die  erste der Eversteinschen Vogtei  über

 

 a) Heinr. Abt in Fulda bezeugt dieses in einer Urkunde von 1209, durch welche er dem Stifte in Hameln, den Zehnten daselbst, und die große Mühle, auch den Besiz der Güter Permolder (Pemolder nach einem Hamelnschen Urk. B.) genannt, bestätigt.  s. Joh. de Polda Chron. eccl. Hamel. Bei Leibnitz I. c. 512. s. a. Schannat in Dioec. et Hierarch. Fuld. in prob. Nr. XLIV. p. 269.     

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die größere Mühle in Hameln, welche dem Stifte gehörte a), von der auch die Urkunde vom 2. Mai 1257  CIV.  Redet; die zweite gedenkt der Vogtei eines dem Stifte überlaßenen Hofes in Honroder, einer Hamelnschen Obedienz, nahe bei Wedel, bei der Kapelle des h. Johannes und bei Groningen und Holthusen. b) In Wangelist, welches unter dem Klütberge, (Fort George) nicht fern von Büren lag, deßen Andenken noch ein Armenhaus bewahret, hatte Graf Conrad IV. 1247 eine Mühle (LXXX b) Die Grafen v. Everstein scheinen auch den Zehnten von Hameln gehabt zu haben indem sie dort als Mindensches Lehn einen Zehnthof c) (curis decimalis) besaßen. Zu der Villication des Ritters Heinrich v. Hameln d) gehörte ein solcher , welcher von deßen Erben am 14. März 1250 LXXXIII  dem Stifte überlaßen wurde.Wahrscheinlich hatte er diesen von den Grafen v. Everstein, indem Ludwig III mit Ein-

 

 a) Diese und die nr. CI von 1254 mitgetheilte Urkunden scheinen dieselben zu sein.
 b)
s. ein nach 1461 aufgeschriebenes Verzeichnis Hamelnscher Stiftsgüter.
c) Nach einem alten Register gehörten 1405, wie der Zehnthof durch Heinr. von Lüde Tod erledigt wurde, außer mehreren Geldzinsen, über 130 Morgen Land, 10 Morgen Wiesen und mehrere Gärten zu diesem Hofe.
d)
In einer Urkunde von 1255 (CII...) wird er Heinr. Thiedeni? und in einer vom ? März 1284 CLXXXVIII Thegedere.

 

willigung seines Neffen Conrad VI die, von Minden zu Lehn tragende, an Hilmar oder Helmrich, oder Helmich v. Hastenbeck und andere wieder zu Lehn gegebene Vogtei deßelben nach Urkunden vom 27. Juni 1276 und 25. März 1281 CLXII. CLXXXVIII auch dem Stifte Hameln übertrug.

 

Die vorzüglichen Rechte der Grafen v. Everstein in Hameln lernen wir erst durch Urkunden von 1259 und von folgenden Jahren kennen, wie das Stift Fulda Hameln größtentheils dem Stifte Minden abtrat. Dieses hatte wahrscheinlich längst ungern die Fuldaischen Verhältniße mitten in seiner Diocese gesehen und ließ daher durch den Loccumschen Prior Isfrid und den Mindenschen Domherrn Widecho von Stelingen mit dem Fuldaischen Abte Heinr. v. Erthal Unterhandlungen anknüpfen. Diese glückten  a) und am 13. Febr. 1259 CXIII verkaufte der Abt zu Fulda dem Bischofe v. Minden Hameln, welche er seine Stadt nannte, das Patronatrecht der Kirche daselbst, mit allen Ministerialen und Leibeigeigenen, auch mit allem Zubehör, wie des Kaisers Karl Schenkungs-Urkunde enthalte. Er übertrug zugleich das Recht der Vogtei über die Stadt und Kirchengüter, welche die Grafen v. Everstein von der  Fuldai-

 

 a) Wahrscheinlich hatte man in Fulda Geld nöthig; bald nachher 1282 wird das Stift als sehr verarmt angegeben. s. Schannat hist. Fuld. in Cod. prob. p. 210. Schannat macht über diesen Verkauf dem Abt Heinrich einen starken Vorwurf.

 

schen Kirche hatten. Wie der erste Termin des ausbedungenen Kaufgeldes von 500 Mark reinen und lötigen Silbers, oder gesezmäßiger Sterlinge, die Mark zu 13 Schilligen und 4 Denaren gerechnet, berichtigt war, erhielt Minden den zugesagten Besiz. In einer andern Urkunde von 1259 (CXIX) stelten der abt Heinrich und das Kapitel in Fulda noch ein besonderes Zeugnis über diesen Handel aus. In diesem war ausgedrückt, dem Bischofe sei das Fuldaische Eigenthum an dem Kloster, auch an der Kloster- und Stadtkirche übertragen.

 

Wegen der Vogtei über die stadt und einige Kirchengüter bestimmt diese Urkunde, daß die Edlen v. Everstein solche nebst andern dazu gehörigen Lehnen vondem Bischofe in Minden empfangen, einiger Lehne wegen aber beim Stifte Fulda bleiben sollten. Ferner wurden die übrigen Ministerialen, Lehnleute und Bürger der Kirche und Stadt verpflichtet erklärt, der Mindenschen Kirche den Eid der treue zu leisten. Endlich versprach man Fuldaischer Seits dasjenige was Reichslehn und verkauft sei zum Besten des Stiftes Minden beim Reiche aufzulaßen.

Es ergingen von dem Abte Heinrich und dem Kapitel in Fulda am 2ten Juli 1259 in Gemäßheit dieses Vertrages die nöthigen Anweisungen theils an den Schulzen, die Sch.... und die Gemeinheit in Hameln. Theils an sechs benannte Grafen von Everstein, von denen drei, Otto, Ludwig und Hermann, als Söhne Albert des III., Conrad als deßen Großsohn und Ludolph als ein Sohn Conrad des III. zu erkennen sind. Wäre dieser nicht, und nicht noch ein Graf Hermann, welchen man in die Stammtafel nicht einzureihen weiß, genannt, so könnte man sehr geneigt sein, die vier Söhne Albert des III. als Herren in Hameln anzusehen, da auch Graf Conrad VI. sein Großsohn 1266 CXXXVII nur den vierten Theil der Vogtei in Hameln besaß. In derjenigen Ueberweisungs-Urkunde, welche an die Stadt gerichtet war, wurde dieser es von einer angenehmen Seite dargestellt, daß sie künftig den Diocesan-Bischof als ihren weltlichen Herrn zu erkennen haben. Im Mai 1260 war der lezte  Termin des Kaufgeldes in Cöln a) berichtigt und es bezeugten nun zur Vollendung des Geschäftes der Abt und das Kapitel in Fulda, daß der Zoll und die Münze zu den Einkünften des Bischofs, die Vergebung        

 

a) Nach der Urkunde vom 13. Febr. 1259 mußte in Cöln die erste Zahlung geleistet werden, daher auch die mehrsten Urkunden, diesen Handel betreffend, in Cöln ausgestellt sind. Die lezte Zahlung geschah daselbst am 2. Mai 1260. s. Würdtwein in nov. subs. dipl. V. 12. Diese Urkunde ist p. 25 noch einmal mit der unrichtigen Jahreszahl 1266 abgedruckt. Das zu dem Worte nonis gehörige ......? ist auf die Jahreszahl bezogen. 

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der Hamelnschen Präpositur und des Schulzenamtes (colaatio villacationis quod dieitu scultheit ammet?) zu seinen Rechten gehöre a).

 

Der Abt und das Kapitel in Fulda baten im Mai 1260 (CXX a)  den Kaiser Richard um Genehmigung des Verkaufs der Satdt Hameln nebstZubehör, als der Vogtei, des Zolles und der Münze und ersuchten bald nachher, am 23. Juni 1260 den Erzbischof Conrad v. Cöln dem Bischofe v. Minden die königliche Belehnung mit demjenigen, was königlich war, zu verschaffen  b). Die Bürger in Hameln müßen mit diesem Handel und der dadurch bewirkten Veränderung in der weltlichen Herrschaft nicht sehr zufrieden gewesen sein, da sie in einen Kampf mit dem Bischofe von Minden verwickelt wurde, welcher an einem Pantaleonstage 28. Juli bei dem Dorfe Sedemünder c) ungünstig für die Stadt ausfiel.

 

a) s. Würdtwein I. e. V. 13. In den Orig. guelf. IV 207. ist diese Urkunde ohne Datum abgedruckt und p. 205. not.*), jedoch ohne Gründe, verdächtig gemacht.
b)
Würdtwein I. e. p. 17. Von dem Abte Heinrich von Fulda finden sich bis 1261 Urkunden. Bei Rommel in d. Gesch. v. Heßen II. Anm. S. 59. 60. wird bemerkt Benthaus, sein Nachfolger sei Schon 1255 Abt gewesen.
c)
An der Straße von Spring nach Hameln, nicht weit von Münder steht noch ein stück Mauerwerk, eineRuine des ehemaligen Dorfes Sedemünder. Von dem daselbst gelieferten Treffen, in welchem viele Hamelnsche gefangen genommen und nach Minden geführet wurden, soll die Entstehung der Geschichte von Entführung Hamelnscher Kinder durch einen Rattenfänger (s. über diese; Fein von  entfernten Fabel vom Ausgange Hamelnscher Kinder) hergeleitet werden. Sie ist indeßen wol eher mit einem wunderlichen Zuge, welchen 700 Knaben unter Anführung ines gewißen Nicolaus, eines Priesters oder eines älteren Knaben, zwischen 1198 und 1216 nach Palästina unternommen, wie ihn die Zeitung für die elegante Welt von 1830 nr. 74 S. 585 –587 ohne Angabe der Quellen erzählt, in Verbindung zu bringen. Des Zuges, jedoch ohne den Anführer zu nennen, erwähnt ein fragment histor. Incerti Autoris bei Urstisius in Germ. script. II Zum Jahre 1212. In der Burglosen Straße, wo die Kinder verschwunden sein sollen, soll deshalb Keine Trommel gerühret sein.
In der Sedemünder war das Stift S. Bonifacii v. Hameln begütert. An diesen Gütern hatten 1407 (ungedr. Urk.) die v. CrammeVogteirechte. 

 

Dieses Treffen ist wahrscheinlich geliefert ehe der Hauptvergleich zwischen dem Bischofe einer, und den Grafen v. Everstein und der Stadt Hameln anderer Seits am 9. Oct. 1259 gemacht wurde a). Dieser Vergleich beendigte nämlich, wie ausdrücklich erwähnt, eine Strei-

a) Bei dieer Urkunde s. Urk. B. S. 119 wo statt 1229 zu lesen ist 1259, sind schon Gründe angemerkt, wesfalls sie in das Jahr 1259 gesezt worden. Es sspricht auch dafür, daß sie nicht vom Jahre 1265 ist, noch der Umstand , daß, weil 1260 der Bischof von Minden Hameln an die Herzöge von Braunschweig zur Hälfte übertragen hatte CXXII  er 1265 nicht wol erst versprechen konnte, solches nicht zu thun.

tigkeit und Fehde, und scheint von dem ersten feierlichen Empfange des Bischofs in Hameln zu reden, worüber die Grafen und die Bürger ein Versprechen ablegten. Der Bischof war also noch nicht in Hameln gewesen.

Wahrscheinlich ist daher jenes Treffen bei Sedemünder in das Jahr 1259 zu sezen.a)

 

 a) In dem Chron. Hamel. des Joh. de Polda I. e. p. 510 wird das Jahr 1251. vielleicht durch einen Fehler des Abschreibers genannt.

 

Die Grafen v. Everstein scheinen nach dem Inhalte des Vetrages vom 9. October 1259 an jener Hamalnschen Fehde Theil genommen zu haben. Ob sie überhaupt mit der Veränderung der Verhältniße nicht zufrieden gewesen, oder nur wegen der Ausdehnung ihres Vogtei-Rechtes und ihrer ganzen stellung zum Bischofe in Streitigkeit gerathen sind, ist nicht ausgemittelt. Es wurde in Beziehung auf die Grafen v. Everstein verglichen, daß sie, wie es gewöhnlich sei, als Lehnleute der Mindenscher Kirche, dem Bischofe den Eid der Treue leisten, und ihn nebst den Bürgern feierlich empfangen auch sein Eigenthumsrecht und Herrschaft, wie es die Fuldaische Kirche gehabt, erkennen sollten.

 

Ueber den Umfang der vogteilichen Rechte war nichts gefragt; die streitige Frage, ob die Bürger den Grafen, als Vögten, oder dem Bischofe als Eigenthums-Herrn der Stadt einen Eid der Treue leisten müßten, wurde zur Entscheidung des Erzbischofs von Münster ausgesezt.

 

Wahrscheinlich ist auch mit der Stadt oder den Grafen streitig gewesen, wem die Camerlingi (Kaiserliche Schuzgenossen. Fiscalini. Homines Regis.) und Litonen der Kirche einen Eid leisten sollten, indem die bisherige Observanz, daß dieses dem Probste geschehe, bestätigt wurde. Sowol die Stadt als die Grafen mußten darüber besorgt gewesen sein, daß jene in die Hände des Braunschweigischen Hauses komme, indem besonders ausgemacht wurde, daß das Eigenthum derselben nie an den hezog von Braunschweig übertragenwerden dürfe.

 

Die Herzöge von Braunschweig sahen die Veränderungen in Hameln nicht gleichgültig an. Albert und Johann erreichten durch die Vermittlung des Abts Hermann v. Loccum und des Priors Isfried daselbst, daß der Mindensche Bischof Wedekind, mit ihnen einen Vergleich abschloß. Nach diesem sollte der Bischof ihnen Hameln, (praedium Hamelenso) wie er es von Fulda gekauft, nebst allen theils freien, theils zu Lehn ausgegebenen Gütern, ferner mit den Rottzehnten, welche nicht zu Lehn gegeben, zur Häfte abtreten. Die Herzöge versprachen dieses unter dem Krummstabe von der Kirche zu empfangen (de altari b. Petri cum baculo episcopali), ohne jedoch zu einer Eidesleistung verpflichtet sein zu wollen. Es war ferner verglichen, daß keiner von ihnen die Vogtei der Stadt , deren Besizer und Rechte nicht bezeichnet sind, für sich allein erwerben, vielmehr mit allen dazu gehörigen Gütern inner- und außerhalb der Stadt auf gemeinschaftliche kosten erworben, die die Einkünfte von Gelete, Zolle und der Münze getheilt, und die Lehne, auch die Probstei gemeinschaftlich ausgegeben werden sollten.

 

Die Gegend um Hameln muß damals noch zum Theil nicht angebauet gewesen zu sein, da auch die Theilung der Früchte von neu auszubrechendem Lande verabredet wurde a).

 

 a) Nach zwei ungedr. Urk. von 1350 und 1370 unterschied man in Hameln damals donrus glebeae et liguae

 

Der Grafen von Everstein geschieht bei diesemVergleiche keiner Erwähnung. Aus dieser Urkunde ist noch zu bemerken, daß der Bischof auch Münder halb an die Herzöge abtrat. Dem h. Bonifacius – nach der Nachbarschaft zu urtheilen – wahrscheinlich dem in Hameln hatte früher ein gewißer Gibio für sich und seine Frau Edda Güter, auch in der Villa Münder (Minimeri) geschenkt a) und es kann sein, daß auf diese Weise Münder mit Hamelnschen Gütern an die Kirche in Minden gekommen ist. In dem Mindenschen Lehnregister (nr. CCCCXCV)  ist der Herzog von Lüneburg wegen der Hälfte von Münder als Lehnmann aufgeführt b). In Münder hatten die grafen v. Everstein 1300 und 1350 Salzgüter  CCIXIX. CCCLXXI.  Ob jener Vertrag von 1260, und wie er zur Ausführung gekommen, ist bis jetzt nicht ermittelt. Nach demselben hätte die Stadt-Vogtei auch von beiden, dem Bischofe und den Herzögen, den Grafen v. Everstein zu Lehn gegeben werden müßen. In dem erwähnten Mindenschen Lehn-register ist von Hameln nichts gesagt. Vermutlich ist der bald nach jenem Vertrage erfolgte Tod des Mindenschen  Bischof  Wedekind    († 20. Sept. 1260) der Ausführung deßselben hinderlich gewesen.

 

 a) s. Ebirhardi monachi Fuld. Summaria trad. Fuld. vet. bei Schaunat in trad. p. 304 nr. 87
 b)
Münder war 1338 anscheinend im gemeinschaftlichen Besize des Bischofs von Minden und des Hauses Braunschweig. Am 16. Oct. Dieses Jahres versprach die Stadt, auch dem Bischofe huldi-      Gen zu wollen, wenn sie dem herzoge huldige. S. (Eulemann’s) Mind. Gesch. II.S. 21.

 

Bald darauf wurde wegen Hameln ein neuer Handel geschloßen. Engelbert Erzbischof v. Cöln suchte hier gleichfalls festen Fuß zu faßen, wie er schon früher in dem Eversteinschen Schloße Osen s. S. 65 f. sich festzusetzen gesucht hatte. Die Grafen Otto IV., Hermann I., Ludwig III. und Conrad VI. v. Everstein übertrugen ihm am 3. Jan. 1265 CCCCXCVII,  wie sie ihm das Schloß Everstein übergaben, auch die Hälfte der Stadt Quernhameln und sämmtlicher Auskünfte und Rechte, welche sie bisher genoßen, theils in der Vogtei, theils im Zolle, theils im Schulzenamte ohne Unterschied, ob diese Allodiat, Reichs oder Mindensches Lehn seien. Sie bedungen es besonders aus, daß wenn die Einkünfte sich vermehren würden, das Mehrere unter ihnen getheilt werden solle, und verpflichteten sich besonders die Einwilligung des Bischofs von Minden zu verschaffen. Der Erzbischof versprach die Grafen, in ihren rechten zu schüzen. Die Veranlaßung zu diesem Handel und die Vortheile, welche die Grafen ais diesem gezogen haben, liegen nicht vor. Vielleicht waren sie in ihren Rechten durch die Herzöge gedrängt. Der Herzöge von Braunschweig war bei diesem Vertrage gar nicht gedacht, und die Grafen übertrugen Einkünfte vom Zolle und vom Schulzenamte, obgleich beides zu den rechten des Bischofs gehört zu haben scheint. s. S. 105.  Ob dieser Vertrag mit Cöln zur Ausführung gekommen, ist nicht bekannt.

 

Zu vermuthen ist das Gegentheil, wenn man auf eine Urkunde vom 9. October 1265 CXXXV sieht, nach welcher die Grafen v. Everstein dem Bischof in Minden zusagten, die Vogtei der Kirche und Stadt Hameln, nicht ohne seine Einwilligung zu veräußern. In dieser Urkunde wird des Erzbischofs von Cöln so wenig, wie der Herzöge gedacht. Der Graf Conrad VI. verpfändete auch am 28. Januar 1266 a) CXXXVII für 13 Mark Silber das ihm zustehende Vierthel der Vogtei an den Bischof von Minden, und es scheint, als ob auch die anderen 3/4 von seinen Oheimen demselben verpfändet waren, indem er für den Fall der Einlösung auch für die von diesen zu leistende Zahlung eintreten wollte. Die Einlösung muß geschehen sein, da bald hernach die Vogtei an den Herzog Albert v. Braunschweig verkauft wurde. Indem er 1277 CLXXV die zur Hamelnschen Kirche gehörigen und in Hameln wohnenden  Leute von

 

a) Unter den Zeugen dieser Urkunde finden sich: Henr. De Eylenhusen dapifer (Comitis Conradi) et seultetus Hamelensis, Hartvicus de Mengershusen, Bern. De Stoeckem und Conrad de Hoge, welche Graf Conrad seine Ritter nennt.

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Entrichtung eines besonderen sevitii frei erklärte, gab er den Grund an, daß die Grafen, wie sie ihm die Vogtei in Hameln verkauft, versichert hätten, daß jene niedazu verpflichtet gewesen. Wahrscheinlich wurde dieser Handel in dem Jahre 1277 gemacht, da der Herzog am 28. oct. 1277 CLXXIII der Stadt Hameln ihre Rechte, unter namentlicher Aufzählung bestätigte, welches bei einem Wechsel des Herrn sehr natürlich geschah. Dieser Ansicht steht auch die Urkunde vom 10. Mai 1135  CCCLIII nicht entgegen. Obgleich der Herzog Ernst von Braunschweig damals, wie ihm die Bürger den Eid der Treue leisteten, der Stadt diejenigen Rechte bestätigte, welche sie bisher unter den Grafen v. Everstein gehabt, so kann diesem gebrauchten Worte bisher um so weniger die Bedeutung beigelegt werden, daß jetzt erst der Besiz der Grafen v. Everstein aufgehöret habe, da man nach Begleichung dieser Urkunde mit der von 1277 (nr. CLXXIII)  deutlich ersieht, daß der Verfaßer diese vor Augen gehabt und den Anfang aus dieser beinahe wörtlich abgeschrieben hat a). Die Urkunde vom 27. Sept.1407 CCCCLXIV, durch  welche die Herzöge Bernhard und Heinrich von Br-

 

 a) Nach den Urkunden vom 10. Mai 1335 und vom 27. Sept. 1407 (CCCCLXIV) ist der Abdruck der von 1277 zu verbeßeren und statt daß in diesem, wie vom Schulzenamte geredet wird, zu lesen ist: in quoofficio judex multum ius habet muß für multum gelesen werden nullum.

 

aunschweig der Stadt diejenigen Rechte bestätigen, welche sie bis anhero unter denen Grafen von Everstein und auch unter denen Herzögen gehabt, ist eine beinahe wörtliche Uebersezung der Urkunde des Herzogs Ernst  vom 10. Mai 1335 a).  In den mehrbemerkten  Erbverträgen   

 

 a) Pufendorf in obs. Jur. T. II. In app. p. 270 seq.  hat die Abweichungen beider Urkunden in den Noten angegeben, jedoch nicht bemerkt, daß nach der Urkunde von 1407derjenige welcher von dem gerichte, dem er sich dingpflichtig gemacht, zorniglich entweicht, mur 6 Schillinge, (f. de Ludewig X. p. 73)  nach der Urkunde von 1335 aber 60 Schillinge  (Pufendorf I. c. p. 272) geben soll. Vielleicht ist iin jener ein Fehler des Abschreibers vorhanden. Auch ist es auffallend, welches ebenfalls von Pufendorf nicht angezeigt ist, daß in der Urkunde von 1277 der Einkünfte der Stadt von der Brücke und der Vehre, welche sie vom Probste hatte, erwähnt, derselben jedoch in der Urkunde von 1335 nicht gedacht ist. Diese Vere oder Feere war eine, in der unteren Schlacht befindliche Oeffnung. Welche einen künstlichen Fall des Wassers zu bewirken, gelaßen war. Für die Schiffe ist die Fahrt beschwerlich gewesen, wenn sie, um herauf zu fahren, entladen und über den Fall gehoben werdenmußten; sie war auch ihnen gefährlich, wenn sie Strom abwärts mit großen Kraft herunterschoßen. Dafür, daß die Stadt diese Fahrt unterhielt, wurden Abgaben entrivhtet. Diese sind ohne Zweifel in der Urkunde von 1277 gemeint. Der in Gemäßheit eines schiedsrichterlichen Spruches, am 25. Febr. 1314  CCCXI a. zwischen dem Hamelschen Probst Wedekind von Osen  (Everstein) und der Stadt Hameln geschloßene Vergleich, nach welchem diese die Weser nebst der Insel und der Brücke bei der Stadt, von dem Oberhalb liegenden Orte, Schlacht genannt an, bis an das Ende der Insel an beiden Ufer-Seiten frei von allen Abgaben besizen sollte, kann nicht die Ursache sein, daß jener Abgabe in der Urkunde von 1335 nicht gedacht ist.
Durch die zwischen 1732 – 1734 angelegte Schleuse ist dieser gefährlichen Waßerfahrt ein Ende
Gemacht. s. Büsch in der Uebersicht des gesammten Waßerbaues II. 152 – 158. Köhler in den Münzbelustigungen IX. 9. u. f.

 

des Grafen Hermann VIII. von Everstein mit Paderborn und Braunschweig vom 7. Jan. 1390 und 5. April 1408 geschieht Eversteinscher Besizungen und Rechte in Hameln keiner Erwähnung. Aus mehreren andern Vorfällen kann festgestellt werden, daß die Herzöge von Braunschweig seit 1277 sich, anscheinend mit Ausschluß von Minden a) als Herren in Hameln benahmen. Des Herzogs Albrecht Sohn, Heinrich verpfändete es und die Herzöge Otto und Wlhelm befanden sich 1334 im Pfandbesize, welchen Herzog Ernst, Albrechts Großsohn 1335 durch Ablösung aufhob.

 

 a) Ein Graf Albert v. Schwalenberg hat 1278 einige Rechte ausgeübt. Eine von ihm in diesem Jahre ausgestellte Urkunde (ungedr.) bezeichnet ihn, wenn die Abkürzung richtig gelesen ist – als Curator von Hameln. Der Inhalt der Urkunde und andere Umstände zeigen nicht an, wie seine Verhältniße und von wem sie ihm  aufgetragen waren.

 

Die Vogtei und das Gericht in Hameln, nebst 40 Pfund Renten, welche die Stadt vermöge der Urkunde des Herzogs Albrecht von 1277 gegen mußte, wurden von dem H. Ernst am 9. Juni 1336 an Friedrich Sculrete, Arnold Hacke und den Rath in Hameln; von senem Sohne Albrecht 1365 an Johann Grafen von Spiegelberg und deßen Sohn Moritz und 1372 an Otto Grafen von Schowenburg verpfändet, welche Pfandschsft unter deßen Sohne Adolf durch die Herzöge Bernhard und Heinrich 1407 beendigt ist  a).  Der Herzog verkaufte am 20. Febr. 1342 seinen dritten Theil an der Stadt Hameln nebst anderen Schlößern an Heinrich Erzbischof von Maynz b).  In keiner dieser Urkunden ist die geringste sichere Spur anzutref-

 

a) Die Urkunden von 1334 und 1335 finden sich bei Scheid in cod. dipl. p. 719 – 727.; die von 1372 – 1407 daselbst p. 730 – 746. In einer Urkunde (ungedr.) von 1381 erscheint ein Vogt und Richter des Grafen Otto von Schaumurg in Hameln.
b)
Wenk H. G. II. U. B. p. 254 ar. 346.

 

fen, daß die Grafen v. Everstein in Hameln noch wesentliche Rechte und bedeutendes Besizthum hatten. Die Urkunde vom 19. October 1379 CCCCII, nach welcher die Grafen Hermann und Bernd von Everstein diejenigen in Hameln wohnenden Leute, welche sich von ihrem verstorbenen Vetter, dem Grafen Otto oder deßen Sohn Hermann frei gekauft haben, als frei erkennen, kann allein das Gegentheil nicht beweisen, indem diese unfrei gewesenen Eversteinschen Leute von anderen Orten nach Hameln sich begeben haben können. Wären die Grafen jetzt noch Herren in Hameln gewesen, so würden sie die Satdt auch wol die ihrige genannt haben. Unfreie Leute konnten sie in der Nachbarschaft besizen; in dem nahe bei Hameln gelegenen Wenge a) hatten sie 1377  CCCCI Güter.

 

Der Umstand, daß die von Dryburg in einer, vielleicht zwischen 1329 – 1360 verfaßten Lehnsrolle  (CCLXXXV)  als  Eversteinsche Lehnleute  wegen 3 Pfund  von der Münze  in

 

 a) Dieser Ort ist in der Stadt verschmolzen. s. Wolter a. a. O. Johann Graf v. Schewenberg erklärt, in einer Urk. vom 17. August 1244, daß die Kapelle daselbst, welche wahrscheinlich aus seiner Familie gestiftet ist, innerhalb der Parochi Hameln liege. Der Kirche in Wenige geschieht noch in einem, nach 1461 verfaßten Verzeichniße Hannoversche Stiftsgüter Erwähnung.

 

Hameln aufgeführt werden, begründet allein eben wenig die Behauptung, daß die Grafen noch Herren von Hameln waren, da wahrscheinlich eine frühere Verleibung zum Grunde liegt. Die Münze in Hameln hat auch anscheinend nie den Grafen gehört; nach der Urkunde vom 13. Sept. 1260 stand sie dem Mindenschen Bischofe zu. Der Probst des Stiftes S. Bonifacii befand sich nach einem Mindenschen Kapitejschlußes vom 11. Aug. 1296 in dem Besize der Münze, indem ihm damals die Veräußerung des Schulzenamtes, der Fähre über die Weser, des Zolles und des Münzmeisteramtes untersagt wurde a). Von ihm empfing auch die Stadt 1498. 1620. 1645. die Münze zu Lehn b).

 

a) s. Wüedtwein in N. S. V. 28. Die Umprägung des Geldes war nach der Urkunde von 1277 nur für den Fall gestattet, wenn ein neuer Stiftsprobst komme.
 b) Die älteste bekannte Silbermünze der Stadt Hameln ist von 1544, die neueste von 1672. Nach
einer angestellten Probe sind die 1/Stücke aus der lezteren Zeit 7 Mgl. 1 Pf. und die 1/8 Stücke 13 Mgl. 63/4 Pf. im 20 Fl. Fuße werth. Die neueste Kupfermünze ist von 1693. Ueber Hamelnsche Münzen s. Numophylae Molano- Boehmer  P. III. e. XI. Sect. XVI. p. 825 – 835. Vollst. Br. Lün. Münz- und Med. Cabin. S.. 399 – 401. (p. Praun). Madai im vollst. Thaler-Cabin. Th. I. ar. Th. II. nr.  4942 – 4949.

 

Wann und unter welchen Verhältnißen die Grafen v. Everstein zu den verschiedenen Rechten und Besizungen in Hameln gelangt sind, läßt  beim mangel archivalischer Nachrichten sich mit Gewißheit nicht bestimmen. Durch die Urkunden von 1259 erfahren wir zuerst, daß sie dort vorzügliche Rechte hatten.Sie besaßen hier freies Erbe, Reichslehne und Mindensche (vormals Fuldaische)  Lehne. s. Urk. (nr. CCCCXCVII)  Aus welchen Gütern die Reichslehne bestanden haben, ersieht man nicht, eben so wenig, ob die Grafen solche unmittelbar vom Kaiser, oder von dem Stifte Fulda als Afterlehn empfingen.

 

Sie hatten vorzüglich die Vogtei über die Stadt und Kirchengüter, und waren desfalls Lehnleute des Stiftes Fulda. Diese Verhältniße mögen wol früh schon angeknüpft und vielleicht darin begründet sein, daß sie mit der Familie der ältesten bekannten Wohlthäter der Hamelschen Kirche, des Grafen Bernhard und seiner Frau Christine in einer Verbindung gestanden haben.

 

Wenn nicht die älteren Nachrichten über Hameln überhaupt in den Fuldaischen und Mindenschen Archiven fehlten, so müßte es sehr auffallend sein, daß die Grafen v. Everstein in den ältesten Fuldaischen Lehn-Registern nicht als Lehnleute  aufgeführt sind a). Nach Ha- 

 

 a) s. Collect nov. trad. Fuld. bei Schoettgen u. Kreysig in diplom. et. acr. hist. Germ. I. 50. Dieses Lehnregiester ist nur ein Fragment. 

 

melnschen Nachrichten ist der Umstand, daß ein Graf Friedrich v. Everstein zum Probst in Hameln erwähnt worden, die Veranlaßung gewesen, daß einer seiner Brüder die Vogtei des Stifts erhalten. Das Stift in Hameln soll, so lauten jene, weil vier edle Brüder, Friedrich, Otto, Ludolf und Johann, Edle vin der Burg Everstein zwischen Basel und Oppenheim sich sehr wohltätig gegen daßselbe bewiesen, den Grafen Friedrich, den ältesten Stifts-Geistlichen auch custos oder thesaurarius in Maynz, zum Probst erwählet, das Stift Fulda diese Wahl angefochten, Graf Friedrich derselben entsagt, darauf aber von dem Stifte Fulda er die Probstei und sein Bruder Otto die Vogtei und die Vertheidigung des Stifts Hameln als ein Lehn erhalten haben. Bei dieser Erzählung wird auf eine von dem Grafen Friedrich 1224 ausgestellte Urkunde Bezug genommen. a).

 

 a) Joh. de Polda Chron. I. c. p. 310 Sie ist wie hier im Bruchstücke, auch angeführt bei Schannat in disc. et hierarch. Fuld. p. 208.

 

Bei einer näheren Prüfung dieser Nachrichten ergibt sich Folgendes:
Ein Graf Friedrich v. Everstein erscheint um diese Zeit als Custos in Maynz und Probst in Hameln und als Probst in Nörten. a) In der Urkunde vom 1. März 1234, welche J. v. Polda und Schanat in das Jahr 1224 sezen, bezeugt der Gra Friedrich von Everstein, Custos der Maynzischen Kirche, daß er, obgleich er vom Stifte in Hameln zum Probste deßelben erwählet worden, und er winige Jahre die Probstei beseßen, diee dem Abte C. (Conrad) in Fulda, welchem die Vergebung derselben zustehe, zurückgegeben und darauf wieder übertragen erhalten habe. Daß früher über die Probstwahl überhaupt zwischen dem Abte in Fulda und dem Stifte Hameln Streitigkeiten entstanden waren, ergibt eine vom Fuldaischen Abte Conrad etwa 1191 aufgesezte Nachricht. (XIX a) Die von dem Grafen Friedrich in der von ihm 1234 ausgestellten Urkunde angegebenen Verhältniße, finden in einer anderen des Fuldaischen Abts Heinrich vom 1. Mai 1261  CXXX volle Bestätigung. Diese erhält übrigens die merkwürdige Angabe, daß der Abt C. (Conrad) dem Grafen Friedrich  deswegen die Prob-

 

 a) s. Stammtafel.  Der Friedrich, welcher in Maynzischen Urkunden von 1237 und 1239 als Maynzischer Custos erscheint s. de Gudenus III. 862.  863.  I.  550.  ist dieser Graf Friedrich nicht. In der Urkunde von 1239 würde er sonst eben sowol als ein Bruder des Grafen Conrad bezeichnet sein, wie dieses bei den übrigen, und sogar bei dem Halbbruder, Otto Bischofe von Lüttich geschah.  

stei übertragen habe, weil seine Brüder Vögte der Hamelnschen Kirche, und von ihnen daher Vortheil oder Schaden zu erwarten gewesen. Nach 1234 kann der Graf Friedrich nicht lange Probst in Hameln gewesen sein, als solcher ist er wenigstens in späteren Urkunden nicht angeführt. Nach dem Inhalte der Urkunde vom 14. October 1256 CIII scheint zum Besten des Stifts Fulda eine Sequestration der Einkünfte der Probstei eingetreten zu sein, wozu die Kirchenvögte und die Stadt ihre Einwilligung gaben.

 

Wenn gleich ein Theil der Hamelnschen Kirchen-Nachrichten begründet erscheint, so fehlt es doch der Behauptung, daß die Wahl des Grafen Friedrich zum Stiftsprobste die Veranlaßung gewesen, daß seinen Brüdern die Vogtei des Stifts übertragen worden, an weiteren Beweisen.

 

Die eben bemerkte Urkunde vom 1. Mai 1261drückt vielmehr ziemlich deutlich aus, daß die Vogtei schon bei der gräflichen Familie war, wie der Graf Friedrich Probst wurde; und man kann aus jener selbst die Vermuthung scöpfen, daß die Berechtigungen seiner Brüder ihm diese Würde beim Stifte Hameln und beim Abt in Fulda verschafft haben. Wie der Verfaßer der Hamelnschen kirchen-Nachrichten dazu gekommen ist, ihm noch zwei, sonst völlig unbekannte Brüder Ludolf und Johann zu geben und sie zu der Schwäbischen Familie zu rechnen, ist nicht zu ersehen.

 

Der Umfang sämtlicher Rechte der Grafen v. Everstein in Hameln ist nicht zu übersehen. Es fehlt an älteren Urkunden über Handlungen, welche sie vermöge des ihnen zugestandenen Vogtei-Rechtes ausgeübt haben. In dem Vergleiche vom 9. October 1250  CXVII findet man, daß sie von den Bürgern in Hameln einen Eid der Treu verlangten. Ihnen muß durch die in dieser Uebereinkunft ernannten Schiedsrichter diese Befugniß auch zugesprochen sein, indem sie am 9. October 1265  CXXXV die Bürger für den Fall, wenn sie die Vogtei der Kirche in Hameln und der Stadt ohne Bewilligung ihrer Lehnsherrschaft, der Kirche in Minden, an einen Anderen übertragen würden, von diesen Eidespflichten im Voraus frei sprachen.

 

Die vogtlichen Rechte haben sie wahrscheinlich durch einen bestellten Vogt ausübt, wie ein solcher, nachdem die Herzöge von Braunschweig Herren in der Stadt waren, daselbst gefunden wird. Die Rechte deßelben mögen daher wol als die Rechte der Grafen anerkannt werden. Ueber die städtische Verfaßung gibt und die erste Nachricht eine Urkunde des Herzogs Albert von Braunschweig vom 28. Oct. 1277  CLXXIII,  welcher jene, als damals schon vorhanden, bestätigte. Er bezeichnet einen Burmester, Rathmänner (Con.....)  einen Frohn, einen Schultheißen und einen Vogt als diejenigen Personen, welche die Stadtregierung zu fühen gehabt haben. Der Wirkungskreis derselben, mit Ausnahme des Vogts ist ziemlich genau bestimmt. Der Burmester, wahrscheinlich einer der Rathmänner a) führte die Aufsicht über die Gebäude, Umzäunungen, wachte über die städtische Abgaben (pro juribus civilibus et ..........); entschied über Gesindelohn, b) und übte einen Theil der niedern Polizei aus c). Die Rathmänner verfügten mit dem Frohnboten Pfändungen; straften Scheltworte; gaben denen, welche ein Einlager in der Stadt halten oder sich daselbst aufhalten wollten, sicheres Geleit; bestätigten die Innungen (Zünfte) und konnten dem, welchen der Richter wegen Blutrunst (de percussione vel capillacione) auf ein Jahr aus der Stadt verwiesen, wenn der Verwundete  gesühnet war, eine frühere Rückkehr gestatten. Der Schultheis, deßen Amt  die

 

a) In Hannover war der magister civium anscheinend, was hier der Burmester gewesen. s. meineBeschreibung von Hannover S. 28.
b)
Mein.....  vel. hure. e. de Pufendorf in obs. Jur. II. in opp. p. 16.  56 und 267. ?.
c
) Namentlich heißt es auch: habet judicare super animalia pennata. Vielleicht ist damit die polizeiliche Aufsicht auf gefiederte Haustiere angedeutet. F. a. Gles..... vor  Du Fresne unter plaena. 

 

Stadt angekauft hatte und von dem Stiftsprobste zu Lehn trug, führte die Aufsicht über die Kornfrüchte (cibaria) und entschied mit Ausschluß des Richters (in quo officio Judex nullum jus ..... s. S. 101) über einige nicht benannte Sachen.  Von dem Wirkungskreise des Vogts wird nur gelegentlich geredet, wie bemerkt ist, daß die Rathmänner ohne seine Einwilligung kein sicheres Geleit, um in die Stadt zu kommen, geben könnten, ihm auch Nachricht gegeben werden müße, wenn Jemand zum Einlager dahin sich begebe.

 

Ueber das eigentliche Stadtrecht äußert sich umfaßender die Urkunde des Herzogs Ernst von Braunschweig vom 10. Mai 1335 CCCLII welche in der, der Herzöge Bernhard und Heinrich vom 26. Sept. 1407 CCCCXXIII in deutscher Sprache wörtlich wiederholt ist. Was den Vogt betrifft, so wird zuerst erwähnt, daß diesen der Herr der Vogtei ernenne. Neben diesem ist der Frohn, (Preco vel Bedellus) welcher über Schuldsachen unter einem Schilling richten konnte. Die Vorladungen und öffentlichen Anklagen verrichtete, genannt und bemerkt, daß er von den Rathmännern angestellt werde, Der Vogt war Richter, wie die bestimmung, daß dasjenige, was vor ihm, vor gespannter Bank verglichen und entschieden sei, auch der vor dem höchsten Vogte a) und herrn als verglichen und entschieden angesehen werden solle. (qucunque causa terminata et composia fuerie ...... Aduocato, qui seder Judicium in banko, ter….. et composita debet esse coram summo Aduocato et Domino) deutlich ausspricht. Es scheint indeßen das Vogtsgericht von dem, jährlich dreimal gehaltenen Echteding unterschieden (haec jura .......  ad iudicium et Aduocatum) gewesen zu sein. In welchen Verhältnißen der Vogt zu diesen gestanden, ist nicht klar; vielleicht haben sogar Beschwerden über ihn bei diesen Gerichte zur Sprache gebracht werden können b). Andere Urkunden, welche von der Wirksamkeit des  Vogts zeugen, sind wenig  bekannt.  Diejenige, 

 

 a) Unter diesem obersten Vogte kann hier kein, zwischen dem Herrn der Vogtei und dem Vogte stehender Beamter, gleich den ehemaligen Großvögten in Celle, (s. de Knesebeck s. de Selehow     de advocatis et jure magni advocati in Dacatu Cellensi) in Calenberg (s. N. Vaterl. Archiv II. 62) und in dem zur Herrschaft Homburg gehörig geweseen Lauenstein verstanden werden. Wahrscheinlich ist hier allein auf den Herrn der Vogtei gedacht. Die Urkunde von 1407 übersezt die Worte, ....... ........ Advocato ot Domino; vor dem Oberrichter als dem Rath.
 c)
Die dunkeln Worte der Urkunde von 1335: Item ..  super Advocatia aliquibus contingit violentia et inselentia, istam violentiain accusabit Preco in civiatis …….  etc.  übersezt die Urkunde von 1407 ebenfalls dunkel: Item ob über der Vogtei durch jemand Unrecht oder Gewalt begegnet, solche Gewalt soll der Frohne der Stadt zum Echtendinge – anklagen etc.

 

welche der Vogt Helmich von Hastenbeck und die Rathmänner  von Hameln am 23. Juni 1284 ausstellten CCIX,  kann hierauf nicht bezogen werden, da anscheinend Helmich v. Hastenbeck hier als Kirchenvogt auftrat. In gleicher Eigenschaft mag auch der Vogt Lynewever, ein Hamelnscher Bürger erscheinen, wie 1424 vor ihm, und den Knapen Arnold und Lüdeken von Tzerssen den Schultheißen der Probstei des Stiftes Hameln, über die Rechte der Erbenzinßleute des Probstes ein Urtheil gefunden wurde.(Ungedr. Urk.). Wie indeßen 1337 Adelheid, die Frau des Knappen Johann von Hastenbeck ihrer Leibzucht (dotalitio quod vulgari nomine dicitur lifftucht) in einem Zehnten in Rohrsen entsagte (ungedr. Urk.), so geschah dieses vor Gerhard von Stochem, dem Vogte des Herzogs Ernst von Braunschweig, vor dem Knapen Eberhard von Cersne und den Hamelnschen Bürger, Dietrich Stenecke, Bertold v. Emberen d. j. ,  Hermann Hodt und Hermann Meineringh im Gerichte. (coram nobis tamquam judico). Noch in neuerer Zeit war ein königlicher Stadtvogt in Hameln, welcher, abgesondert vom Magistrate die bürgerliche Gerichtsbarkeit über Juden, Forrasen? und den Weserstrom, über diesen auch die reinliche ausübte.   

 

Ueber die besonderen Verhältniße der Grafen v. Everstein, Als Vögte der Kirche in Hameln, wie sie sich in der Urkunde vom 9. October 1265  CXXXV bezeichnen, ist nichts bekannt.

Von einer gräflichen Burg in Hameln ist keine Spur entdeckt. Der Herzog Albert versprach 1277 eine solche nicht zu bauen. Die Eversteinsche Familie hatte Schlößer in der Nähe, in Aerzen, Hermersenburg, (Hämelschenburg) und Osen, vielleicht auch in dem der Stadt zunächst liegenden Büren oder auf dem Klütberge.

 

In der ältesten Zeit waren einige rittermäßige Familien in Hameln wesentlich begütert. Der Ritter Heinrich von Hameln besaß hier 1250  LXXXIII einen Hof und ist vielleicht derselbe, welcher 1255  CII a. unter den Namen Tyderus und .....derus als der Besizer einer Villacation daselbst, des 1276  CLXIV dem Helmig von Hastenbeck gehörigen Zehnthofes, (s. Urk. von 1281  CLXXXVIII) erscheint. Mit den ersten Besizern dieser Villacation scheint eine andere Familie, deren Mitglieder sich Sculteti nannten, (s. Urk. v. 1245. 1257. 1267. 1268. 1319. 1336.) in verbindung gestanden zu haben, welche im Wappen ein Mühlenrads-Eisen führte a), wie es noch in dem Siegel der Stadt Hameln zu sehen ist. Vielleicht waren die Vorfahren dieser Familien in der alten Villa Hameln, oder in den in die Stadt gezogenen zehn Dörfer  b) begütert, und es mögen die noch in der Stadt befindlichen adlichen Güter der von Reden und von Post mit jenen Besizungen in Verbindung stehen. Die bemerkte Villacation kann man wol als ein Eversteinsches Lehn erkennen.  (s. Urk. v. 1281).

  a) Dieses Wappen findet sich in einer ungedruckten Urkunde vom 24. Febr. 1329 über eine zwischen Arnold v. Hastenbeck und seinen Brüdern gemachte Theilung ihrer väterlichen Güter, welche der Ritter Friedrich Seulthete besiegelte. Dieser beschloß vor 1360 seinen Stamm. Die durch seinen Tod erledigten Zehnten zu Herserode gab am 6. Juli 1360 Wedekind v. d. Berge edler Vogt des Stiftes Minden mit Einwilligung seiner Brüder, des Mindenschen Domprobstes Wedekind, des Hildesheimischen Domprobstes Gerd, Simon, Otto und Johann an Diederich Hacke. (Ungedr. Urk.).
 b) In Ansehung der Hude und Weide sind immer zwei Dörfer zusammen gereten, welche fünf nach
den Thoren der Stadt genannte Huden bilden. Eine jede derselben hat zwei Vorsteher, welche über die gerechtsame wachen, den Hirten miethen und lohnen, und daher Lohnherren genannt werden. als eingegangene Ortschaften bei Hameln, erkennen wir Büren, Haddeßen 1265, Haltestorp 1337, Harthem 1305, Honrode 1284. 1335. 1338. 1360, Nynstedt bei Wangelist in der Oder- (Ohrer) Marsch, Sunden, Schillingsberg 1337, Wangelist 1274. 1295. 1343, Wenige 1245. 1261. 1292. 1295. 1297. 1326. 1377., Wedel, Groningen und Holthusen bei Honroder, Opdeßen bei Hilligsfeld.

 

Das Stift Fulda hat in Hameln bis in die neueren zeiten bedeutende Rechte ausgeübt, indem der Abt den Magistrat und die Stadt mit  den regalien, Halsgericht, Jagd belieh, (s. Urk. von 1763 CCCCXC b.)  wie zulezt 1790 geschehen ist. Wie aber Heinrich, Abt in Fulda noch am 6. Juni 1326  (CCCXLIII a.) a) Geistlichen in Hameln eine Ansiedlung gestatten, und sich als Herrn der Stadt ansehen konnte, ist nicht zu erklären.

 

In dem alten Gau Tilithi, am rechten Weserufer waren die Grafen v. Everstein noch begütert; in Halle bei Bodenwerder 1240 LXV; am Voglergebirge in Rene, in obern und niedern Benedom b) 1290 CCXXXVII.  1291 CCXLIX.  Und in Babeck, Kemnade gegenüber, wo jetzt eine Mühle, die Trane genannt liegt 1280 CLXXXVII.  Hier stießen die Eversteinschen und Homburgischen Besizungen wieder zusammen. s. S. 32.

 

 a) Ueber den in der Urkunde von 1326 genannten Doctor der Theologie Heinrich v. Frimaria in Paris  s. Cave .... Wielev. A. a. 1340. p. 27 a. Trithem de ser  .. p. 241.
 
b) Das S. 26 nota a bemerkte Erb-Register nennt die Feldmark zu Bierbaum bei Bodenwerder.  

 

 

 

§. 13.

 

Güter in den benachbarten Gauen:
Gudingau, Wettigau u. a.

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Oestlich von Hameln, im alten Gau Gudingau, hatten due Grafen v. Everstein Güter in dem Salzwerke zu Salzhemmendorf, 1240 LXV als Corveyische Lehne; im Wettigau: in Dodenbroke 1309 CCXCVI s. a. S. 40.; bei Falkenhagen (früher Burghagen genannt) 1263  CXXXIV; ferner in Smidersen, 1266  CCXX und in Hilderndorf 1304. (CCLXXXVIII a.)

 

Die bisher angeführten Güter sind höchst wahrscheinlich zum größten Theile altes Familiengut; ob auch die Besizungen des Hildesheimischen Domherrn Otto in Oldendorp bei Hemmendorf 1329  CCCXLVII und des Grafen Hermann in Völzen im Amte Springe 1343 CCCLXX, muß dahin gestellt sein.

 

 

§. 14

 

Güter in der Gegend der Diemel. Sächsischer Heßengau.

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Wir wenden uns jetzt zu den Besizungen der Grafen von Everstein in den Gegenden der Diemel, welche vorzüglich bedeutend in dem sächsischen heßengau erscheinen, in welchem einst Graf Dobico in Warburg reich begütert war. Den Umfang dieses Gaues beschreibt einen Linie, welche nördloch über Wolfsanger bei Cassel an dem linken Ufer der Fulda bis zu deren Mündung, an der weser herunter über Herstelle, an dem Tethegau und Padergau her, über Pickelsheim und Scherverde, an der Diemel herauf bis nach Eresburg, (Marsberg, Stadtberg) an dem Almengau, Ittergau und dem fränkischen Heßengau her, und wieder an die Fulda gezogen wird  a).

 

 a) Wenk hat in d. Heß. L. G. II. S. 358 u. diesen Gau erläutert und durch die begefügte Charte dargestellt. Ueber die südliche Gränze deßelben erhebt er S. 361 einen Zweifel und es mag hier be-merkt, daß in dieser Gegend die alte kirchliche Verfaßung nicht durchaus einen richtigen Maaßstab zur bestimmung darbietet. Wahrscheinlich hat sich die Diocesan-Verfaßung geändert, nachdem der Maynzische Erzbischof Aribo von des Grafen Dobico Gütern im sächsischen Heßengau erhielte, und aus diesem Theile die Präpositur in Hofgeismar gebildet wurde. s. §. 28. Wenk S. 65 not. d. hält das in dem Sarrachonischen Register nr. 391 in diesen Gau gelegte  Nyanthorp für das Waldeckische Dorf Neudorf bei Eilhausen. In einem Waldeckischen Land-Register oder Verzeichniß sämmtlicher Obrigkeit, Zinsen, Renten und Aufkommen von 1541, welches die Gräfin Anna von Waldeck, geb. Herzogin zu Cleve und Walrabe  Graf v. Waldeck durch ihre Diener Heinr. Otten und Hermann Nellen aufnehmen ließen, ist dieses Neudorf mit der Bemerkung: „ so neulich gebauet“ aufgeführt. 

 

 

§. 15.

 

Gericht am Donnersberge bei Warburg.

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Zuerst wird des Gerichts am Donnersberg zu erwähnen sein, welches in diesem Gaue lag und wahrscheinlich einst zu den Besizungen des Grafen Dodico in Warburg gehörte, auch anscheinend den Distrikt des Paderbornschen Archidiaconats in Warburg und den größten Theil der Maynzischen Präpositur in Hofgeismar umfaßte a).

 

Innerhalb eines durch drei Orte im Fürstenthume Paderborn, nämlich Wormeln, Germete und Welda gebildeten Dreiecks, liegt am linken Ufer der Twiste an einem, von Wormeln nach Germete führenden Fußpfade, nahe bei Wormeln eine felsigte Anhöhe, welche der Donnersberg genannt wird. Diese Benennung ist nicht neu; in einem nach 1468 geschriebenen Wormelnschen Hausbuche kommt sie öfterer vor.

 

Der Raum auf dieser Anhöhe ist beschränkt; nach Welda ist sie ziemlich schroff abgeschnitten, nach Germete hin dagegen von einem sich sanft erhebenden gräumigen Felde begränzt. Auf derselben sieht man die Schlößer Desenberg und  Calenberg, auch die Stadt Volemarsen.

 

 a) s. meine Abhandl. über einen alten Gerichtsplaz am Donnersberge bei Warburg und Welda in Wigand’s Archiv I. 65.

 

Die älteste Nachricht von einem Gerichte beim Thuneresberg, wo vielleicht schon vorchristlicher Zeit ein Versammlungsplaz und eine Opferstätte gewesen a), ertheilt un eine Urkunde vom 22. August 1100 b). Ein über ein Gut in Oßentorp zwischen dem Abte Gumpert zu Abdinghof und einem gewißen Bodico geschloßener Handel wurde in diesem Gerichte von einem Erpho unter königlichem Banne bestätigt. Wie eine Helmburg, mit Einwilligung ihres Vormundes , Bernhard v. Lippe 1123 IX.  dem Stifte Heerse hier Mansen in Overide in der Pfarrei Löwen übergab, bemerkt die darüber ausgefertigte Urkunde, daß sie in der Grafschaft Friedrichs, Grafen am Thunersberhe lägen. In bekannten Urkunden wird bis 1205 vom Donnersberg nichts weiter gehöret. In diesem Jahre  XXVI fertigte aber Siegfried Erzbischof von Maynz dem Kloster arolsen eine Urkunde aus, nach welcher er demselben gestattete, Güter in der Grafschaft  Dunrichsberg zu erwerben, die erworbenen und die zu erwerbendeb, nach vorgängiger Einwilligung des Grafen frei, und wenn sie bisher vogteilichen Rechten nicht unterworfen gewesen, auch frei von diesen und abgaben zu besizen.Wenige Jahre nachher bestätigte der Graf Conrad IV. mit Einwilligung seiner  Brüder

 

 a) Nicht weit von Wormeln in einem Holze ist eine heilige Eiche, zu der noch jährlich Einwohner aus Wormeln und Calenberg feierlich ziehen.  s. Westphalu. Rheinland p. 1824 St. 24 S. 194.
b) Schaten in ...  Pad. I. 649

 

Ludwig III., Hermann I.,  Albert IV. und Otto IV. v. Everstein, durch eine am 8. Dec. 1226  XLII im Schloße Everstein ausgestellte Urkunde eine Schenkung von Gütern in Pickelsheim, welche ihre Vorältern dem Kloster Gerden gemacht hatten. Es war zugleich bemerkt, daß die unrechtmäßigen,  namhaft gemachten Besizer, vor dem Grafen und seinen Brüdern im Gerichte, an dem Orte, welcher Thuneresberch genannt werde, ihren angemaaßten Rechten mit Hand und Mund entsagt hätten. Die lezte urkundliche Nachricht, welche wir von dem Gerichte Donnersberg haben, ist vom 8. April 1239 LX und diese zeigt uns den Grafen Otto IV. von Everstein  a) als den Inhaber deßelben.

 

 a) Daß von diesem Grafen Otto die rede ist, beweiset der Umstand, daß er vonder Theilung mit seinen Brüdern spricht und nach der Urkunde von 1252 XCVI diese Brüder Conrad, Hermann und Ludwig, alle kundbar Söhne Albert des III. die Theilung machten.

 

Derselbe bestätigte mit Einwilligung seiner Frau Ermgard und seiner Kinder (puerorum) dem Kloster Arolsen gegen den Empfang von sechs Mark den freien Besiz aller seit der Stiftung erworbenen Güter, namentlich in Hilsen, Remmenchusen, Meinberinchusen und Hunichusen, oder wo sie sonst liegen möchten, wenn nur innerhalb seiner Grafschaft und wenn sie von seinem Gerichte Thonrnseberch abhängig wären. Er versicherte, daß er diese Begünstigung an dem Orte Thonrseberch mit Beistimmung Aller, welche zu diesem Gerichte gehörten, wie es Recht und Gewohnheit sei, unter königlichem Banne bestätigt habe. Er erklärte auch ferner ausdrücklich, daß diese Güter von allen vogteilichen Rechten und allen Abgaben befreiet sein sollten, und daß gegen seine Bewilligung keine Einrede daher genommen werden könne, daß die Einwilligung seiner Brüder nicht bemerkt und deren Siegel nicht angehängt seien, indem in der Gütertheilung ihm die Grafschaft, in welcher die Güter lägen, zugefallen wäre und zu deren Erbtheil nicht gehöre a).

 

 a) Diese im Arolser Archive vorhandene Original-Urkunde zeigt etwas Auffallendes darin, daß des Grafen Otto Siegel zweimal daran hängt. Außerdem aber enthält sie darin einen Widerspruch, daß sie die Handlung nach Volcmarsen verlegt, obgleich die vorzüglichste am Donnersberge geschah.

 

Ohne Zwang darf man die in den erwähnten Urkunden vorkommenden Benennungen Thuneresberg, Dunrisberg und Thonrseberg wol auf einen Ort und auf den bei Wormeln liegenden Donnersberg beziehen, in deßen Nachbarschaft die dem Gerichte angewiesenen Orte liegen und wo die Familie des lezten Gerichts-Inhabers stark begütert war. Einen andern Plaz, welcher in dieser Gegend einen ähnlichen Namen führt, findet man nicht. Der Donnersberg bei Wormeln war auch, wenn gleich in dem Raume auf selbigen vielleicht nur für die Gerichtsbank Plaz war, zur Hegung eines öffentlichen Gerichtes paßend, indem der Umstand auf dem felde nach Germete hin in großer Zahl versammelt sein und der Richter von Allen gesehen werden konnte. In der Voraussetzung. Daß Güter-Uebertragungen gewöhnlich nur in dem Gerichte geschahen, in deßen Bezirk jene lagen, darf man den des Gerichtes am Donnersberge über alle diejenigen Orte erstrecken, welche in den bemerkten Urkunden angegeben sind. Wenn man in dem, 1226 genannten Orte Peckelsen, das im Fürstenthume Paderborn liegende Städtchen Pickelsheim erkennt, so kann man von hier eine Linie bis nach Oßendorf am linken Diemel-Ufer ziehen, indem dieser Ort 1100 in dieses Gericht gelegt wird, und das 1122 genannte Overide, zur Pfarrei Löwen, zwischen Pickelsheim und Oßendorf gehörte. Die Urkunde von 1239 bezeichnet uns mehrere am linken Ufer der Twiste nahe bei Arolsen liegende Orte, als innerhalb der Grafschaft am Donnersberge belegen. Hilsen ist in dem Kirchdorfe Helsen, Mengerinchusen in der Stadt Mengeringhausen, und Huninchusen in der  Meierei Hünighausen, alle neben Arolsen zu erkennen, wo auch Remmenchusen a) zu suchen ist. Bringt man diese Linie mit dem Orte, wo das Gericht gehalten wurde, mit dem Donnersberge in Verbindung, so ist zu vermuthen, daß alle zwischen jener und diesem liegenden Orte demselben untergeben gewesen sind. Die mitgetheilte Urkunde von 1236  LV  nach welcher damals in Cülte. Innerhalb dieser Linie ein Gericht war, zu welchen Leiborn bei Mengeringhausen gehörte, erregt übrigens Zweifel, welche nicht völlig zu lösen sind. War 1236 das Gericht am Donnersberge vielleicht schon zersplittert und hatte der Verfaßer der Urkunde von 1239 damals noch den frühern Umfang vor Augen ? s. a. § 18.  Schwerlich ist der Siz des Gerichtes an der Gränze gewesen, daher man den Kreis auf der östlichen und südlichen Seite des Gerichtsplazes noch ausdehnen darf.

 

Die Vermuthung, daß der zum Donnersberge gehörige Distrikt nicht auf jene vorher angegeben bestimmte Linie zu beschränken sei, wird sich mehr bestärken, wenn wir erst die anderen Eversteinischen Besizungen in dieser Gegens, und besonders später erscheinenden einzelnen Gerichte in der Nähe des Gerichts (placiti) am Donnersberge haben kennen lernen.

 

 a) s. Bornhagen’s Wald. Gesch. S. 57.

 

Es ist sehr wahrscheinlich, daß da, wo ein Graf ein bedeutendes Gericht und viele Güter hatte, auch ein festes Schloß sein und seiner Familie Wohnsiz war.

 

 

§. 16.

 

Schlößer in Warburg und Calenberg

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In der Nachbarschaft des Donnerberges sind deren drei, auf welche gedacht werden kann, nämlich uf die Burg in Warbutg, auf das Schloß in Calenberg und auf die Burg Kogelnberg.

Die Burg in Warburg war wol nie ein Eversteinsches Gut, wenigstens findet eine solche Ansicht keine Unterstützung. Diejenigen Rechte, welche Hermann VIII.  Graf v. Everstein am 5. Apr. 1399 in Warburg ausübte  CCCCXXX, gründen sich in dem zwischen ihm und dem Bischofe von Paderborn am 7. Januar 1399  CCCCXXIX geschlißenen Vertrage a). Mit dem Schloß Calenberg und deßen Besizern stand das von einigen Grafen v. Everstein gestiftete Kloster Wormeln, von welchem gleich die Rede sein wird, in einer nahen Verbindung.

 

 a) Der Hermann Graf con Wartburg welcher 1304 genannt wird, s. Schaten in ann. Pad. I. 940 ist wol nur ein Amts- oder Burggraf. s. Wenk II. 681 not. w.

 

Nach Nachrichten aus dem nach 1468 verfaßten Hausbuche, waren die Ravene zu Calenberg von den grafen von Everstein zu Schuzvögten des Klosters in Wormeln ernannt und ihnen deswegen mehrere Güter zu Lehn gegeben. Unter diesen wird zwar des Scgloßes in Calenberg nicht gedacht, und wie der Paderbornsche Bischof  Otto 1307 den Rotter Raven Papenheim mit dem Schloße belieh, nannte er es sein Schloß a); indeßen da die früheren Schocksale dieser Burg noch zu wenig aufgeklärt sind, b) so kann mit Sicherheit ein Urtheil nicht gefällt 

 

 a) s. Schaten ad ann. 1307.
 b) Es ist zu vermuthen, daß ie noch blühende Familie von Calenberg die Burg inne gehabt und sich
davon bemannt hat. Die Ravene von Calenbergg, Schuzvögte des Klosters scheinen auch Mit-    glieder der bekannten von Calenbergschen Familie gewesen zu sein. Nach einer Nachricht hat Familie von Calenberg zu Wettesingen, vermöge der Schuzherrlichkeit und der Vogtei noch 1594 auf das Wormelnsche Büchenholz Ansprüche gegründet, welche 1613 dahin verglichen sind, daß gegen vom Kloster zu leistende Zahlung von 300 Rthl. daßelbe 1/4 des Holzes, die von Calenberg  3/4 erhielten. Uebrigens sollen die von Calenberg und von Papenheim zu einem Gechlechte zu gehören, wodurch sich denn der Besiz der Papenheime in Calenberg leicht erklären läßt.

 

werden, ob die Grafen von Everstein an selbiger Antheil gehabt haben oder nicht. Das Patronatrecht, welches sie nach einer Urkunde aus dem vierzehnten Jahrhundert über die Kirche in Calenberg ausübten a),  deutet auf einen früheren Grundbesiz, wenn ihre Vorfahren diese Kirche stifteten.

 

 a) s. Westphal. u. Rheinland  St. 30 S. 244.

 

 

§. 17.

 

Das Schoß Calenberg und die dazugehörige Grafschaft.
Volcmarsen und Freigrafschaft daselbst.  Witmar und die Cometia bei der Kirche.
Stiftung des Klosters. Andere Güter in der Nachbarschaft bei Wormeln.
Witmar und dem Kogelnberg.

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Das an der Straße zwischen Cöln und Berlin, nahe bei Arolsen liegende, im siebenjährigen Kriege zerstöhrte, jetzt nur in Ruinen noch sichtbare Schloß Koglenberg kann vielleicht als ein Eversteinsches angesehen werden. Bei mangelnden durchschlagenden urkundlichen Beweisen ist diese Ansicht nur durch Vermuthungen, welche sich aus der Lage der Burg zwischen andern Eversteinschen Besizungen, und aus Verhältnißen mehrerer neben der Burg liegenden Gütern vorzüglich ergeben, zu begründen.

 

Die älteste Geschichte des Schloßes Kogelnberg ist noch dunkel. Mit der unter demselben liegenden, jetzt Kurheßischen Stadt Volemarsen scheint es in einer engen Verbindung gestanden zu haben. Der Pabst Gregor IX gedenkt beider Orte neben einander, wie er 1233 das Corveyische Besizthum daselbst bestätigte  a);  beide gemeinschaftlich waren mehrmals verpfändet: von Heinrich Abt zu Corvey an Wicbold Ezbischof von Cöln 1304 b); von Watram Erzbischof von Cöln an Herbold v. Papenheim und deßen Verwandten; c) und an die Burgmänner im Schloße auch die Rathmänner und die Geinheit der Stadt Volcmarsen, von dem Stifte Corvey.  s. Urk. vom 3. Oct. 1336 CCCLV a. U. B. S. 305. Mehrere Urkunden stellten die Burgmänner des Schloßes und die Rathmänner der Stadt  s. a. Urk. v. 19. Jan. 1288 CCXXVIII gemeinschaftlich aus.

 

Zu dem Schloße Kogelnberg gehörte eine Gerichtsbarkeit. (Grafschaft) Wie Heinrich Graf V. Waldeck und das Kloster Arolsen über das Eigenthum von  Dorlar, und des  dazu  gehörigen

 

 a) s. Schaten ad. ann. 1233.
 b) s. Kindlinger’s Hdschr.  XI. 455 In einem Verzeichniße Cölnischer Urkunden s. Verzeichniß über die Kindlingersche Handschr. Samml. S. 35. nr. XVI. Ist dieser Urkunde ohne Angabe eines Jahrs gedacht.
 c) s. Kindlinger’s Handchr. Th. XI. S. 589.

 

Kanstein gegen den Cölnischen Erzbischof Watram  stritten, legten die Schiedsrichter 1343 CCCLXVII dem Kloster den Beweis auf, daß der Kanstein deßen Erbe und von ihm 30 und 40 Jahre und mehr und auch lange Zeit, eher der Koglenberg und die Grafschaft die dazu gehöre an das Stift Cöln gekommen, beseßen sei. Die Güter, welche den Gegenstand des Streites ausmachten, scheinen nach diesem Erkenntniße in dem Bezirke dieser  Gerichtsbarkeit gelegen zu haben, also wahrscheinlich innerhalb des Bezirkes des Gerichtes Donnersberge. s. S. 120. Es verdient gewiß einer Beachtung, ob das von dem Grafen Otto von Everstein mit seinen Mannen gehaltene gericht, in welchem 1259  CXIV dem Kloster Hardehausen Güter in Vorstin, einem nicht mehr vorhandenen Orte bei Volmarsen  a), nachdem daßelbe die Ansprache zweier Volcmmarser Bürger gütlich entfernt hatte, durch ein Erkenntniß (per sententiam adjudicata sunt bona in Vorstin) zugesprochen waren, nicht nit diesem Kogelnbergschen Gerichte zusammenhängt? Von dem geistlichen Gerichte Paderborn, wohin  das Kloster die Streitsache gezogen hatte, wurde sie an den Grafen gebracht, und er scheint nicht allein Vermittler, sondern Richter gewesen zu sein. Von einem zum Schloße Ko-

 

 a) s. Barnhagen a. a. O. S. 45.

 

gelnberg gehörig gewesenen Gerichtsbezirk ist sonst nichts bekannt. Eines Richters in Volkmarsen geschieht früh Erwähnung; mehrere daselbst ausgestellte Urkunden (vom 20. Apr. und ? Jul. 1276  CLXIX. CLXVII von 1277 CLXXII) gedenken deßelben. Später war hier ein Freistuhl Es erscheinen als Cölnische Freigrafen: 1413 Joh. Grop zu Volcmarsen und dem Kogelnberg; 1455 Allerman zu Volcmarsen; 1469 Heinrich Schmid zu Volcmarsen auf dem Ried; derselbe 1480; a) Heinrich Kleinschmid 1490 und der Cölnische Amtmann zum Kogelnberg,  Hans v. Stockhausen hatten 1513 den Freistuhl in Volcmarsen b). Der Cölnische Amtmann in dem Schloße Kogelnberg scheint auch mit dem freien Stuhl in dem nicht fern liegenden Schervede, s. §. 19. in Verbindung gestanden haben. Noch in der  Zeit wurden Güter in der Nachbarschaft, bei Roden im Fürstenthume Waldeck, zum Amte Kogelnberg gerechnet und von dem Erzbischofe von Cöln, wie jetzt von dem Fürsten von Waldeck, wie freien  Stuhls und  freien  Guts Recht  ist zu Lehn ausgegeben.  In dem  Schloße Kogelnberg

 

 a) s. Usener’s Frei- und heimliche Gerichte Westphalens S. 29. 144 u. f. 197. 222. 51. 209. 63. 210. 174.
 b) s. Kopp über die Verfaß. d. heimlichen Gerichte in Westphalen S. 164. §. 153 u. Beil. nr. XVIII.XIX S. 392 u. f. s. a. c. Steinen Westphäl. Gesch. IV. 1101.

 

waren Burgmänner, unter den bekannten: Herbord Rave (corvus) und Anton von Allenhusen 1234 LI; Tyder von Medricke und sein Bruder Dietrich 1318 CCCXXV; Dietrich und Herbold v. Mebricke CCCXCII;  Herbord v. Mederich, sein Sohn Friedrich und Johann Runst a) 1336; (CCCLV a s. Urk. B. S. 305); Heinrich v. Benvelt und seine Söhne Conrad und Burchard. (1356 CCCXXVII a). Vielleicht führten auch mehrere Mitglieder aus der v. Papenheimschen Familie den Namen von Kogelnberg wegen Burgsize in dem Schloße. Ranveno und Johann Brüder werden in einer ungedruckten Urkunde vom 1. Oct. 1348 milites de Coglenberch genannt. b) s. a. Urk. von 1356  CCCLXXVII.  Mit diesen Burgmannfamilien

 

 a) Die Familie Runst hatte 1421 eine einnahme von der Münze in Volcmarsen CCCCLXXIX      und nach eine (ungedr.) Urk. von 1440 von Corvey den Pfandbesiz des Schloßes Kogelnberg.      Damals überlieferte sie dem Landgrafen Ludwig von Heßen die Pfandbriefe, welche der Cölnische  Erzbischof Dietrich einlösete. 
 b) Dietrich Abt zu Corvey und das Kapitel verkaufen an Burchard Probst in Bustorp und den       Knapen Herbold deßen Bruder, 16 Malter Korn, welche sie und Raren auch Johan Brüder, Ritter     v. Cogelnberg von ihrem Zehnten in Rimbeck, und 4 Malter Korn, welche vorgedachte Brüder      von Canstein jährlich zu entrichten hatten, für 43 Mark Warburgischer Währung (puri argenti      et alibi) A. e. Papenheimschen Lagerbuche. Zur Erläuterung der Familienverhäältnisse derer      von Canstein und von Papenheim mag hier einer ungedruckten Urkunde von 1361 nach S.       Matth. Erwähnt werden. rave der ältere, Herbold und Rave der junge Bruder von dem Kanstein,
Johann von Papenhem der zum Kogelnberge wohnt Ritter, und Herbold von Papenhem Knape der zur Liebenau wohnt, auch Herbord, Volkart und Ludolph (Lippold?) Raven des jüngeren     Söhne, Rave, Johann’s von Papenhem Sohn, endlich Herbold und Burchard, Herbold’s von Papenhem Söhne bekennen, daß Heinrich Abt von Corvey und das Kapitel ihnen den drei Brüdern v. Canstein und den beiden Töchtern Mechthild und Permannia, dann dem Johann und Herbold von Papenhem, mehrere Güter zu Papenhem, ihnen allen von Canstein und v.Papenhem, 10 Hufen: 2 zu Wepelde, 3 zu Lütken-Bune, 2 zu Wedene, 1 zu Oldendorp und 2 zu Hermadeßen frei übergeben, wogegen sie des Stifts Erbmänner und von aller Absprache wegen des Genußes Des Amtes Papenhem, bis solches Stifte eingelöst worden, frei sein wollten.

 

standen zwar die Grafen von Everstein in vielfacher Beziehung; es ist indeßen nicht ermittelt, daß jene ihre Rechte in der Burg von den Grafen gehabt haben. Zum Theil erscheinen sie als Corveyische Burgmänner.  

 

Die übrigen mitgetheilten Urkunden über das Schloß Kogelnberg und Volcmarsen, von 1370. 1376. oder 1382  CCCXCIII.  CCCC. CCCCIII.  geben über die Verhältniße der Grafen von Everstein keine Aufklärung  a). Nach der vorhin schon erwähnten Urkunde des Pabsts Gregor von 1233, war damals das Stift Corvey im Besize von dem Schloße Kogelnberg und der StadtVolcmarsen.

 

In Volcmarsen waren die Grafen von Everstein begütert; außer einer Mühle vor dem Thore aus welcher der Graf Otto dem Kloster Wormeln eine Rente verschrieb CLXXVI,  hatten sie das Patronatrecht der Kirche, von welchem bei der folgenden Darstellung der Verhältniße der Kirche in Witmar die Rede sein wird.

 

In Volcmarsen sind von mehreren Grafen von Everstein zu verschiedenen Zeiten Urkunden ausgestellt. In der von Conrad III. 1225 XL ausgefertigten Urkunde ist statt des unbekannten Ortes Engelenberg gewiß Cugelenberg zu lesen; die Urkunden des Grafen Otoo von 1255 CII;  von 1258  CXI; des Gr. Otto IV. von 1266  CXXXVIII und von 1276 CLXVII;  eines Grafen Otto von   1276  CLXIX;  vielleicht auch die des Grafen Otto, Herrn zu Polle von 1293 CCXLIX und der Brüder Otto VI. und Fridr. II. von Holtesminne von 1298  CCLXIII sind in Volcmarsen verfaßt.

 

 a) Es mag hier bemerkt werden, daß nach einer ungedruckten Urkunde vom 25. Jan. 1364 dem Ritter Dietrich von Twiste das Schloß Kogelnberg verpfänden und vom Corveyischen Abte Heinrich eingelöset war.

 

Mit Volcmarsen stand die Kirche in Witmar in einer nahen Verbindung . Das Andenken dieses, schon in den Corveyischen Schenkungs-Registern genannten a) Ortes wird in einer zwischen Volcmarsen und Welda liegenden Witmar-Kapelle und dem daneben befindlichen Witmarfelde erhalten. Der älteste bekannte Grundbesizer in diesem Orte war Wedekind v. Schwalenberg, welcher 1189 wie er nach Palästina zog, zur Deckung des ihm vom Stifte Paderborn gegebenen Vorschußes von 300 Mark Silbers, die Einkünfte aus einer Curie nebst andern daselbst anwieß b). Bis in neuere Zeiten hatte das Haus Waldeck hier Besizungen, und namelntlich den Zehnten, deßen die Urkunde vom 18. Juni 1294 (CCLII a.) gedenkt c).

 

 a) Falcke p. 726.
 b) Falcke p. 219, Schaten I. 883.
c) Die von Mederick hatten einen Zehnten in Wimar, welchen sie 1322 an Raven v. Cogelnbeg, genannt v. Papenheim verkauften. Von Jihann Raven v. Papenheim hatte ihn Johann von Brobeck,
welcher 1418 zum Besten des Hans Kopmanns darauf verzichtete. S. Kindlinger’s handchr. Nachlaß   I.  LXXIII. S. 56. 55.

 

Die zu Maynzischen Dioecese gehörig gewesene (s. Urk. von 1241 und 1247  LXXX a. LXXX)  Kirche in Wittmar, deren Anfang man nicht kennt, war unter dem Patronate der Grafen v. Everstein. In einer Verbindung mit dem Stiftern scheint diese Familie gestanden zu haben. Graf Otto IV. dachte vielleicht an Glieder seiner Familie, wie er am 4. März 1239 LVIII, da er seine nicht bezeichneten Rechte an der Kirche in Wittmar, dem Kloster Arolsen überließ, sich an den Tagen, an welchen das Gedächtniß der quasi fundatorum gefeiert wurde, ein Gedächtniß stiftete. Das Patronat über diese Kirche war auch schon seit längerer Zeit bei seiner Familie, indem es ein Gegenstand unter den Söhnen des Grafen Alberts der III. (s. Urkunde vom 8. April 1239  LX) gewesen ist, wie das von dem beiden Brüdern Conrad und Theodorich genannt Gropen von Gudenberg in einer besonderen Urkunde von 1252 nr. L  ausgestellte Zeugniß beweiset. a) Durch dieses erfahren wir, daß dieses Patronat dem Grafen Otto IV. zugefallen ist, er auch das der benachbarten Kirchen in Volcmarsen und Bendilt gehabt, und diese nebst jenem, um dem Kloster Arolsen, wegen des durch die Eversteinschen Vögte demselben zugefügten Schadens einen Ersaz zu leisten übertragen hat. Wahrscheinlich haben die Aussteller dieser  Urkunde die am 8. April 1239  LX  geschehene 

 

 a) Die brüderliche Theilung  scheint etwa 1236 (LVI) geschehen zu sein.

 

Uebertragung vor Augen gehabt, welche 1241 LXXX a. von dem Erzbischof Siegfried v., Maynz und  1247  LXXX vom Maynzischen Archidiaconus in Geismar, welchem die Kirche in Witmar unterworfen war, unter der Bedingung, daß der Probst in Arolsen wegen dieser Obedienz zu allen Sondal- und andern Pflichten verbindlich sein  solle, bestätigt war. Die Gropen v. Gudenberg hatten gewiße Rechte an diesen Kirchen, wie die  Urkunden von 1251 und 1252 nr. XCI. XCVI nachweisen. In der lezteren entsagten sie diesen, in sofern sie solche vermöge der, von den Grafen v. Everstein zu Lehn gehabten Comecia über die Umgebungen der Kirchen besäßen. Das Wort Comecia kann wohl auf eine Gerichtsbarkeit oder Vogtei bezogen werden. Volcmarsen und deßen nächste Umgebungen mögen also diesen Distrikt gebildet haben, da auch Benvilt nahe an diesem Orte gelegen hat. Von einem solchen Gerichte der in dieser Gegend begüterten Familie der Gropen findet man übrigens keine frühere und keine spätere Spur; auch keine Nachweisung, ob sie mit der, als ein Zubehör des Schloßes Kogelnberg 1343 genannten Grafschaft  s. S. 130. mit dem Freistuhle in Volcmarsen  s. S. 131, zusammenhängt.

 

Die Kirchen in Volcmarsen und dem daneben liegenden Benvilt, werden in der Urkunde des Grafen Otto IV. 1239  LX durch welche er die Kirche in Witmar dem Kloster Arolsen abtritt, nicht genannt, si können indeßen unter dem allgemeinen Ausdruck „Zubehörungen“ verstanden werden, da nach der Urkunde von 1263  CXXXIII die Kirche in Volcmarsen mit der in Witmar in Verbindung stand. In einer ungedruckten Urkunde vom 29. Sept. 1263 nennt sich Martin Kepper presbyter perpetuus vicarius seu plebanus in ecclesia S. Martini in Volcmarsen und es  scheint, als ob die gewählten Ausdrücke: vicarius perpetuus seu plebanus auf ein Verhältniß mit einer anderen Kirche deuten, welche die in Witmar gewesen sein kann. Man ist daher wohl zweifelhaft, ob die Kirche in Volcmarsen ursprünglich eine Pfarrkirche, oder eine von Witmar abhängige Kapelle gewesen ist. Als eine Pfarrkirche muß sie nach der Urkunde vom 3. Juli 1276 CLXVII,  in welcher Johann der Pleban in Volcmarsen genannt wird, angesehen werden. Der Geistliche in Witmar in dieser Zeit war Ludolf divinorum provisor, also wahrscheilich in Beziehung auf die Urkunde vom 12. März 1241  LXXX a.  ein Vicarius des Probstes in Arolsen. In derr von dem Grafen Ottovon Everstein, Herrn des Schloßes Polle am 26. März 1293  CCXLIX wahrscheinlich in Volcmarsen ausgestellten Urkunde, durch welche er seinen Ansprüchen an der Kirche in Witmar entsagt, nennt er deren beide Kapellen (capellulae) Volcmarsen und Benvilt. Dagegen der Pabst Johann in einer Urkunde vom 4. Mai 1317  CCCXX die Kirchen in Witmar, Volcmarsen, Eringen und Benvilt als Pfarrkirchen, indem er dem Kloster Arolsen das Patronatrecht über selbige, wie es demselben Graf Conrad v. Everstein übertragen a), bestätigte.

 

 a) Eine Urkunde von einem Grafen Conrad ist bis jetzt nicht aufgefunden.

Das Kloster Arolsen hat am 1. Februar 1493 das Patronatrecht  über die Pfarrkirche  in Volcmarsen (ungedr. Urk.) gehabt, welche, da das Kloster kein anderes Patronatrecht in Volcmarsen hatte, wol als eine in frühere Zeit von der Kirche in Witmar abhängig gewesene Kirche anzusehen ist. Die Pfarrkirche in Volcmarsen kann zuerst eine zu Witmar gehörige Kapelle gewesen und nächstdem Pfarrkirche geworden sein.

Das Patronat über die Kirche in Witmar, welche wie die zu Volcmarsen, zur Maynzischen Diocese gehörte, und der Sitz eines Erzpriesters war, (s. Urkunde vom 8. April 1266  CXXXVIII) hatten die Grafen v. Everstein der Maynzischen Kirche zu Lehn, wie der Erzbischof Siegfried in der Urkunde vom 12. März 1241 erklärt. Von anderen vorzüglichen Besizungen der Grafen v. Everstein in Witmar ist nichts bekannt b).

 

 b) Die Kirche in Witmar war noch am 10. November 1499. Damals ließ nach dem Tode des Rectors Joh. Wigand, Jacob Ebbeleiven zu Grünberg und Arolsen von dem erledigten Altar S. Maria, s. Martini Ep und der heil. Kunigunde, vermöge des dem Kloster Arolsen zustehenden Patronatsrecht, vor einem Notarius und Zeugen Besiz ergreifen. s. Notar. Urk. im Arolser Archive.
Aus Witmar wurde eine besondere Abgabe Hausgenoßen Hovengeld bezogen. Nach einer Original- Urkunde vom 1. Nov. 1348 (im arolserArchive) überließ Dietrich v. Medrike an Tilo von
Oschlacht  Ritter, die Lehnwaare übet tzwo hube zu Eyllenchusen mit denie husgenotin hovengelde tzu witmar daz dar zu horet, daz freysc – von yme zu leyne haben.- In einer Urkunde von 1311 übergibt Joh. Berkule Knape sein Patronat- und anderes Recht an Gütern, Husgenoten – Gut genannt den Brüdern Raveno und Herbold v. Papenhem für 6 Mark schwerer Volcmarsheimer Denare und verspricht sie gegen die Ansprüche des Ritters Herbold v. Medricke zu vertrten. (Ausz. Aus der Orig. Urk.) Joh. Rave Ritter, seine Frau Ida und sein Sohn Raven verkauften 1372 an Joh. Bullen einen Bürger zu Volcmarsheim und seine Frau Gisela für 88 Mark Volcmarsheimer schwerer Denare,  eine rente von 8 Mark aus ihren 4 Hufen Landes zu Witmar, Hursgenoten hube genannt. (ungedr. Orig. Urk.) Wie der Cölnische Erzeischof Siegfried 1289 entschied, wie bewiesen werden solle, ob Jemand ein Freier, Ministerial oder Wachszinsiger sei, (s. Bünemann p. d. Cerocensualen in d. Hannov. Anz. von 1750 St. 22 S. 87) bezeichnet er husgenoten in folgender Maaße:  - si – idem liber ministerialis vel cerocen-sualis per ....  comministeriales vel cerocensuales quoum integra sit opinio qui husgenoten vulgariter appellantur si cam condicioneum legitimam velit – comproliare etc. Das von Hrn. Morper mitgetheilte Hausgenoßenrecht in der Grafsch. Ravensberg s. in Wigans’s Archiv V. 389.

 

In dem nicht entfernten Wormeln, welches schon 1021 als eine, der Kirche in Paderborn geschenkte Besizung des Grafen Dobico in Warburg genannt wird, (Ober- und Nieder-) a) waren die Grafen von Everstein ansehnlich begütert. Von diesem Besizthum gibt zuerst eine Urkunde von 1225 XLI Nachricht, wie Otto II. Graf v. Everstein  aus seinem gute daselbst dem Kloster Hardehausen zur Deckung eines Darlehns von 24 Mark Pfennige und zu einer Entschädigung 27 Mark Pfennige anwieß. Die Kirche in Wermeln, von welcher wir die erste Nachricht durch eine 1239 vom Grafen Otto IV. ausgestellte Urkunde  LVIII, in welcher unter den Zeugen Johann sacerdos von Wormeln angeführt ist, erhalten, ist wahrscheinlich von den Grafen von Everstein oder ihren Vorfahren gestiftet, da jene das Patronat über selbige besaßen. Die Söhne des Grafen Albert des  III. bestimmten nach einer in

 

 a) s. Schaten I.  441.

nach oben

Holzminden am 5. Mai 1246  LXXIX ausgefertigten Urkunde die Parochi Wormeln zurAnlegung eines Benedictiner-Frauenklosters und stellten solches unter ihren Schuz a). Das

 

 a) Auffallend erscheint es, daß man in der Folge im Kloster nicht wißen wollte, wer es gestiftet. s. Schaten ad ann. 1317

 

Patronat dieser Kirche hatten sie diesem Kloster übertragen wie eine von dem päbstlichen Legaten, dem Cölnischen Erzbischofe Conrad am 21. März 1250  LXXXIV ausgefertigte Bestätigungsurkunde nachweiset. Diese Urkunde liefert zugleich den Beweis, daß die Pfarrkirche neben dem Kloster bestand, und dieses damals eingerichtet war. Die Stifter waren deßen edle Vögte und Schuzherren; demnächst, wie die Familie wegen ihrer Entfernung dem  Kloster den erwarteten Schuz nicht mehr gewähren konnte, übertrugen die Grafen denselben mit bedeutenden Lehngütern in Mederich, Roude, Brüne, Luthe, Herlinghausen ec. an die in der Nachbarschaft wohnenden Herren von Carlsberg  CCCCLXXXVIII. s. a. S. 127. Wann dieses geschehen, ist nicht bekannt. Die Vogtei in Wormeln, welche 1469 Moritz Graf von Pyrmont, dem seine Schwester, die Heerfesche Äbtißin Gödecke am 1. Mai 1465 alle dem Stifte eröffnete Eversteinsche Lehne gegeben hatte, CCCCLXXXVII.  s. a. CCCCXXXIX nebst den Kapellen zu S. Antonius vor Warburg, einem Hofe zu Ritmarsen unter dem Calenberg, dem Dorfe Herlinghausen, der Waasung Germersen u. a. übertrug a), war wol nicht die Vogtei des Klosters.

 

Die Grafen von Everstein hatten noch lange Güter und Rechte in Wormeln. Otto bewilligte  1255  CII, daß Ernst von Wellede dem Kloster einen Hof in Ober-Wormeln überließ; und vielleicht war er es, welcher am 14. Mai 1258  CXI  demselben einen Maynzischen Zehnthof unter dem von seinem Sohne Albert und dem senior von Büren b) vorbehaltenen Wiederkaufsrechte, verkaufte. Otto übertrug dem Kloster 1276 CLXIX mehrere Güter daselbst, welche sein Lehnmann Ludolph von Osdageßen überlaßen und Graf Ludwig nebst deßen Söhnen Albert und Ludwig bestätigten solches 1278 CLXXVII.  Mehrere Urkunden von 1306. 1330. 1396. und 1397   CCLXXXIX.  CCCL:  CCCCXXV.  CCCCXXVI. Reden noch von andern, dem Kloster Wormeln zugewandten Eversteinschen Gütern.

 

 a) s. Klettenberg’s Waldeck. Helden- u. Regentensaal (Hdschr.)  I. 620.
 b) Das ohne irgend einen Vornamen gesezte Wort senior mag hier wol Herr bedeuten. Zu welcher Familie aber dieser Herr gehörte ist nicht ausgemittelt Auf einen Herrn von Büren denkt man nicht, weil keine Ursache zu finden ist, weshalb einem Mitgliede dieser Familie das Wiederkaufsrecht vorbehalten. Vielleicht war er ein Mitglied der Eversteinschen Familie. s. §. 40.

 

Das Kloster gehörte nach Urkunden von 1252 XCIV 1317 CCCXX und von 1447 a) und 1473 a) zur Maynzischen Diocese; später ist es zu der von paderborn gekommen. b).

 

Nahe bei Wormeln, am rechten Ufer der Diemel, hatten die Grafen Güter: in Odageßen oder Audegeßen, zwischen Germete und Wethen, c) wo auch eine Kirche war  CCCCLXXXVIII;  in  Germethe das Obereigenthum  des Zehntens 1331  CCCLI a;  an die von  Calenberg aus-

 

 a) s. Urk. Maynzischen Erzb. Dietrich vom 27. Oct. 1447 durch welche er dem verarmten Kloster Indulgenzen zugesteht. In. not. crit. Ad Schaten ad ann. 1447.
 b)
In den älteren Paderbornschen Archidiaconats-Registern s. Befen’s Gesch. v. Paderb. I. 294 und Wigand im Corv. Güterbesiz S. 225 wird Wormeln nicht genannt; später ist es zum ArchidiacoNat Warburg gerechnet. s. Befen a. a. O. I. 73 II. 293.
c)
s. Varnhagen a. a. O. S. 34. Nach einer ungedruckten Original-Urkunde von 1323 haben die Brüder Johann der Pfarrer in Roden (Rute) Godschalk und Heinrich von Osdageßen. Mit ihren Vettern Conrad und Hartmann vier Hufen auf dem Berge bei Osdageßen an Johann den Probst in Wormeln und den Convent daselbst, für 11 Mark Warburgischer Währung mit der  Befugnis, sie wieder zu kaufen, verkauft. Zeugen waren: der unbenannte Plebanus in Osdageßen Luderus proconsul und acht andere Rathmänner in Roden. An der Urkunde hängen das Siegel des Ritters Heinrich v. .......  und das der stadt Roden.Das leztere stellt eine Mauer mit einem Stadthore dar, vor dem ein achteckiger Stern zu sehen ist. 

 

gegebene Lehngüter in Roude, CCCCLXXXVIII welches das zwischen Volcmarsen und Breune liegende Rhöda, vielleicht das in dem alten Hausbuche, bei Alten-Wolda genannte Roitheim sein kann a), in Brüne (Breune bei Volcmarsen) und in Herlingshausen bei Calenberg. Ferner besaß die Eversteinsche Familie einen Hof in Rodwardeßen, welchen von derselben, die von Haldeßen zu Lehn trugen, wie Dietrich v. Haldeßen bei der 1416 CCCCLXXVII an Rave von Calenberg geschehenen Uebertragung des Hofes bekundete. Nach dem Wormelnschen Hausbuche ist Rorwerßen, wofür das genannte Rodwardeßen wol zu erkennen ist, neben Calenbeg und Wirmar zu suchen b).

 

 a) In demselben ist Roitheym neben Alten-Welda und Warburg verzeichnet.
 b) Das Rodwardeshusen, deßen die Urkunde über die Schenkung des Grafen Dobico an den Bischof Meinwerk von Paderborn von etwa 1020 bei Schaten II. 441 neben Germete gedenkt, ist wol ebenfalls in diesem Rotmerßen zu erkennen, nicht aber das Dorf Rothwürsten oder Rothwesten im Kurheßischen Amte  Ahne, wie Wenk m. d. Heß. L. Gesch. II. S. 366 not. q. 

 

Bei Volcmarsen besaßen die Grafen von Everstein über Horichforst und Hollichforst, und über Elmershausen, ein von Walsburgisches Gut, die Ober-Lehnsherrlichkeit welche nach dem Abgange des Grafen Hermann v. Everstein 1408 an das Haus Braunschweig überging a).

 

Südlich von Volcmarsen hatten die Grafen v. Everstein in Eringen, im Kurheßischen vor 1317 das Patronatsrecht über die Kirche daselbst gehabt, wie die Urkunde des Pabstes Johann von diesem Jahre CCCXX nachweistet. Bei der Kurheßischen Stadt Wolfhagen in Langeln besaßen sie am 22. Nov. 1269 CLII eine von Maynz zu Lehn gehende Hufe Landes.

 

 a) s. d. Walsburgischen Lehnbrief von 1659  CCCCXC. Mehrere Orte in diesem Lehnbriefe genannt, deren Lage hier nicht nachgewiesen werden kann. In einem Verzeichniße von Besizungen des Klosters Bodecken, welches etwa 1451 gemacht wurde, werden Bye und Watfeld angeführt, ohne ihre Lage anzugeben. Hattope ist einer Urkunde von 1439 neben Dalheim, Nutlon genannt, wie Alf, Gyse, Herbort u. Joh. v. Brobeck, Brüder dem Kl. Bodecken, für das Neue Kloster Dalheim Rechte in selbigen übertragen. (A. e. Urk. B.)

 

 

§. 18.

 

Medricke. Gohgericht daselbst. Gericht in Cülte.
Freier Stuhl in Reygerlütersen. Baldhausen und Harderadeßen. Lethe.
Dorlar nebst Canstein.

nach oben

Eine Besondere Berücksichtigung verdient ein nicht weit von Volcmarsen gelegener Ort Medricke, wo eine nach demselben genannte, reich begüterte Familie eine Burg hatte, und der Siz eines Gerichts über einen District war. Dieser Ort lag zwischen der jetzt Kurheßischen Stadt Volcmarsen und dem Fürstlich Waldeckschen DorfeHerbsen und ist seit langer Zeit verschwunden. Eine Kapelle, die Medriker oder im platten Dialekt die Meyerker genannt und eine Warte deßelben Namens erhalten noch das Andenken dieses ehemaligen Dorfes a). In einer Urkunde des K. Arnulf vom 11. Dec. 887 wird ein Ort Methriki genannt, wie er die ihm gehörige Fischerei daselbst und in der umliegenden Gegend nebst allen Höfen und Leuten zur Besorgung der Fischerei wie sie ein gewißer Norbert beseßen hatte, dem Stifte Corvey übertrug. Bei dem alten medrike war ein kleines Waer und der Ort nicht fern von den beiden Flüßen Diemel und Twistem daher er ganz wol unter jenem Methriki verstanden sein kann b). Auch in dem Sarrachonischen Register nr. 304 wird des Ortes Medrike im Sächsischem Heßengau erwähnt, aus welchem drei Einwohner dem Stifte Corvey von  120 Joch Landes be-

 

 a) Ueber der Twiste, zwischen Wetterburg und Volcmarsen, nicht weit von Cülte führt eine Brücke welche jetzt die Mectbrücke heißt. Vielleicht ist sie Medricker Brückesonst genannt.
 b) Falcke p. 488 – 490. Die Gleichheit der Benennung führt eher auf das Dorf Medricke als auf Meybeck, auf welches Falcke verfallenist.

 

deutende Abgaben geben musten; ferner gedenkt seiner Urkunde des K. Otto von 965, nach welcher er dem Erzstifte Magdeburg, das königliche Gut in Rosbach im Heßengau, in der Grafschaft des Grafen Elli nebst andern dazu gehörigen Orten, namentlich, Burg- und West-Uffeln, Heckershausen, Medriki, Elsungen, Goteredeshusen und Buningheim gab a). Die im Anfange des 12ten Jahrhunderts augesezten Helmarshauser Schenkungs-Register nennen ihn gleichfalls und bezeichnen daselbst einen Edlen Werner nebst seinem Vater Liudo b). Von diesem Orte führte eine zum niederen Adel gehörige Familie ihren Namen, welcher schon 1209 in einer  Corveyischen Urkunde gehört wird c). Sie hatte mehrere Lehne von den Grafen v. Everstein, welche nach erfolgter Erledigung der Graf Hermann VIII. 1405 an den Ritter Rave v. dem Calenberg gab.  CCCCLIX.  Die Güter sind nicht genannt und auch bei dem Mangel mehrerer Urkunden bis jetzt nicht nachzuweisen. In der zwischen dem Ritter Dieterich und dem Knapen Dieterich v. Mederike, Brüdern am 29. Sep. 1313 CCCXXV ge-

 

 a) Leuber in stapula Sax. nr. 1606, s. a. Wenk Heß. L. Gesch. II. 362. not. h.
 b) Wenk II. U. B. p. 68. nr. 85. p. 70. nr. 108. p. 71. nr. 121.
 c) Falcke p. 314.

 

machten Abtheilung ihrer väterlichen Güter man keine Nachricht über diese Lehne. Die Burg Mederich, in welcher sich am 7. Juli 1324 CCCXLI a. der Erzbischof Heinrich v. Cöln das Oeffnungsrecht erkaufte, scheint in keinem Lehnsverbande gestanden zu haben.

 

In Mederich war ein bedeutendes Gohgericht, welches nach dem Inhalte eines Verzeichnißes Corveyischer Zehnten in dieser Gegend CCCCXCVI den Grafen v. Everstein zugestanden haben soll. Die älteste sonst bekannte Nachricht von diesem Gerichte enthält eine Urkunde vom 7. Jan. 1324  CCCXL b), in welcher Bodo v. Brunhardeßen als Gograf in Mederich genannt wird. Von diesem hat sich ein in vieler Hinsicht merkwürdiger Revers vom 2. März 1339 CCCLXII. gefunden. In dieser Urkunde, welche zugleich eine Gerichts-Prozeß- und Verordnung enthält, wird nicht bemerkt. Wer ihm das Gografen-Amt übertragen hat, nur so viel ist daraus ersichtlich, daß er es nicht aus eigenemRechte verwaltete.

Es wir des gemeinen Landes erwähnt, als wenn von diesem er sein Amt gehabt a) und auch ...... sind von Bußen, jedoch nur von den höchsten zu 60 Schilling zwei Drittheile angewiesen. Es ist sehr schwierig. Bei dem Mangel anderer Urkunden zu bestimmen, was hier

 

 a) So heißt es: Eck – bekenne – dat eck alle de stucke de mey dat gemene landt – bewyseth – und dat eck sall lechte godinck holden – et en sy dat – eth my dat lant wedder bede. Herr v. Wersebe in dem Werke über niederländische Colonien I. 165. not. 35 bemerkt in Beziehung  auf den Sachsenspiegel, daß Gohgrafen solche Richter gewesen, welche von den Gerichtdsäßen selbst erwählet worden.

 

unter dem Ausdrucke: das gemeine Land zu verstehen ist. Es ist nicht die geringste Spur sichtbar, daß das alte Grafengericht zum Theil auf die Insaßen übergegangen wäre. Eines Grafen, welcher an diesem Gerichte Theil hatte, ist gleichfalls erwähnt, jedoch ohne ihn weiter zu benennen. Von den Bußen, von denen das gemeine Land zwei Drittheile erhielt, sollte er das  Uebrige mit 1/8 bekommen. Es ist völlig unklar, wer dieser unbekannte Graf gewesen ist. Die Grafen von Everstein, welche nach der Corveyischen Nachricht die Gohgrafschaft hatten, waren um diese Zeit schon ziemlich aus dieser Gegend entfernt.  Man könnte zunächst auf einen Grafen von Waldeck denken, um so mehr, als sich in archivalischen Nachrichten Spuren finden daß das Gohgericht in Mederich lange nachher ein Waldecksches gewesen ist. Der Graf Otto von Waldeck soll namentlich die Bürger in Rhoden (einer Waldeckschen Stadt) 1479 von der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtes befreit a) und 1527 Friedrich v. Twiste von Waldeckscher Seite das Gohgericht in Mederich abgehalten haben b).

Das Gericht scheint von einem bedeutenden Umfange gewesen zu sein, wenn man die drei verschiedenen Gerichtspläze, an welchen derGohgraf in Mederich, an jedem jährlich einmal gericht halten sollte, als die Dingstätte seiner Gohgrafschaft ansieht. Es würde sich diesem nach über Arolsen hinaus nach Maßenhausen und bis nach Adorf hin, in deßen Nachbarschaft wol Esebeck c) zu suchen ist, erstreckt haben.

 

In einem Waldeckschen, 1541 aufgenommenen Land-Register wird dieses Gerichtes nicht erwähnt, vielmehr sind diejenigen Orte, welche dazu gehöret haben können, dem freien Stuhl in Mengeringhausen, welcher sonst in Landau war, zugeschrieben d).

 

 a) Im Arolser Archive ist dieser Urkunde erwähnt, sie ist jedoch bis jetzt nicht aufgefunden.
b) Im Arolser Archive wird bei Mittheilung dieser Nachricht auf ein Freienstuhls- und
Landgerichtsbuch von 1327 Bezug genommen, welches auch nicht aufzufinden ist.
c) s. Varnhagen a. a. O. S. 45.
d) In selbigem werden dreierlei Gerichte unterschieden: frei Stühle, Gohgerichte und Burggerichte.
Nicht alle Orte gehören zu Gohgerichten. Deren sind nur zwei bemerkt, das zu Flechtorf und        das auf den Steppeln vor Marsberg. Die zu dem ersten gezählten Orte des Fürstenthums Waldeck  wurden nicht alle einem Freistuhle, sondern theils dem in Schweinsbühl, theils dem in Ußeln beigelegt.  s. a. Wigands Archiv Bd. I. Heft II. S. 97 u. f. Heft III.  S. 59 u. f. Zu dem zweiten dem Gohgerichte vor Marsberg wurden gerechnet: Canstein, Udorf, Lethmar, Heddinghausen, Girshagen, die Mertener zu Lattenfeld, sie seien aus der alten oder neuen Stadt Berge, Erlinkhausen, Oestorf, Westheim, Helmighausen, Hesperinghausen, Schmedhagen  (Kohlgrund, Kohlergrund) Neudorf.

 

Der Verbindung wegen wird hier eines andern, nahe bei Mederich gelegenen Gerichts zu gedenken sein, nämlich desjenigen, welches in und bei Cülte im Waldeckschen gehalten wurde. In diesem alten Orte, deßen schon die Urkunde des Paderbornschen Bischofs Meinwerk über die 1036 gemachte Stiftung das Bustorf in Paderborn, nebst drei Vorwerken in Cülte, Vorst und Roden erwähnt a) 1236 LV., ist unter dem Vorsize des Grafen Adolf v. Waldeck ein Gericht gehalten, in welchem dem Kloster Arolsen vier, von Albert v. Wormeln gekaufte Hufen in Litborne (Leiborn bei Mengeringhausen) übertragen wurden. Diese gerichtliche Handlung gibt zu erkennen,  daß jene Güter innerhalb  des Gerichtsbezirkes. s. S. 

 

 a) Falcke p. 461. Die Vorwerke in Vorst und Roden können in den beiden Orten Vorst (s. Varnhagen S. 45) und Roytheim s. S. 131 bei Volcmarsen gefunden werden.

 

124. Neben Cülte lag ein Ort Reygerlütersen a) bei welchen ein freier Stuhl war. Unter den Gütern mit welchen Otto Graf von Waldeck am 18. Juni 1294  CCLII a den Ritter Dietrich v. Mederike belieh, befand sich auch: das Freigericht neben dem Freienstuhl bei Reigerlütersen (cum vetito judico prope fryenstol ..... prope Regerluttersen). Der Ausdruck: judicium vetitum ist eine unrichtige Uebersezung von verbotenem gerichte, welches wol nur ein Gericht sein kann, zu welchem Jemand besonders geladen (verbotet) ist. b) Bei Cülte ist noch eine Gegend, welche in den freien  Stühlen, freien Bänken genannt  wird  und Evert von 

 

 a) s. Varnhagen S. 57.
 b) Der Ausdruck vetitum judicium hat manche Ausleger gefunden. Kopp über die Verfaßung der
heiml. Ger. In Westphalen hat im § 162 die verschiedenen Ansichten mit Anführung der Schriften ausgehoben. Usener in seinem Werke unter dem Titel: die Frei- und heimlichen Gerichte Westphalens glaubt, daß die Gerichte deßwegen verbotetene genannt sein können, weil den Dingpflichtigen verboten gewesen, in solchen zu erscheinen. Möser in den patrot. Phantas. Th IV. S. 205 erklärt das Wort verbotet verboten nach seiner alten Bedeutung, für geladen, vorgeladen. Wie es aus Unkenntniß  der alten deutschen Sprache unrichtig ins Lateinische übersezt Ist, so ist dieses auch in der Urkunde von 1294 geschehen. s. a. Wigand’s Femgericht WestphaLens S. 299 u. f.

  

Gudenberg wurde 1513 vom Hause Waldeck mit dem freien Stuhl zu Reigerlüttersen belehnet, wie ein von ihm über mehrere empfangene alte Mederische Lehne, ausgestellter Revers enthält a). Ueber dieses Gericht und wie es von den Lehnträgern verwaltet ist, haben wir keine Nachricht. Bei der zwischen den Brüdern von Mederich 1318 gemachten Theilung des väterlichen Nachlaßes CCCXXV,  ist deßen nicht gedacht. In späterer Zeit gehörte Cülte erst zum freien Stuhle in Landau, dann zu dem in Mengeringhausen b).

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Am rechten Diemelufer hatte die Eversteinsche Familie noch mehrere Besizungen. Otto IV. war 1262 CXXXI Lehnherr von zwei Zehnten in Waldhausen und Harderadeßen bei Arolsen c), welche dem Kloster daselbst sein Lehnmann Arnold von Rodikeßen verkaufte; eben dieser Graf besaß 1236 LV.  LVI.  Güter in Lethborn (Leiborn bei Mengeringhausen) wo vielleicht auch Luthe, wo die  Ravene von  Calennberg  Eversteinsche Lehne  hatten  CCCCLXXXVIII

 

 a) Das Original ist im Arolser Archive.
 b) s. Waldeck. Landregister von 1541. s. S. 119. not. a.
 c) s. Varnhagen S. 47.  60. In Valhusen war nach einer ungedruckten Urkunde des Grafen v. Waldeck und seiner Frau Elisabeth v. Tekeneburg (Arols. Cop. B.) eine Kirche und daneben ein
Hof Hidmarssen.

 

oder Lenthe a) zu suchen ist; und Graf Albert war 1238  LVII  bei Mengeringhausen (Menegeringhugen) begütert.

 

Eine bedeutende Eversteinsche Besizung scheint die in und bei Dorlar, welches zwischen Maßenhausen, Marsberg und Canstein gelegen haben muß, gewesen zu seyn, welche das benachbarte Kloster Arolsen zum Theil an sich brachte. Garf Otto IV. und sein Sohn Albert traten diesem 1271 CLV  ihre Rechte an Gütern, welche Alrad von Hardusen nebst seinen Brüdern und Söhnen von ihnen zu Lehn trug, ab; und jener überließ nebst seinen Enkeln demselben 1277 CLXX andere, 1265 an zwei Marsberger Bürger ausgegebene Lehne in Dorlar. CXXXVI.  Zu dem Eversteinschen Gute in Dorlar gehörte, wie die mitgetheilten Urkunden von 1343 CCCLXVII u. f. nachweisen, der Berg und Stein, Canstein genannt, jetzt ein Schloß und Gericht der Grafen von Spiegel zum Desenberg. Otto Graf von Everstein, Herr zu Polle, verkaufte dem Cölnischen Erzbischofe  Wicbold den Canstein, wie eine 1342 aufgesezte, durch den von den Brüdern von Papenheim am 1. Sept. 1342 CCCLXV an Walram, Erzbischof von Cöln ausgestellten Lehnrevers, in welchem sie den Berg Kaenstein ein freies Eigenthum der Cölnischen Kirche nennen, unterstüzte  Nachricht berichtet. Dieser 

 

 a) s. Varnhagen S. 53.

 

Kauf, über welchen die Urkunde fehlt, muß in die Zeit zwischen 1296 und 1302 gesezt werden, da Wicbold in dem ersten Jahr den erzbischöflichen Stuhl bestieg, im lezten aber als Herr von Canstein erscheint, indem er dem Grafen Otto von Waldeck, als seinem Burgmanne in Rüden, vorläufig als ein Burgmannslehn 40 Mark aus seinen Einkünften von den comeciis Canstein und Scherve, und 20 aus Medebach anwieß. (272 a)  a). Es ist nicht unwahrschein-lich, daß Dorlar und Canstein zum  Gerichte  am  Donnersberges.  §. 15.  gehörten, auch  mit

 

 a) Diesen Vetrag von 1302 focht Heinrich Erzbischof von Cöln an, weil das Dokument die Bewilligung seines Vorgängers wegen Canstein und Scherve nicht genehmigt habe. Er und Heinrich Graf v. Waldeck erwählten nach einer am 23. Sept. 1307 in Mederich bei Volcmarsen ausgestellten Urkunde (Orig. im Arols. Archive) Schiedsrichter, den Cölnischen Domdechant Dietrich, die Grafen Otto zu Cleve, Wilhelm zu Berg und Eberhard zu Mark, auch bestellte der Erzbischof wegen Erfüllung des schiedsrichterlichen Spruches, und weil der Graf Heinrich gutwillig Canstein und Scherve übergeben, als Bürgen, die Grafen: Johann zu Sayn, Wilhelm von Berg, Heinrich und Emicho von Naßau und werner v. Wedegenstein; ferner Dieter v. Arenvels. Joh. v. Rysenscheit, Rupert den Erstgeborenen des Grafen v. Virnenburg, Friedrich Probst zu S. Cunibert in Cöln, Johann Marschall v. Westphalen, Godefrid Cämmerer v. Bagheim Ritter und Conrad Marschall von Alfthere.
Der Graf Heinrich v. Waldeck hatte auch später, anscheinend weil er als Burgmann in Rüden
im Dienste des Erzbischofs Heinrich Schaden gelitten, diesen deshalb in Anspruch genommen. Beide verglichen sich am 15. Aug. 1323. (Ungedr. Urk. in einem Arols. Cop. B.); der Graf Heinrich übertrug dem Erzbischofe die Hälfte der erbaueten Schloßes Wetterburg bei Arolsen (tam proprictatis quam utilis dominii) und dieser sicherte jenem 800 Mark Soester Pfennige aus dem Zolle in Bonn zu.

 

Dem Schloße Kogelnberg und der Grafschaft bei selbigem in Verbindung standen, wie selbst eine Urkunde von 1343 CCCLXVII vermuthen läßt. S. a. §. 20. Dorlar nebst Canstein scheinen alte Eversteinsche Besizungen gewesen zu sein, zu welchen auch das nahe liegende Heddinghausen gehöret hanen mag, indem Otto  IV. und sein Sohn Albert 1250 LXXXVI die Kirche daselbst, und das Patronat über selbige Graf Otto 1266  CXXXVIII dem Kloster Wormeln übertrugen. Wahrscheinlich ist dieses von ihren Vorfahren durch Gründung der Kirche erworben. Canstein war eine Freigrafschaft  a).

 

 a) s. Kindlinger’s M. B. B. 3. Abrh. 2. S. 257. u. v. Steinen Westph. Gesch. IV. 1101.

 

 

§. 19.

 

Schervede. Freigrafschaft. Gericht in Löwen Overide.
Kimbeck. Norde. Menne. Pickelsheim. Güntersen.
Albachreßen. Langen-Eyßen. Dalhausen

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An dem linken Ufer der Diemel, erscheint eine vorzügliche Besizung der Grafen von Everstein in Scherve, jetzt Schervede genannt. Es liegt nicht weit von Oßendorf und zwischen diesem Orte und dem ehemaligen Kloster Hardehausen. Deßelben gedenken die Corveyischen Schenkungs-Register und zählen ihn zu dem sächsischen Heßengau a).

 

 a) Falcke p. 106. s. a. p. 93. 96. 98. 552. R. Sar. p. 6. nr. 65 et 8. nr. 103.

 

In Schervede sehen wir die Grafen v. Everstein schon in früher zeit mit Gütern angeseßen. Graf Albert III. hatte von zwei Mansen hieselbst Lehnmänner XXVII;  sehr wahrscheinlich stand ihm schon damals die Cometia über Schervede zu und war ihm von seinem Vater vererbt. Die zweite mitgetheilte Urkunde von 1206  XXVIII redet von dieser Cometia, innerhalb welcher das Kloster Hardehausen Güter angekauft hatte, welchen Handel Graf Albert III. wie von seinem Vater geschehen, unter königlichem Banne bestätigte. Die Lage der Güter ist zwar nicht angegeben. Es ist aber schon zu vermuthen, daß sie in der Nähe des Klosters Hardehusen, mithin auch von Schervede gelegen. Die Cometia ist nicht weiter bezeichnet, nur durch Zusammenstellung mehrerer Umstände kann man sie auf Schervede beziehen. Wie nämlich 1219 Ulrich Pardan eine area in Schervede, nebst einer Holzberechtigung, Achtwort genannt, welche er von seinem Vater Bernhard bekommen, seiner Frau und seinen Kindern zusicherte, bestätigten dieses die Brüder C. und O. Grafen v. Everstein, mit der Bemerkung, daß sie wegen ihrer Cometia ein Recht darauf hätten XXXV.  Derjenige Rechtsstreit, welcher später zwischen Johann v. Paderborn und Johann Pardan, vermuthlich einem der in der Urkunde von 1219 genannten Söhne des Ulrichs Pardan, aber eine area und Holzberechtigung in Schervede, verhandelt und am 2. August 1263  CXXXII von dem Grafen Otto II. und seinem Sohne Albert entschieden wurde, scheint sich auf jenen Handel von 1219 zu beziehen und über solchen von den Grafen wegen ihrer Rechte an den Gütern erkannt zu sein. Ob diese Rechte in Rücksicht eines Lehnsverhältnißes, oder wegen des , den Grafen aus dem Gerichte zustehenden, anscheinend 1263 abgekauften Königszinses, von welchem gleich die Rede sein wird, ausgeübt wurden, ist nicht klar ersichtlich. Die Verhältniße, unter welchen 1219 bei dem Geschäfte in der Pardanschen Familie die Mirwirkung der Grafen herbeigeführt ist, entwickelt die Urkunde nicht. Vielleicht haben sie die Unveräußerlichkeit der von Ulrich Pardan an seine Frau und seine Kinder 1219 übergebenen area aussprechen sollen. Diese Urkunde von 1263 zeigt uns schon einen eigenen Richter in Schervede. Er ist unter den Zeugen zulezt, unter seinen Taufnamen Bernhard genannt.

 

Die mitgetheilten Urkunden von 1225 XLI und vom 2ten und 25. April 1298 CCLIX. CCLX. Auch vom 1. Juni 1298 CCLXIII reden wol alle von derselben Cometia, deren die Urkunde von 1206 XXVII gedenkt. In der Urkunde von 1206 nämlich bestätigt der Graf Albert III. dem Kloster Hardehausen den Besiz von 23 Mansen, welche daßselbe von Freien in seiner Cometia gekauft hatte, unter königlichem Banne, wie schon sein Vater gethan, und behält ausdrücklich die Entrichtung des Königszinses vor. Der Garf Albert scheint zu der Zeit, wie er diese Handlung vornahm, in Verlegenheit gewesen zu sein. Das Kloster Hardehausen verlangte von ihm den Ersatz des Schadens welchen er ihm bei Gelegenheit in der Belagerung des, in der Nachbarschaft liegenden Desenbergs a) zugefügt; er war demselben, weil es seine, wahrscheinlich im Einlager in Soest befindliche Bürgen für ihn ausgelöset hatte, verhaftet und befand sich im Kirchenbanne b).  Durch die ganze Bewilligung ist vielleicht ein unklares Recht des Klosters bestätigt, und dadurch Entschädigung geleistet, welche sonst in der Entsagung der Rechte aus einen  gewißen Godfried vollständig zu finden  sein  möchte. Ohne     

 

 a) Ueber den Desenberg hat mein verehrter Freund, Herr Domkapitular Meyer in Paderborn eine schäzbare Abhandlung geliefert in Wigand’s Archiv Band I. Heft II. S. 25.
 b) Ueber die Veranlaßung zu dem be,erkten Einlager und zu dem ausgesprochenen Kirchenbanne
fehlen uns Nachrichten. 

 

Zwang kann man die Urkunde von 1225 XLI auf jene beziehen.Es ist nämlich in dieser von einem Handel die rede, welchen man in der bemerkten Urkunde von 1206 angezeigt findet. Graf Otto II. v. Everstein beklagt in einem Gerichte (rogati per sententiam) dem Kloster Hardehausen mehrere Hufen, welche es von Freien in der Cometia seines Vaters Albert zur Zeit, wie er und seine Brüder Conrad und Heinrich noch Knaben gewesen, auch früher schon unter seinem Großvater angekauft hatte, und bezog sich auf die von seinem Vater getroffenen Anordnung. Es gibt, wie die Urkunde von 1206 es thut, als eine Ursache dieser väterlichen Verfügung an, daß derselbe das Kloster Hardehusen sehr beschweret habe. Die vorhin geäußerte Vermuthung, daß von dem Grafen Albert III. im Gedränge, wie er war, ein unklares Recht des Klosters anerkannt sei, erhält auch durch die Urkunde von 1225 Unterstüzung, indem, zwei seiner Söhne, Conrad II. und Heinrich I., während der Abwesenheit des dritten, des Grafen Otto II. dem Kloster den Besiz streitig machten. Die Zahl der Mansen, welche nach des Grafen Otto Angabe das Kloster in dieser Cometia theils von Schöffen, theils von Freien gekauft hatte, stimmt nicht mit derjenigen überein, welche in derUrkunde von 1206 bemerkt ist. In dieser werden 23 von Freien angekaufte Mansen, dagegen in der von 1225 deren nur 15 und 10 Joch angegeben a) und diesen 141/Mansen und 8 Joch zugesezt, welche von Schöffen erworben. Die Ursache, aus welcher der Graf Otto sorgfältig dir Güter, welche von Schöffen, und welche von Freien angekauft sind, unterscheidet, ist nicht klar. Vielleicht ist bei ihnen ein Unterschied in Ansehung ihrer Rechte und Verbindlichkeiten anzutreffen gewesen. b) Unter den Zeugen sind nur 7 Schöffen genannt, und außer ihnen der Pfarrherr in Wethen c) auch der gräfliche Drost (Dapifer) Dietrich. Diese Urkunde scheint gleichfalls durch eine Geld-Verlegenheit des Grafen Otto von dem Kloster Hardehausen erwirkt zu sein, da er 24 Mark von demselben lieh, und ihm dafür 27 Mark von seinem Gute in Wormeln anwies, wovon jene 24 Mark bezahlt, der Ueberschuß aber als ein Ersatz des von 

 

 a) Zählt man die einzeln engegebenen Joche (jugera) zusammen, so sind deren 160 vorhanden und es müßen, wenn die in der Urkunde genannte Hauptsumme richtig aufgefaßt ist, nämlich 15 Mansen und 10 Joch , 25 Joch einen Mansus ausgemacht haben.
b) Ueber Scabini und liberi in den Freigrafschaften s. meines gelehrten Freundes des Herrn Aßeßor Wigand Abhandl. über das Femgericht Westphalens S. 296. 318. und Grupen in Discept. Forens p. 706. seq.
c) Wethen, ein Waldeckisches Kirchdorf am rechten Ufer der Diemel, hatte also 1225 schon eine Kirche.

 

seinen Brüdern gestifteten Schadens gerechnet werden sollten. Für den richtigen Eingang dieser Einkünfte stellte er vier benachbarte Güter-Besizer als Bürgen. aDie Urkunden vom 2. und 5. April 1298  CCLIX. CCLX weisen gleichfalls auf die früheren Verhandlungen hin. Der Graf Otto erwähnt derselben, wie sie in den bemerkten Urkunden von 1206 und 1225 angegeben sind ausdrücklich und benmennt die cometia, zu welcher jene vom Kloster Hardehausen erworbenen Güter in Schervede und außerhalb gehörten, die Freigrafschaft (libera comicia) in Schervede. Der Königszins, welchen Graf Albert III. 1206 vorbehalten, und das Kloster wahrscheinlich bisher nicht berechtigt hatte, wurde jetzt aufgehoben, indem das Kloster für diesen, welcher Zomhauere und Somhauere d)  oder Grafen-Hafer genannt wurde, seine Besizungen in Overde, zum  Ersaze der  Freigrafschaft  abtrat. Dieses Geschäft

 

 a) Unter diesen wird allein der lezte unter den Bürgen Hermann Spiegel (speculum) Herr genannt.
b) Wenn gleich die Urkunden den Ausdruck Zom oder Somhauere durch den Beisaz Grafen-Hafer (avena comicie) honlänglich erklären, daß nämlich fr den Grafen Hafer geliefert werden mußte, welchen er als königlicher Richter (ins regie pensionis sagt die Urkunde von 1206) bezog, si ist
man doch über die eigentliche Bedeutung des Wortes Zom oder Som zweifelhaft. Ein Sommere Hafer s. Würdtwein dioc. Mog. I. 601. ist ein Maaß, wie auch in dieser Bedeutung somos avene et ordeacii braeii in einem alten Corveyischen Güter-Register (1185 – 1205) s.Kindlinger’s M. B. II. U. B. S. 225. §. 29. S. 228. § 44 S. 229. (faciut unum semum VII. modii) genommen ist.

 

Wurde förmlich in feierlichem Gerichte vollzogen. Es scheinen aber zwei verschiedenen Handlungen zu sein, die eine, daß der Graf Otto durch den Freigrafen seiner Comitie, Beretold Ike wahrscheinlich seinen Stellvertreter, (praefectum) die Befreiung der Hardehauser Güter vom  Königszins aussprechen ließ und die andere, daß die Uebertragung der Hardehauser Güter in Overde in dem unter einer Linde in Löwen gehaltenen Gerichte, bei welchem der Pfarrer von Löwen, des Grafen Freischöffen 5 an der Zahl und noch 10 Freie, seine Lehnleute (homines) gegenwärtiggewesen, bestätigt wurde. Wenn es zwei verschiedene Gerichts-Bezirke waren, in welchen die älteren Hardehauser Güter in und bei Schervede, und die abgetretenen Besizungen in Overde lagen, so mußten die Handlingen auch getrennt genommen werden. Overde und der Pfarrsprengel Löwen, zu welchem jenes gehörte, scheinen 1123 zum gerichte Donnersberg gerechnet zu sein, wenn der erwähnte Graf Friedrich am Donnersberge, nicht noch ein von diesem abgesondertes Gericht, wozu Löwen zu zählen gewesen, besaß. a) Des Grafen Otto Vettern, Otto und friedrich, welche den namen de Holtesminne (Holzminden) führten,  gaben am 1. Juni 1298 CCLXIII  zu diesem Handel ihre Einwilligung.

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Das Gericht in Schervede (cometia et jurisdictio) war zur Hälfte am 12.Juni 1279 CLXXXII dem Stifte Paderborn für  34 Mark reinen Silbers und  4 Schillinge in Denaren, oder  für 57 Mark Denare, wie sie in Warburg und Höxter galten, von dem Grafen Ludewig verpfändet. Wahrscheinlich ist die Pfandschaft gelöset, indem die Urkunde von 1298 von der ganzen Freigrafschaft reden. Die Urkunde vom 17. Januar 1280  CLXXXIV  erwähnt zwar des Gerichtes in Schervede, vor dem eine Entsagung von H. Grenker und deßen Geschwistern auf zwei Höfe daselbst, welche Graf Ludwig und sein Sohn Ludwig dem Kloster Hardehausen verkauft hatten, erfolgte, nicht aber ob Graf Ludwig das Gericht besaß.

 

 a) Aus der Urkunde vom 25. April 1298 ist noch zu bemerken, daß der garf dem Kloster die Vergünstigung einräumte, gewiße Felder bei Schervede mit Zäunen und Gräben zu befriedigen Und dabei angab, daß diesem ein Weg oder eine Straße, gewöhnlich D e i t w e g genannt nicht hinderlich auch der durch die Grundstücke führende Fußweg nur ein Precarium sei. Eine Hudegerechtigkeit scheint der Einfriedigung also nicht im Wege gestanden zu haben oder nicht beachtet zu sein.    

 

Die Grafschaft Schervede war ein Maynzisches Lehn. Als ein solches erkläret sie der Graf Albert in der Urkunde von 1206 und bestimmt um von dieser Seite keinen Widerspruch gegen die Begünstigung des Klosters Hardehausen zu finden, daß er von seinem sonstigen Vermögen wieder Ersaz und davon zu Lehn geben wolle. Der Graf Otto II. deutet in seiner Urkunde von 1225  XLI  ebenfalls dahin, wenn er es übernimmt, erwaige Widersprüche des Erzbischofes von Maynz zu entfernen.Die Cometia in Schervede konnte wol ein Reichsgut sein, an welches Königsdienst geleistet wurde und das Lehns-Verhältniß erkläret die Aengstlichkeit, mit welcher Graf Albert III. 1206 darauf Bedacht nahm, daß die Cometia nicht geschmälert werde. Auch einzelne Güter in Schervede, welche die Grafen v. Everstein besaßen, waren Maynzische Lehne. Graf Ludwig und sein Sohn Ludwig ließen am 22. März 1283 CCI  zum Besten des Klosters Hardehausen zwei Lehnhufen in Schervede auf, vielleicht diejenigen, deren die Urkunde vom folgenden Tage erwähnt.

 

Die Freigrafschaft Schervede war am 13. Sept. 1302 (CCLXXII. a.) im Besize des Erzbischofs Wiebold v- Cöln, indem er damals dem Grafen Otto von Waldeck, wie er ihn zu seinem Burgmanne in Rüden machte, Einkünfte aus den beiden Freigrafschaften Canstein und Schervede anwieß. a). Vermuthlich war mit Canstein auch Schervede von dem Grafen Otto veräußert. s. S. 155.  Nach den angezeigten Urkunden vom 1. Febr. 1323 CCCXXXVIII b) und vom 17. Oct. 1325  CCCXLII a. ließ der Erzb. V. Cöln diese Freigrafschaft  durch einen

 

 a) Diese Urkunde unterscheidet Cometia und Comiatus genau. Mit dem ersten Worte sind die Freigrafschaften Schervede und Canstein, mit dem lezten, das Land (territorium) des Grafen Otto v. Waldeck bezeichnet.
 b) In dieser Urkunde wird eine Brücke in Schervede erwähnt, welche wahrscheinlich über die Diemel führte. Ob sie mehr als eine Brücke für Fußgänger war, läßt sich nicht beurtheilen.

 

Amtmann und einen Freigrafen verwalten. Des Freigrafen der Grafschaft zu Schervede und des Freigrafen des Stuhles daselbst geschieht in Urkunden vom 1. Febr. 1323 vom 5. Sept. 1366 CCCLXXXIX  und vom 9. Febr. 1370 CCCXC  Erwähnung. Es wurden Güter in Schervede und in Großen Norde bei Oßendorf theils verpfändet theils verkauft. Die Verpfändung der leztern geschah mit gutem Willen des Cölnischen Amtmanns zum Kogelnberg und des Freigrafen der Grafschaft in Schervede, der Verkauf der Güter in Schervede wurde vor dem Freistuhle in Schervede, vor dem Cölnischen Amtmann (zum Kogelnberg?) und vor dem Freigrafen des Stuhles in Schervede vorgenommen. Norde gehörte demnach ohne Zweifel damals zu diesem Freistuhle. Der Cölnische Beamte in dem Schloße Kogelnberg scheint mit diesem Freistuhle in Verbindung gestanden zu haben, ach ist er in beiden Urkunden vor dem Freigrafen genannt. Es kann sein, daß er bei solchen Güter-Uebertragungen allein des Erzbischofs Einkünfte zu beachten gehabt hat, da in der Versaz-Urkunde, von 1366 diese anscheinend gesichtet sind. s. a. 131.

 

Von einzelnen Besizungen der Grafen v. Everstein in Schervede zeugen die mitgetheilten Urkunden vom 21. März 1261, vom 22. Dec. 1269, 9. April 1281 und von 1283  nr. CC--CCII.  CCIV. Einer Urkunde vom 15. Januar 1279 CLXXXI wird hier wegen ihres übrigenInhalts besonders erwähnt. Graf Ludwig und sein sohn Ludwig bestätigten nämlich einen Tausch, welchen Graf Otto mit dem Kloster Hardehausen gemacht hatte (s. Urk. vom 22. Dec. 1269  CLIII) und bekundeten, daß sie von demselben eine area erhalten hätten, in welcher das gimnasium, welches auch Geldershaus genannt werde, belegen sei. Wahrscheinlich war dieses Gelderhaus ein Hardehauser Klostergebäude, bestimmt, um die Einkünfte aus  Schervede zu erheben  a). Das  Kloster hatte  bis in die jüngste  Zeit  einen

 

 a) Das Wort gymnasium bedeutet wol ein Kloster. s. Du Crange und Adelung in gloss.man. Diese Bedeutung kann es hier nicht haben, weil in Schervede nie ein Kloster war. Da es gleichbedeutend mit dem worte Gelderhaus genommen wird, wenn man lezteres von dem alte  sächsischen Worte gildan (zahlen) ableitet, die im Texte angegebene Erklärung wol die richtige sein. s. a. Wigand’s Archiv II. 337. Das 1323 in Schervede genannte theatrum (Berichtshaus) s. Wigand III. S. 99 ist seiner Bestimmung nach von jenem Gelderhause gewiß verschieden, so wie das Gildehaus in Eldagsen, einem ehemals gräflich Hallermundschen Orte im Fürstenthum Calenberg, wo 1375 der Gohgräfe Tyleke Penningsel ein Gohgericht hielt, s. Jung hist. Benth. Cod. dipl. p. 119. seine Benennung nicht wegen dieses Gerichts erhalten hat. Durch das Wort gymnasium, welches man in mehreren Urkunden antrifft, wird, wenn auch nicht immer ein Kloster, doch wol ein zu einem Kloster gehöriges Gebäude verstanden. In der lezten Bedeutung scheint es auch eine ungedruckte Urkunde des Mindenschen Bischofs Johann (1243 – 1259) zu nehmen. Diese bezeugt, daß Bernhard, Abt zu S. Moriz in Minden von den Brüdern Lambert und Wolter Lockelbom ein Gut in Weibecke (Weipke im Schaumburgischen), zurückgekauft habe, und dieses von Wolter vor ihm, von Lambert vor Heinrich von Rottorpe, dapifer der domicellorum de Schowenborch in gimnasio Welsethe (Welsede zwischen Bückeburg und Oldendorf) wieder abgetreten sei.

Aushof a). 

 

 a) Die edlen von Schonenburg waren auch in Schervede begütert. Die Brüder B. und E. überließen 1228 (ungedr. Urk.) dem Kloster Hardehausen Burchard, einen Hörigen in Scherve, welcher übrigens als ein Zubehör von Gütern in Menrikeßen, die sie an Hermann Spiegel verkauft hatten, ausgegeben wurde.

 

In Rimbeck gaben etwa in der Mitte des 13ten Jahrhunderts die Grafen Conrad IV., Otto IV., Hermann I. und Ludwig III., wie ihr Bruder der Nörtensche Probst Friedrich in einer ungedruckten Urkunde ohne Jahreszahl bezeugt, zu der Zeit, da sie einen Frieden mit dem Kloster Hardehausen schloßen, demselben Güter.

 

Ueber die Familiengüter in Norde und Menne a) bei Warburg reden Urkunden von 1221  XXXVIII. 1253  XCVII und 1314 CCCXI. Der Eversteinschen Besizungen in Pickelsheim ist schon gedacht. Sie gehören nach der Urkunde von 1225 XL zu den ältesten in dieser Gegend. Hier sind auch die Güter in Günthersen und Albachteßen zu suchen, welche der Graf Conrad III. mit Einwilligung seines Bruders Albert des III.. mithin etwa im Anfange des 13ten Jahrhunderts auf welche Zeit auch die genannten Personen Hermann Bercule und Gotfried v. Pickelsheim hinweisen, dem Kloster Willebadeßen nebst seiner Tochter Elementia übergab. s. Urk. von 1238  XLIX. 

 

 a) Nach einer handschriftlichen Nachricht des HannoverschenArchivars Hoffmann, versprach Hermann von Kalenberg am 2. Nov. 1318 das Dorf Mennge dem Herzog alb. V. Braunsschweig Abzutreten, so bald er es bekomme. Vielleicht sir Menne gemeint, in deßen Nachbarschaft die Familie v. Calenberg lebte. Das Menige, auf welchen nebst Jerze der Herzog Alb. Am 10. Juni 1318 zum Besten des Klosters Frankenberg bei Goslar entsagte, s. Leyner p. 82. ist wol in einer anderen Gegend zu suchen.

 

Vermuthlich lagen sie innerhalb der Cometia in Schervede s. S. 158 u. f. und wahrscheinlich war es in diesem Gerichte, wo jene Handlung unter königlichem Banne von dem Vicegrafen Hermann Bercule bestätigt wurde. a) In Albachteßen war 1277 Graf Ludwig noch begütert.  CLXXI. Von den Besizungen in Overide, bei Langen-Eyßen, zwischen Borgentrick und Pickelsheim, und in Dalhausen zwischen Borcholz und Beverungen zeugen die bemerkte Urkunde von 1277, ferner die von 1249  LXXXII,  1305,  1306, und  1313. CCLXXXII.  CCLXXXIII.  CCLXXXVII. CCCVIII. In Dalhausen hatten die Grafen 1305 das Kirchen-Patronat zu Lehn ausgegeben.

 

 a) In der Urkunde vor 1233 wird Hermann der Besizer eines Mansus homo liberae conditionis quod in vulgari Seepenhere vocatur genannt. Er gehörte mithin zu den Freien, weiche die Urkunde von 1223  XLI von den Scabinis unterscheidet. Diese Urkunden bestätigen die Anscht über Schöffenbare, Freie und Scabini, welche Grupen in abs. II. § 17. S. 706 aufstellt.

 

 

§. 20.

 

Die in der Gegend an der Diemel begüterten Grafen von Everstein
Bewohnten wahrscheinlich das Schloß Kogelnberg.

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Die mehrsten der angezeigten Eversteinschen Besizungen s. §§. 15 – 19. stehen in einem auffallenden Zusammenhange. Sie scheinen innerhalb des Gerichtes am Donnersberge, s. S. 124 u. f. welches später gesprengt sein mag, und aus welchem vielleicht die einzelnen Gerichte am Kogelnberg in Witmar, bei Mederich, Cülte, in Canstein, Schervede und Löwen sich gebildet, gelegen zu haben; viele dieser Besizungen waren Lehngüter des Erzstiftes Maynz, von welchem auch das Gericht am Donnersberg abhing, und welches mehrere Kirchen in diesem Bezirke zu seiner Dioecese rechnete; sie lagen endlich in einem Gau und können wol zu den Besizungen des reichen Grafen dodico gerechnet werden. s. a. § 28. Der Umfang dieser zusammenhängenden, anscheinend ein Ganzes bildenden Eversteinschen Besizungen, führet auf die Vermuthung, daß die Grafen innerhalb derselben ein festes Schloß besaßen. Es ist schon S. 128 die Ansicht geäußert, daß dieses das Schloß Kogelnberg gewesen; sie wirddurch die Lage deßelben zwischen bedeutenden Eversteinschen Besizungen; dadurch daß hie und in der benachbarten, mit dieser Burg genau verbundenen Stadt Volcmarsen von den Grafen Urkunden ausgestellt sind s. S. 129 u.f. S. 134; und darin, daß von andern bekannten benachbarten Schlößern den Grafen keines zugeschrieben werden kann, sehr unterstüzt. Die in dem Wormelnschen Hausbuche  CCCCLXXXVIII mitgetheilte Nachricht, daß die Grafen, weil sie vom Kloster entfernt gewohnt, denen von Calenberg die Schuzvogtei übertragen, ist auch entgegen, da man nicht weiß, wann dieses geschehen, und weil nicht gesagt ist, daß die Grafen immer fern gewohnet haben.

 

§. 21.

 

Güter in Lengefeld. Elle. Dalheim.Hiddinehausen.
Im Itter- und Almengau.

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Ehe wir zu den andern Eversteinsche Besizungen im Paderbornschen wenden, mag hier noch des Schloßes Lengesfeld und Elle gedacht werdeen, welche Graf Otto 1318 CCCXXVI  dem Ritter Ulrich v. Escheberg übertrug. Ersteres kann Lengerfeld bei Corbach, und lezteres daselbst, wo noch ein Ellerzehnten genannt wird, und beides im Ittergau zu suchen sein.

 

Ueber einen Zehnten im Almengau, in Dalheim im Sintfelde reden die Urkunden von 1359 und 1438  CCCXXXX. CCCCLZZZIII. Johann v. Padberg trug ihn von dem Grafen Otto XIII zu Lehn, welcher aus jener Familie nebst dem Gerichte des Dorfes Dalheim, mit Bewilligung des Herzogs Otto von Braunschweig, des Nachfolgers in der Herrschaft Everstein s. §. 51. 1438 dem Kloster Bodecken überlaßen wurde. Ob Hiddinehusen bei Rüden, welches die Gräfin Gisla v. Everstein 1306 dem Kloster Holzhausen verkaufte  CCXCII, ein Eversteinsches Gut war, ist nicht zu bestimmen.

 

 

§. 22.

 

Kloster Gerden. Cometia Dringen.

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Mit dem Kloster Gerden stand die Eversteinsche Familie in mancher Beziehung. Graf Adalbert der II. war mehrmals Zeuge in GerdenschenUrkunden s. §. 30; in einem Gerdenschen Todtenbuche sind Graf Ludwig, nebst drei Söhnen Otto, Hermann und Friedrich, vielleicht auch andere Mitglieder der Familie allein mit ihren Vornamen angemerkt a), und dieses, wie auch die mitgetheilten Urkunden von 1225.  1226. 1230.  1249. 1305.  1306. und 1313 beweisen, daß das Kloster von den Grafen manche Wohlthat genoßen.

 

 a) s. den von mir mitgetheilten Auszug in Wigand’s Archiv II. 360. wo auch Einiges über die Familie des Stifters des Klosters Gerden angemerkt ist.

 

Nicht weit von Gerden und Driburg besaß die Familie das Gericht (cometia) Dringen. Die drei Brüder, der Paderbornsche Domherr Berthold, Otto VI. und Friedrich II. Edle v. Everstein verkauften am 10. Februar 1292  CCXLVI auf Wiederkauf für 46 Mark Paderbornscher Denare, dem  Paderbornschen Bischofe Otto und dem Kapitel das gericht über das Dorf Dringen und benachbarte Orte. Merkwürdig bei diesem Handel ist, daß die Käufer dieses Geld nicht anders anschaffen konnten, als daß sie die Pröbste in Gerden und Willebadeßen in Anspruch nahmen, welche indeßen auch 24 Mark von 4 Rittern dazu leihen mußten. Wahrscheinlich ist diese Pfandschaft gelöset, da die Brüder Otto VI. und Friedrich II.  1316  CCCXVI das Gericht in Dringen mit allem Zubehör an Bernhard v. Lippe, Donprobst in Paderborn und Minden für 104 Mark Soester Denare oder nach einer andern Urkunde für 200 Mark reinen Silbers erblich verkauften. Der Domprobst. Welcher aus eigenem Vermögen das Gericht gekauft hatte, überließ es 1318  CCCXXIII der Kirche in Paderborn, behielt sich nur die lebenslängliche Benuzung, die Errichtung fester Pläze, die Stiftung von Memorien bei den Kirchen in gerden und Willebadeßen und nach seinem Tode zweijährige Einkünfte zur Bezahlung seiner schulden vor. Vielleicht steht mit diesem Handel die an Friedrich II. von dem Domprobst geschehene Verpfändung von Korngefällen aus seiner Stadt Steinheim s. Urk. v. 1319 CCCXXVIII  in Verbindung. Den Umfang des Gerichtes Dringen kennen wir nicht genau. Günterßen, Wirdeßen und Volcmersen gehörten 1319  CCCXXI zu der Freigrafschaft Dringen und wenn unter dem lezten Orte Volcmarsen beim Kogelnberge verstanden sein sollte, so würde der Gerichtsbezirk sich weit, und in andere ausgedehnet haben.

 

Nicht weit von Dringen, im Amte Dringenberg war ein Freistuhl in Schonlohe, welcher sich im 16ten Jahrhundert über die Gegend, wo das Gericht am Donnersberge und das Freigericht in Schervede lagen, erstreckte; mit diesem war aber ein verpfändetes Warburgisches Gericht verbunden a). Dringen war wie die Verkaufsurkunde bemerkte, ein Lehn. Der Lehnherr ist nicht bezeichnet; der Bischof von Paderborn war es nicht, als solchen würde die Urkunde von 1316 ihn genannt haben. In einem alten (Cölnischen?) Register ist der Belehnung erwähnt b). Bernhard zu Lippe, als Bischof gründete die neue Stadt Dringenberg und bestimmte in einer merkwürdigen Urkunde von 1323 CCCXL  deren rechte und Abgaben c).

 

 a) s. Wigand’s Archiv IV. 123.
 b) In Kindlinger’s Hdschr. T. LII. p. 5. heißt es: Das Comes de Everstein infeudatus Dringenberg anno LXX quinto feriaquarta omnium sanctorum. Peomisit nominare feudum.
 c) Am 3. Mai 1330 bestätigte Bischof Bernhard wörtlich das Privilegium von 1323 und übertrug dem Pfarrer ind Dringenberg alle Archidiaconatrechte innerhalb der Stadt, über die bischöflichen Müller und das Gesinde auf bischöflichen Gütern an der Oes...  s. Not. crit. ad Schaten ad a. 1330.

 

 

§. 23.

 

Güter in und bei Brackel.  Hinneburg.

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In Brakel einer Paderbornschen Stadt im Nethegau a) erscheinen die Grafen von Everstein in der lezten Hälfte des 13ten Jahrhunderts begütert. Die villa Brecalm wo das Stift Heerse zweischen 916 – 935 einen Zehnten erhielt I, ist wol das heutige Brackel zu erkennen, da es neben Riesel genannt wird, und es mag auch das 1036 bemerkte Vorwerk von Herstelle sein b). Die alten Herren von Brackel, deren schon Urkunden des 12ten Jahrhunderts erwähnen, scheinen hier ihren Stammsiz und die Herrschaft über die Stadt, welche auch das Wappen der Familie führte, und über die Nachbarschaft gehabt zu haben. Brackel ist keine Reichsstadt und die Herren von Brackel sind nicht Dynasten gewesen c), obgleich sie einem vornehmen, auch   

 

 a) Wegen dieses Gaues kann man sich auf Falcke beziehen. Gerden, Bruchhausen, Herste, Natzungen, Schmechten und Otbergen gehörten zu diesem Gau. Zwischen der durch jene Orte gezogenen Linie und daran liegenDringenberg und Brackel.
 b) s. Falcke p. 461.
 c) s. a. Betzlen’s Gesch. v. Paderb. I. 298. II. 401. 403. v. ledebur über das Geschl. v. Brackel
s. in Westphal. U. Rheinland v. 1823 S....  S. 40 Wer war Bernard Comes de Brakel 1271 s. Falcke p. 573.

 

mit den Grafen von Everstein verwandten Geschlechte, s. S. 183 gehörten. Die Ritter Bertold, Werner und Hermann, wahrscheinlich Mitglieder dieser Familie, nannten sich am 10ten Juni 1244 Vögte in Brackel a), und Werer und Hermann von Brackel bezeichnen Brackel als ihre Stadt, wie sie 1259 derselben einige von ihren Vätern ertheilte Rechte bestätigen  b). Nicht lange hernach ist die Herrschaft über die Stadt zwischen mehreren Familien vertheilt gewe-

 

 a) s. Wigand’s Archiv V. 156. An dem Original hängen drei große dreieckige, in Wachs gedrückte Siegel; die beiden ersten zeigen das alte Brackelsche Wappen, das dritte einen aufgerichteten Löwen.
 b) s. Wigand IV. 179.

 

sen. Hermann von Brackel und seine beiden Söhne waren 1281, wie sie zur Einlösung ihrer Burg Geld von der Stadt empfingen  CXC  nur zum Theil Herren derselben, und wahrscheinlich besaßen mit ihnen ihre Vettern, Bernhard und Burchard von Aßeburg damals schon, vielleicht auch Otto VIII. Graf von Everstein die Herrschaft. Dieser bestätigte am 17. März 1284 CCVIII seinen Bürgern daselbst ihre alten Rechte nach Inhalt der ihnen, von ihren Herren gegebenen Urkunden. Bald darauf 1289 erscheint auch der Paderbornsche Bischof Otto als ein Theilnehmer an der Herrschaft in der Stadt  CCXXXV, welches Recht er sich wahrscheinlich durch einen Kauf  erworben hat. Graf Otto VIII. von Everstein veräußerte

1/6 der Herrschaft und stadt Brackel, des Gerichts, der Münze und der Vorhure a) an Burchard von Aßeburg, wie dieser in einer Urkunde von 1316 CCCXVII, nach welcher er diesen Theil an den Paderbornschen Bischof Theodorich verkauft hatte, bezeugte. Der Handel des Grafen Otto fällt in den Zeitraum von 1284 bis 1316. Ob er noch 1308, in welchem er mit Einwilligung seiner Frau Lutgard und seiner Söhne Hermann und Otto allen Ansprüchen gegen die Bürger in Brackel, wegen eines Fischteiches bei dem alten Schloße Palburg, und einem Orte, sonst der garde genannt, entsagte b) Herr in Brackel war, ist nicht ausgemittelt. Diese Ansprüche können aus älteren Verhältnißen entstanden sein. Die Palburg war schon am

 

 a) Nach dem für die zu gründende Stadt Gerden, 1319 ausgefertigten Privilegium s. Wigand’s Archiv IV. 99. war Vorhure eine von der Kaufsumme von Höfen und Häusern, von dem Verkäufer zu entrichtende Abgabe, oder was wir jetzt Weinkauf nennen. s. Kindlinger in   d. M. B. II. S. 202 u. U. B. S. 106 not. b.
 b) Diese 1309 (feria sexta post festum b. Gregorii) und die 1289 s. S. 180 ausgestellten Urkunden
sind im Originale in Brackel vorhanden, und mir erst nach dem Abdrucke des Urkundenbuches ekannt geworden. Unter den Zeugen in der ersten sind genannt: Nobilis vir Otto junior Comes de Euerstein, Borchardus miles de Stynhem, Florinus famulus de Holthusen u. a. die Palburg hieß auch die alte Burg. Auf dem Rücken einer (ungedr.) Originalurkunde des Bischofs von Paderborn und des Kapitels vom 13. Juli 1291 welche mit der von 1289 gleichen Inhalts ist, außer daß noch Gräben, Obstgärten und Ländereien (sonst Gartenpläze) genannt sind, steht geschrieben: up de Palborch anders Oldenborch. Im Jahre 1261 waren hier noch Burgmänner (Castellani in Aldenborch)  CXXIX.

 

13. Oct. 1289 nicht mehr, indem der Bischof Otto von Paderborn und Burchard v. Aßeburg damals der Stadt Brackel die Steine derselben, den Grund und Boden, die Fischteiche, Sümpfe und alles Zubehör gaben. (Ungedr. Orig. Urk.) Obgleich die Grafen von Everstein noch später Besizungen bei Brackel hatten; in Riesel 1360  CCCLXXXI 1381 CCCCII a. in Heyenhusen 1359  CCCLXXIX,  so scheinen sie doch in Brackel seit jenem Handel keine Rechte mehr ausgeübt zu haben. Im Jahre 1316 waren Herren in Brackel der Bischof von Paderborn, Hermann von Brackel, Burchard von Aßeburg s. a. CCCXV. und wie es scheint jeder zu 1/3 nachdem der Bischof zu dem frühern 1/6 noch ein verkauftes Eversteinsches 1/6 erworben hatte. Von Werner von Aßeburg war 1320 (ungedr. Urk.) 1/3 der Stadt für 100 Mark an den Ritter Heinrich Went verpfändet.

 

Das Bergschloß hindeneburg jetzt Hinneburg gehörte zum Amte (officium) Brackel, einem Heersischen Lehne CCCCXXXIX  und mit diesem ohne Zweifel den alten Herren von Brackel. Bertold von Brackel stellte 1261 hier eine Urkunde aus CXXVI und nannte sich allein von diesem Wohnorte, so wie seine Brüder Werner und Hermann von den ihrigen Driburg und antiqua civitas (Aldenburg? Palburg?) wie sie 1268  CXLIX  dem Kloster Gerden eine Waßerleitung in Werneßen gestatteten. Vielleicht waren auch Werner und Johann von Hindeneburg, welche nach Urkunden vom 10. April 1323  (CCCXXXVIII a. u. f.) a) das Schloß dem Bischofe von Paderborn überließen,  Söhne des Hermann  von Brackel,

 

 a) Die bei Schaten I. 993 abgedruckte Urkunde mit der Jahreszahl 1223 kann nicht aus diesem Jahre sein. Damals lebte in Heerse keine Abtißin Sophia und in Paderborn war kein Bischof Bernhard, da Bernhard II. schon am 28. März 1223 gestorben ist. s. Beßen I. 172. In jener UrKunde sind eben die Zeugen genannt, welche in der Paderbornschen Urkunde von 1323 angezeigt sind. In einem Heerseschen Cop. B. ist jene mit der Jahreszahl 1323 versehen.

 welcher 1245 nebst ihnen, seinen Brüdern Werner und Bertold und seinem Vetter Hermann de antiquo castro ein Gut in Sideßen aufgelaßen a). Die älteste Geschichte des Schloßes Hinnenburg liegt im Dunkeln. Ganz alt scheint es nicht zu sein. Verschiedene Schriftsteller behaupten, daß die Grafen von Everstein auch Herren dieses Schloßes gewesen b).  Die nahe Verbindung, in welcher die Stadt Brackel mit demselben gestanden, macht es nicht ganz unwahrscheinlich, daß der Graf Otto VIII., welcher 1284 zum Theil Herr in Brackel war, auch Theil an der Herrschaft in Hinneburg gehabt hat, und in dem Namen des, in dem 1266 im Lager bei Elsungen, zwischen dem Landgrafen Hermann von Heßen und dem Paderbornschen Bischofe Simon geschloßenen Bündniße CXXXIX genannten Grafen Hermann von Hinnenburg, wenn derselbe eher in der gräflich Eversteinschen Familie, als in den nicht gräflichen Geschlechtern von Brackel und  von Aßeburg aufzufinden sein könnte,  würde eine   Bestätigung   jener  Behauptung  angetroffen  werden. Sie  ist   indeßen bis  jezt   ur-

 

 a) s. Kindlinger’s Handschr. XL. 238. Unter den Zeugen ist Heinrich, ein Bruder des Hermann de antiquo castro.
 b) s. Lezner’s Daßel. Chr. L. III. c. 4. rethmeyer I. 493 erzählt, der angeblich gehängte Graf von
Everstein habe halb Hinnenburg an die v. Aßeburg versezt; Paul.....  in d. Corv. Gesch. soll diesen Veraz in das Jahr 1250 sezen; und Piderit in d. lipp. Chron. S. 517 gibt an, der Graf  Albert habe die Hälfte an die v. Aßeburg verkauft, sein Sohn Heinrich und sein Enkel Hermann es an Paderborn überlaßen. Hamelman in op. Gencal p. 670. 

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undlich nicht erwiesen. Zu einem alten Familiengute haben die Eversteinschen Besizungen in und bei Brackel anscheinend nicht gehöret; wahrscheinlich sind sie auf die Grafen aus der Familie der alten Herren von Brackel gekommen. Das Gut derselben war schon lange vor dem, vor 1385  CCCCVI erfolgten Aussterben dieser Familie zersplittert. Durch eine Heirath kamen Brackelsche an die bei Helmstädt ursprünglich ansäßige Famile vin Aßeburg. Wie Bußo v. Aßeburg 1256 nach einer Fehde mit dem Herzoge Albrecht von Braunschweig s. §. 46 seinen Stammsiz verlaßen mußte, wurde er in der Gegend von Brackel der Stifter einer neuen Familie. Bald nach dieser Fehde 1261 CXXVI  nennt Bertold (von Brackel) in Hindeneburg Burchard von Aßeburg, neben Bertold von Dasle, seine Erben, ohne den Grad der Verwandtschaft anzugeben. Ob sie seine Schwiegersöhne oder Enkel gewesen, muß dahin gestellt bleiben; indeßen ein Burchard v. Aßeburg bezeichnet 1299 a) den Bertold von Brackel als seinen Großvater. Zwischen dem Grafen Otto VIII. und der Familie von Brackel ist ein verwandtschaftliches Verhältniß gewesen. Der Graf Otto nennt 1282 Bernhard von Brackel und dieser jenen sororium CXCVIII und Hermann Graf von Everstein 1316 Hermann von Brackel seinen Verwandten. CCCXIX. Es ist nicht ermittelt, ob diese Verwandtschaft durch eine Eversteinsche oder eine Brackelsche  Tochter gestiftet ist.  Ist der

 

 a) s. Wigand’s Archiv IV. 85.

 

Graf Otto, welcher 1824 Herr in Brackel war, eben der, welcher die S. 179 bemerkte Urkunde von 1308 ausstellte, so ist er Graf Otto VIII. und mußte, wenn er ein Abkömmling der Herren von Brackel gewesen, seine Mutter Hedwig zu diesem Geschlechte gehört haben, auch könnte sein Vater Hermann vielleicht der 1266 genannte Graf Hermann von Hinnenburg gewesen sein. Ist er nicht mit dem Grafen Otto  VIII. eine Person, so kann er von Bertold von Daßel und durch diesen von Bertold von Brackel abstammen. Jener Bertold wird zwar in der bemerkten Urkunde als Graf nicht bezeichnet, er mag aber der bekannte Bruder der, an den Grafen Ludwig von Everstein verheiratheten Drudecke, welche wahrscheinlich einen Sohn Otto hatte, gewesen sein. s. §.39. Der Graf Otto erscheint beinah gleichzeitig mit denen von Aßeburg in Brackel; er kann woö eben Herr dort gworden sein, wie er 1284 den Bürgern die Bemerkte Versicherung gab; und die Abtheilung in 6 Theile, von welcher die angeführte Urkunde von 1316 redet, kann durch die Erben der drei Brüder,  Bertold, Werner und Hermann von Brackel entstanden sein.

 

In Brackel war, nachdem die alten Herren von Brackel bis zu dem vor dem 6. Januar 1385 erfolgten Erlöschen dieser Familie 1/3 der Stadt noch beseßen hatten, von nun an einziger Herr, der Bischof in Paderborn.  CCCCVI.  Die Brackelschen Allodialerben entsagten 1392  CCCCXVII allen Ansprüchen an Paderborn. Hinneburg nebst einigen Allodialbesizungen hatte Werner von Aßeburg 1326 (ungedr. Urk.) dem Paderbornschen Bischof Bernhard mit Vorbehalt einer Wohnung für 500 Mark reinen Silbers verkauft.

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